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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Annahme, die Sperrwirkung des § 21a Abs. 4 WRG 1959 machte in jenen Fällen, in denen eine Sanierungsverordnung Anordnungen lediglich für einzelne hydromorphologische Komponenten träfe, im Einzelfall erforderliche Sanierungsmaßnahmen (für andere hydromorphologische Komponenten) im Wege des § 21a WRG 1959 unzulässig, stünde der Verpflichtung der (stufenweisen) Erreichung der Ziele der Wasserrahmen-RL (guter Zustand bzw. gutes Potential) entgegen. Im Übrigen ermöglicht auch § 33d Abs. 2 WRG 1959 erforderlichenfalls die Festlegung von Teilsanierungszielen zur stufenweisen Zielerreichung. Das Argument der Rechtssicherheit für einen Wasserberechtigten führt bereits aufgrund des in der Sanierungsverordnung selbst enthaltenen Vorbehalts zu keinem anderen Ergebnis. Aufträge gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 widersprechen neben bestehenden Sanierungsverordnungen gemäß § 33d WRG 1959 nicht schon per se den gesetzlichen Vorschriften.Die Annahme, die Sperrwirkung des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 machte in jenen Fällen, in denen eine Sanierungsverordnung Anordnungen lediglich für einzelne hydromorphologische Komponenten träfe, im Einzelfall erforderliche Sanierungsmaßnahmen (für andere hydromorphologische Komponenten) im Wege des Paragraph 21 a, WRG 1959 unzulässig, stünde der Verpflichtung der (stufenweisen) Erreichung der Ziele der Wasserrahmen-RL (guter Zustand bzw. gutes Potential) entgegen. Im Übrigen ermöglicht auch Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 erforderlichenfalls die Festlegung von Teilsanierungszielen zur stufenweisen Zielerreichung. Das Argument der Rechtssicherheit für einen Wasserberechtigten führt bereits aufgrund des in der Sanierungsverordnung selbst enthaltenen Vorbehalts zu keinem anderen Ergebnis. Aufträge gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 widersprechen neben bestehenden Sanierungsverordnungen gemäß Paragraph 33 d, WRG 1959 nicht schon per se den gesetzlichen Vorschriften.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J07Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023