TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/4 Fr 2022/01/0051

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2
VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der K M Z in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Das Land Wien hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Dem Verwaltungsgericht wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Dezember 2022, Fr 2022/01/0051-3, dem Verwaltungsgericht zugestellt am 30. Dezember 2022, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Dem Verwaltungsgericht wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Dezember 2022, Fr 2022/01/0051-3, dem Verwaltungsgericht zugestellt am 30. Dezember 2022, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

2        Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

3        Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, mwN).Für die Setzung einer Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, bzw. Paragraph 42 a, VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an vergleiche , etwa VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, mwN).

4        Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

5        Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar im Schriftsatz einen auf Inanspruchnahme des Bundes gerichteten Antrag auf Aufwandersatz gestellt hat, der abzuweisen gewesen wäre (vgl. bereits VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, mwN), jedoch bis zur vorliegenden Entscheidung über den Fristsetzungsantrag (in einer „Verbesserung des Fristsetzungsantrages“ vom 27. Februar 2023) einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch das Land Wien gestellt hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar im Schriftsatz einen auf Inanspruchnahme des Bundes gerichteten Antrag auf Aufwandersatz gestellt hat, der abzuweisen gewesen wäre vergleiche , bereits VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, mwN), jedoch bis zur vorliegenden Entscheidung über den Fristsetzungsantrag (in einer „Verbesserung des Fristsetzungsantrages“ vom 27. Februar 2023) einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch das Land Wien gestellt hat.

6        Dieser Antrag ist noch rechtzeitig, da maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss, ist. Es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. VwGH 23.2.2021, Ro 2020/12/0003, und VwGH 26.11.2018, Ra 2016/06/0112, jeweils mwN; vgl. dagegen zur Zurückweisung eines nach Entscheidung gestellten Antrages etwa VwGH 11.11.2019, Fr 2019/20/0018-0019, mwN). Die im ersten Satz des Absatzes 2 des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG u.a. für den Schriftsatzaufwand ihren Anwendungsbereich verloren (vgl. bereits VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061, mit Verweis auf VwGH 25.11.1985, 85/10/0125; vgl. auch Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] § 59 VwGG III. mwN, wonach die im ersten Satz des Abs. 2 enthaltenen Fristbestimmungen „weithin ihre praktische Bedeutung verloren“ haben).Dieser Antrag ist noch rechtzeitig, da maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz VwGG jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss, ist. Es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird vergleiche , VwGH 23.2.2021, Ro 2020/12/0003, und VwGH 26.11.2018, Ra 2016/06/0112, jeweils mwN; vergleiche , dagegen zur Zurückweisung eines nach Entscheidung gestellten Antrages etwa VwGH 11.11.2019, Fr 2019/20/0018-0019, mwN). Die im ersten Satz des Absatzes 2 des Paragraph 59, VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz VwGG u.a. für den Schriftsatzaufwand ihren Anwendungsbereich verloren vergleiche , bereits VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061, mit Verweis auf VwGH 25.11.1985, 85/10/0125; vergleiche , auch Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 59, VwGG römisch drei. mwN, wonach die im ersten Satz des Absatz 2, enthaltenen Fristbestimmungen „weithin ihre praktische Bedeutung verloren“ haben).

Wien, am 4. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010051.F00

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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