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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat
Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Fristsetzungssache des J S, in W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem DSG und der DSGVO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat , Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Fristsetzungssache des J S, in W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem DSG und der DSGVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Teilerkenntnis und den Beschluss, mit welchem das Verfahren unter anderem hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. des - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden - Bescheids der Datenschutzbehörde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2021, Zl. 6 K 788/20.WI (Rechtssache C-634/21), vorgelegte Frage 1. ausgesetzt wurde, vom 12. April 2023, Zl. W245 2248622-1/42E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 38 VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) ausgesetzt wird. Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 38, VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) ausgesetzt wird. Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche , VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Mai 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040001.F00Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023