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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0148 B 28. Februar 2022 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Es obliegt einem berufsmäßigen Parteienvertreter, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Nähere Regelungen zu den technischen Einbringungsmöglichkeiten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (auch betreffend Revisionen) finden sich in § 1 der im Internet erfolgten Kundmachung des Präsidenten dieses Landesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020, LVwGI-2020-3861/5/Fi/SHe (siehe auch den in § 1 Abs. 1 leg. cit. für den elektronischen Rechtsverkehr angeführten "ERV-Anschriftcode"). Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296).Es obliegt einem berufsmäßigen Parteienvertreter, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Nähere Regelungen zu den technischen Einbringungsmöglichkeiten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (auch betreffend Revisionen) finden sich in Paragraph eins, der im Internet erfolgten Kundmachung des Präsidenten dieses Landesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020, LVwGI-2020-3861/5/Fi/SHe (siehe auch den in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. für den elektronischen Rechtsverkehr angeführten "ERV-Anschriftcode"). Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010032.L02Im RIS seit
31.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023