TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/19/0672

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1995, Zl. 107.458/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens, jetzt Mazedonien) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten; der Antrag sei durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt die Beschwerdeführerin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr im Zuge des Berufungsverfahrens rechtliches Gehör unter Beiziehung eines Dolmetschers zu gewähren. Aus diesem Grund beruhe die Annahme der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufgehalten habe, auf einer bloßen Mutmaßung. Der Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG sei daher nicht gegeben. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, zumal die belangte Behörde ihre Abweisung - tragend - auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützt hat. Die Beschwerdeführerin tritt den diesbezüglichen maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin verweist zwar zutreffend darauf, daß ihr aufgrund des bis 14. Mai 1995 (vgl. BGBl. Nr. 322/1995) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Österreich pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 365/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 117/1983) bis zu dem genannten Zeitpunkt der Grenzübertritt ohne Sichtvermerk gestattet war. Gerade das ist aber - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit sichtvermerksfreier Einreise im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gemeint. Die zitierte Bestimmung enthält ausdrücklich einen Verweis auf § 14 FrG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt nun dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die aus welchem Grund immer, für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder aufgrund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als vor Inkrafttreten des FrG - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (RV: 692 BlgNR 18. GP zu § 10). Genau diese Konstellation liegt bei der Beschwerdeführerin vor.

Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse kommt bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0935).

Auf das (weitere) Vorbringen gegen den Versagungstatbestand des § 6 Abs. 2 AufG war daher nicht einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190672.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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