Index
L69504 Gewässeraufsicht OberösterreichNorm
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011 §1 Abs2Rechtssatz
§ 33d Abs. 2 WRG 1959 nennt als zu erreichende Ziele ausdrücklich eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer sowie eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen. Wenn nun § 21a Abs. 4 WRG 1959 davon spricht, dass Maßnahmen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 nicht über ein Sanierungsprogramm nach § 33d WRG 1959 hinausgehen dürfen, bedeutet dies nicht, dass sich diese Sperrwirkung des § 21a Abs. 4 WRG 1959 auch auf in einem Maßnahmenprogramm gar nicht erwähnte Ziele (des § 33d Abs. 2 WRG 1959) bezieht. Die gegenteilige Rechtsansicht kann sich auch nicht auf den Gesetzeswortlaut berufen. Vielmehr spricht bereits die vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 1 WRG 1959 für den Fall des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen normierte Verpflichtung der Behörde (arg. "... hat die Behörde ...") für die erwähnte Auslegung des § 21a Abs. 4 WRG 1959. Die OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011 trifft Anordnungen für die Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, nämlich betreffend die Gewährleistung der Passierbarkeit bei Querbauwerken (vgl. § 2 der Verordnung). Auch die in § 3 der Verordnung normierte Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge steht im Zusammenhang mit einer ganzjährigen Passierbarkeit der Restwasserstrecke. Gleichzeitig sieht § 1 Abs. 2 der Verordnung einen Vorbehalt für "die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Abgabe von Restwasser bei Wasserentnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind", vor. Wie sich bereits aus der Sperrwirkung des § 21a Abs. 4 WRG 1959 ergibt, erweist sich der genannte Vorbehalt in der Verordnung keineswegs als unbeachtlich. Ermöglicht die OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011 aber durch den genannten Vorbehalt (etwa im Wege eines Bescheides gemäß § 21a WRG 1959) die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bzw. konkret, bei Erforderlichkeit höhere Restwassermengen vorzuschreiben, wenn sich ergibt, dass die Restwassermengen für die Erreichung eines guten Zustandes oder eines guten Potentials nicht ausreichen, so muss dies jedenfalls auch für andere hydromorphologische Maßnahmen gelten. Im Anhang C des WRG 1959 werden als hydromorphologische Qualitätskomponenten "Wasserhaushalt", "Durchgängigkeit des Flusses" und "Morphologie" unterschieden und näher beschrieben. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Geschiebeeinbringung (ebenso wie die Errichtung von Umgehungsarmen; vgl. VwGH 19. 4. 2023, Ro 2022/07/0019) für die Schaffung von Laichhabitaten für die Fischfauna in erster Linie morphologische Verbesserungen; dies ist etwa von der Erhöhung der Restwassermengen zu unterscheiden.Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 nennt als zu erreichende Ziele ausdrücklich eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer sowie eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen. Wenn nun Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 davon spricht, dass Maßnahmen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 nicht über ein Sanierungsprogramm nach Paragraph 33 d, WRG 1959 hinausgehen dürfen, bedeutet dies nicht, dass sich diese Sperrwirkung des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 auch auf in einem Maßnahmenprogramm gar nicht erwähnte Ziele (des Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959) bezieht. Die gegenteilige Rechtsansicht kann sich auch nicht auf den Gesetzeswortlaut berufen. Vielmehr spricht bereits die vom Gesetzgeber in Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 für den Fall des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen normierte Verpflichtung der Behörde (arg. "... hat die Behörde ...") für die erwähnte Auslegung des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959. Die OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011 trifft Anordnungen für die Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, nämlich betreffend die Gewährleistung der Passierbarkeit bei Querbauwerken vergleiche Paragraph 2, der Verordnung). Auch die in Paragraph 3, der Verordnung normierte Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge steht im Zusammenhang mit einer ganzjährigen Passierbarkeit der Restwasserstrecke. Gleichzeitig sieht Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung einen Vorbehalt für "die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Abgabe von Restwasser bei Wasserentnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind", vor. Wie sich bereits aus der Sperrwirkung des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 ergibt, erweist sich der genannte Vorbehalt in der Verordnung keineswegs als unbeachtlich. Ermöglicht die OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011 aber durch den genannten Vorbehalt (etwa im Wege eines Bescheides gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959) die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bzw. konkret, bei Erforderlichkeit höhere Restwassermengen vorzuschreiben, wenn sich ergibt, dass die Restwassermengen für die Erreichung eines guten Zustandes oder eines guten Potentials nicht ausreichen, so muss dies jedenfalls auch für andere hydromorphologische Maßnahmen gelten. Im Anhang C des WRG 1959 werden als hydromorphologische Qualitätskomponenten "Wasserhaushalt", "Durchgängigkeit des Flusses" und "Morphologie" unterschieden und näher beschrieben. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Geschiebeeinbringung (ebenso wie die Errichtung von Umgehungsarmen; vergleiche VwGH 19. 4. 2023, Ro 2022/07/0019) für die Schaffung von Laichhabitaten für die Fischfauna in erster Linie morphologische Verbesserungen; dies ist etwa von der Erhöhung der Restwassermengen zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J06Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023