TE Vfgh Beschluss 2007/3/16 B1726/06

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegeneinen (wirkungslos gewordenen) Bescheid betreffend Versagung vonArbeitslosengeld als aussichtslos infolge Abänderung desangefochtenen Bescheides und Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, nachdem ihm das Asyl vom UBAS versagt wurde, sodass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Wie er dartut, hat er gegen den abweisenden Bescheid des UBAS beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, der von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 12. Dezember 2006, Z LGSOÖ/Abt.4/05660926/2006-0 wurde seiner Berufung aber nunmehr stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Arbeitslosengeld ab 7. Juli 2006 gebührt.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde (gegen den wirkungslos gewordenen Bescheid) an den Verfassungsgerichtshof kommt nicht mehr in Betracht, sodass der Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) als offenbar aussichtslos abzuweisen ist.

Dies kann in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH /Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1726.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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