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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Erfüllung der Erfordernisse des §57 Abs1 VfGG. Soweit sich der Antrag auf "die auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1969, BGBl 135/69, und des GeflügelwirtschaftsG 1988, BGBl 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, unterläßt er es, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies in sich widersprüchlich. Soweit er sich gegen drei näher bezeichnete, auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1988 erlassene Verordnungen wendet, legt er zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Zum anderen wird nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wird.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Mit ihrem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehren die Antragsteller, "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984, zuletzt veröffentlichte Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.1991, 28.1.1992 und 27.4.1992, Zahl jeweils 39001/01 bis 04-III/B/7c/91-92, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben".römisch eins. 1.a) Mit ihrem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehren die Antragsteller, "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt 579 aus 1987,, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984, zuletzt veröffentlichte Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.1991, 28.1.1992 und 27.4.1992, Zahl jeweils 39001/01 bis 04-III/B/7c/91-92, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben".
b) Bei den im Antrag im einzelnen bezeichneten Verordnungen handelt es sich um folgende:
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Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten
Gänse, Truthühner und Perlhühner
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
...
§2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:
1. Stabilisierung der Preise,
2. Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,
§4.(1) Soweit es mit den im §2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß §3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.
§5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
§6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
1. ...
2.a) Unternehmensgegenstand der Drittantragstellerin ist dem Antragsvorbringen zufolge der Vertrieb von Geflügel sowie die Erzeugung und der Vertrieb von Geflügelprodukten. Sie ist auch Importeur von ausländischem Geflügel und von ausländischen Geflügelprodukten; insbesondere importiert sie Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aus Staaten, für die das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. 254/1951, gilt ("GATT-Staaten"). Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind nach dem Antragsvorbringen Kommanditisten der Drittantragstellerin. 2.a) Unternehmensgegenstand der Drittantragstellerin ist dem Antragsvorbringen zufolge der Vertrieb von Geflügel sowie die Erzeugung und der Vertrieb von Geflügelprodukten. Sie ist auch Importeur von ausländischem Geflügel und von ausländischen Geflügelprodukten; insbesondere importiert sie Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aus Staaten, für die das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, Bundesgesetzblatt 254 aus 1951,, gilt ("GATT-Staaten"). Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind nach dem Antragsvorbringen Kommanditisten der Drittantragstellerin.
Die Antragsteller erachten die angefochtenen Verordnungen aus näher dargelegten Gründen für gesetzwidrig sowie wegen Eingriffes in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung für verfassungswidrig.
b) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller der Sache nach - zusammengefaßt - im wesentlichen vor: Die Drittantragstellerin habe in einzelnen Fällen Geflügelprodukte zu einem Erwerbspreis importiert, der unter dem durch die jeweils maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Schwellenpreis gelegen sei, weshalb ihr jeweils mit Bescheid ein erhöhter Importausgleich vorgeschrieben worden sei. Über die von der Drittantragstellerin erhobenen Berufungen gegen die betreffenden zwei Bescheide sei noch nicht entschieden worden. Es sei der Drittantragstellerin auf Dauer nicht zumutbar, Waren zu einem unter dem jeweiligen Schwellenpreis liegenden Erwerbspreis zu importieren und gegen die dadurch bedingte Vorschreibung des Importausgleiches nach dem hiefür vorgesehenen erhöhten Importausgleichssatz jeweils Berufung zu erheben, weil dies den Einsatz erheblicher Geldmittel erfordere und die Erhöhung des Erwerbspreises durch den Importausgleich dazu führe, daß die Ware im Inland nur mit Verlust abgesetzt werden könne.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hätten in dem gegen sie anhängigen gerichtlichen Strafverfahren die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung durch das Gericht vergeblich angeregt.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in einer Äußerung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Antrages begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1.a) Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist daher, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt:
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).
b) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VerfGG). Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG).
