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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Nach der Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien vom 13. August 2020 u.a. betreffend die "II. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen", GZ: VGW - ORG 468/2020-1, sind Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des VwG Wien auch außerhalb der Amtsstunden ("Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr [werktags] Karfreitag, 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr [sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen]") empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. "Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten, daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen." Mit dieser Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien wurde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. (hier: Die vorliegende Revision ist - zumal sie zwar am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt ist - als verspätet anzusehen.)Nach der Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien vom 13. August 2020 u.a. betreffend die "II. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen", GZ: VGW - ORG 468/2020-1, sind Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des VwG Wien auch außerhalb der Amtsstunden ("Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr [werktags] Karfreitag, 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr [sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen]") empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. "Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten, daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen." Mit dieser Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. (hier: Die vorliegende Revision ist - zumal sie zwar am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt ist - als verspätet anzusehen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010032.L01Im RIS seit
31.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023