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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Der (neue) Rechtsvertreter des Einschreiters hat dem VwG Wien mit Eingabe vom 11.01.2022 nachweislich seine Vertretungsbefugnis angezeigt. Der Einschreiter unterlässt es jedoch dem VfGH mitzuteilen, dass dieser Rechtsvertreter dem VwG Wien mit Eingabe vom 18.03.2022 bekannt gegeben hat, dass das Vollmachtsverhältnis wieder aufgelöst worden sei. Eine wirksame Zustellung könne nur direkt beim Einschreiter erfolgen. Auf Grund dieser Mitteilung stellte das VwG Wien die schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Einschreiter (nachweislich) persönlich zu. Der am 01.02.2023 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist somit abzuweisen und die (verspätete) Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Vollmacht, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E355.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023