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L69504 Gewässeraufsicht OberösterreichNorm
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011Rechtssatz
Liegt ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen gemäß § 21a Abs. 4 WRG 1959 Maßnahmen nach Abs. 1 legcit. darüber nicht hinausgehen. Ein solches Sanierungsprogramm besteht aufgrund der OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011. Nach § 33d Abs. 2 erster Satz WRG 1959 hat ein Sanierungsprogramm die Sanierungsmaßnahmen nur "in den wesentlichen Grundzügen" festzulegen. Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid gemäß § 21a WRG 1959 nicht bereits von Vornherein ausgeschlossen ist, wenn eine konkrete Maßnahme nicht im Sanierungsprogramm enthalten istLiegt ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 Maßnahmen nach Absatz eins, legcit. darüber nicht hinausgehen. Ein solches Sanierungsprogramm besteht aufgrund der OÖ Fließgewässer SanierungsprogrammV 2011. Nach Paragraph 33 d, Absatz 2, erster Satz WRG 1959 hat ein Sanierungsprogramm die Sanierungsmaßnahmen nur "in den wesentlichen Grundzügen" festzulegen. Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht bereits von Vornherein ausgeschlossen ist, wenn eine konkrete Maßnahme nicht im Sanierungsprogramm enthalten ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J05Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023