RS Vfgh 2023/3/15 E3434/2022, E238/2023, E214/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
B-VG Art6 Abs3
AsylG 2005 §62
VertriebenenV der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine
MassenzustromRL 2001/55/EG Mindestnormen zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen Art5, Art7
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremdem untereinander betreffend die Anwendbarkeit der VertriebenenV; Verkennung des Umstands, dass der Wohnsitz in der Ukraine — trotz seines kurzzeitigen Verlassens — nicht aufgegeben wird

Rechtssatz

Das BVwG legt §1 Z1 VertriebenenVO dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am (oder nach dem) 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren. Damit verkennt das BVwG die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt (E v 15.03.2023, E3249/2022): §1 Z1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen wie der Beschwerdeführer, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 (hier: am 23.02.2022) verlassen haben, sind von §1 Z1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.

Des Weiteren fehlt im Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei und mit der der Beschwerdeführer in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw lebe, finanziell und persönlich abhängig sei. Gemäß §1 Z3 iVm §2 Z3 VertriebenenVO kommt engen Verwandten der in §1 Z1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd VertriebenenVO zu.Des Weiteren fehlt im Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei und mit der der Beschwerdeführer in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw lebe, finanziell und persönlich abhängig sei. Gemäß §1 Z3 in Verbindung mit §2 Z3 VertriebenenVO kommt engen Verwandten der in §1 Z1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd VertriebenenVO zu.

(Vgl E v 15.03.2023, E238/2023; E v 13.06.2023, E214/2023 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Wohnsitz, Stichtag, Aufenthaltsrecht, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3434.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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