TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/07/0106

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §15 Abs3;
VStG §22;
VStG §30;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der G.St. in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 18. Mai 1995, Zl. 06 3526/54-III/6/95-Eb, betreffend Erlaubnisentzug gemäß § 15 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle entzogen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. März 1995 wegen dreier Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) bestraft worden, und zwar

1. wegen Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 und 4 AWG),

2. wegen nicht ordnungsgemäßer Führung von Begleitscheinen (§ 6 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), und

3. wegen Unterlassung der Nachweispflicht nach § 5 Abs. 6 Z. 1 der Abfallnachweisverordnung. Es liege somit eine die Verläßlichkeit ausschließende dreimalige Bestrafung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch unrichtige Anwendung des § 15 Abs. 3 AWG in ihren Rechten auf Beibehaltung der Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle verletzt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege lediglich ein Straferkenntnis vor. Da das Gesetz von dreimaliger Bestrafung spreche, seien drei verschiedene, zeitlich aufeinanderfolgende Bestrafungen erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall anzuwendende § 15 AWG lautet

auszugsweise:

"(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

...

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

...

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0075, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, enthält § 15 Abs. 3 AWG keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden.

Dem § 15 Abs. 3 AWG ist nicht zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten - ein bestimmter Zeitraum liegen müsse. Entscheidend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 Abs. 3 zweiter Satz (2. Alternative) AWG ist das Vorliegen von drei Bestrafungen wegen der in § 15 Abs. 3 AWG genannten Verwaltungsübertretungen.

Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. März 1995 wegen dreier Übertretungen des AWG bestraft. Es fehlt ihr daher gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG die erforderliche Verläßlichkeit. Die Entziehung der Abfallsammelerlaubnis erfolgte daher zu Recht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070106.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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