2.a) Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VerfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983, 11150/1986, 11722/1988, 11888/1988, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen (s. etwa VfSlg. 8594/1979, 499)). 2.a) Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VerfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein vergleiche etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983, 11150/1986, 11722/1988, 11888/1988, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen (s. etwa VfSlg. 8594/1979, 499)).
b) Der Antrag erfüllt, soweit er sich auf "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, dieses Erfordernis offenkundig nicht. Er unterläßt es nämlich, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies insofern in sich widersprüchlich, als darin (auch) von Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 die Rede ist, die "ab dem Jahre 1984" ergangen sind: Gemäß §12 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 konnten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erst von dem seiner Kundmachung folgenden Tag (somit vom 5. Dezember 1987) an erlassen werden, keinesfalls (aber vor diesem Zeitpunkt) also "ab dem Jahre 1984" ergehen. Es gibt daher keine (Importausgleichs-)Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, die (vor dem 5. Dezember 1987) "ab dem Jahre 1984" ergangen sind (s. dazu auch VfGH 14.10.1992, V81/92, V82/92). b) Der Antrag erfüllt, soweit er sich auf "die auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969, BGBl. 135/69, und des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt 579 aus 1987,, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, dieses Erfordernis offenkundig nicht. Er unterläßt es nämlich, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies insofern in sich widersprüchlich, als darin (auch) von Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 die Rede ist, die "ab dem Jahre 1984" ergangen sind: Gemäß §12 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 konnten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erst von dem seiner Kundmachung folgenden Tag (somit vom 5. Dezember 1987) an erlassen werden, keinesfalls (aber vor diesem Zeitpunkt) also "ab dem Jahre 1984" ergehen. Es gibt daher keine (Importausgleichs-)Verordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, die (vor dem 5. Dezember 1987) "ab dem Jahre 1984" ergangen sind (s. dazu auch VfGH 14.10.1992, V81/92, V82/92).
Der Antrag erweist sich somit insoweit als unzulässig (s. etwa auch VfSlg. 12464/1990, 124).
c) Soweit sich der Antrag gegen drei darin näher bezeichnete, auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 erlassene Verordnungen wendet, entspricht er nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 letzter Satz B-VG.
Er legt nämlich zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen.
Zum anderen wird im Antrag nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wurde.
Dem Antragsvorbringen ist im Gegenteil zu entnehmen, daß, unter anderem gestützt auf - allerdings nicht näher bezeichnete - Bestimmungen solcher Verordnungen, Bescheide ergingen, mit denen der Drittantragstellerin ein Importausgleich vorgeschrieben wurde und daß die Drittantragstellerin gegen diese Bescheide Berufung einbrachte.
Im Antrag ist des weiteren ausdrücklich erwähnt, daß der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin in dem gegen sie anhängigen gerichtlichen Strafverfahren bei Gericht die Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof (gemäß Art89 Abs2 B-VG) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit solcher Verordnungen (der Sache nach) anregten.
Das Fehlen der in §57 Abs1 letzter Satz VerfGG geforderten Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. zB VfGH 30.9.1991, B162/91, V20/91). Das Fehlen der in §57 Abs1 letzter Satz VerfGG geforderten Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis vergleiche zB VfGH 30.9.1991, B162/91, V20/91).
d) Dazu kommt, daß den Antragstellern, wie bereits aus dem Antragsvorbringen selbst hervorgeht (s. dazu die Ausführungen unter II.2.c), ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung, mit der in Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes BGBl. 135/1969 bzw. des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 ein Importausgleichssatz bzw. ein Schwellenpreis festgelegt wurde bzw. wird, zur Verfügung stand bzw. steht (s. im übrigen VfGH 17.3.1993, V1/92). d) Dazu kommt, daß den Antragstellern, wie bereits aus dem Antragsvorbringen selbst hervorgeht (s. dazu die Ausführungen unter römisch zwei.2.c), ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung, mit der in Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes Bundesgesetzblatt 135 aus 1969, bzw. des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 ein Importausgleichssatz bzw. ein Schwellenpreis festgelegt wurde bzw. wird, zur Verfügung stand bzw. steht (s. im übrigen VfGH 17.3.1993, V1/92).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG auch noch der Umstand entgegensteht, daß in einem Fall von der Art des vorliegenden der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht (schon) durch die Bestimmung des Importausgleichssatzes bzw. die Festsetzung des Schwellenpreises durch den Verordnungsgeber, sondern erst durch die in Vollziehung dieser (generellen) Festlegungen nach Maßgabe der in das Zollgebiet eingeführten Warenmenge erfolgende Vorschreibung des (anstelle des Zolles zu entrichtenden) Importausgleiches erfolgt (s. VfGH 17.3.1993, V1/92).
3. Der, wie unter II.2.b und c dargelegt, an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 3. Der, wie unter römisch zwei.2.b und c dargelegt, an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, GeflügelwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V38.1992Dokumentnummer
JFT_10069377_92V00038_00