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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Der Anhang V der Wasserrahmen-RL und der Anhang C des WRG 1959 (vgl. auch den Verweis auf diesen Anhang in § 30a Abs. 2 WRG 1959) normieren Kriterien für die Beurteilung des guten ökologischen Potentials und geben damit ein bestimmtes Ziel vor. Der Anhang V 1.2.5 Wasserrahmen-RL (Anhang C 4. WRG 1959) definiert (unter anderem) das Qualitätsziel "gutes ökologisches Potential" von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern näher. Auf dieser Grundlage ist nach einheitlichen fachlichen Kriterien in einem Sachverständigengutachten das Vorliegen des "guten ökologischen Potentials" zu beurteilen. Dass dabei etwa der Leitfaden des BMLRT "zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern" als Orientierung herangezogen wird, begegnet keinen Bedenken.Der Anhang römisch fünf der Wasserrahmen-RL und der Anhang C des WRG 1959 vergleiche auch den Verweis auf diesen Anhang in Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959) normieren Kriterien für die Beurteilung des guten ökologischen Potentials und geben damit ein bestimmtes Ziel vor. Der Anhang römisch fünf 1.2.5 Wasserrahmen-RL (Anhang C 4. WRG 1959) definiert (unter anderem) das Qualitätsziel "gutes ökologisches Potential" von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern näher. Auf dieser Grundlage ist nach einheitlichen fachlichen Kriterien in einem Sachverständigengutachten das Vorliegen des "guten ökologischen Potentials" zu beurteilen. Dass dabei etwa der Leitfaden des BMLRT "zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern" als Orientierung herangezogen wird, begegnet keinen Bedenken.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J03Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023