Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Auf das Bestehen einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 stellt § 21a WRG 1959 nicht ab; dies auch in jenen Fällen nicht, in denen das mit dem nach § 21a WRG 1959 erlassenen Bescheid zu wahrende öffentliche Interesse in der Erreichung eines Umweltzieles gemäß § 30a WRG 1959 bestehen soll. Bereits die Erläuterungen (GP XXII. RV 121) zur WRGNov 2003, mit dem unter anderem die Bestimmung des § 30a WRG 1959 in das Gesetz eingefügt wurde, betonen, "dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben". § 30a Abs. 2 WRG 1959 normiert zwar eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für die nähere Bezeichnung (unter anderem) der gemäß Abs. 1 legcit. zu erreichenden Zielzustände. Dass beispielsweise der Zielzustand des "guten ökologischen Potentials" eines Oberflächenwasserkörpers bei einem erheblich veränderten Gewässer erst ab der Erlassung einer Verordnung gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 anzustreben bzw. iSd. § 21a WRG 1959 als zu schützendes öffentliches Interesse zu beachten wäre, ist dem Gesetz (mit dem unter anderem die Wasserrahmen-RL und deren Vorgaben umgesetzt werden) hingegen nicht zu entnehmen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 bei festgestellten Gefährdungen von öffentlichen Interessen aufgrund der Verfehlung von Umweltzielen iSd. § 21a WRG 1959 entsprechende Schritte zu setzen. Die Verordnungsermächtigung gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 bezieht sich auf die nähere Bezeichnung der maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer. Der Umstand, dass die Zustände mit Verordnung "näher zu bezeichnen" sind, spricht aber dafür, dass sie auch bereits vor Verordnungserlassung ermittelbar sein müssen.Auf das Bestehen einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 stellt Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht ab; dies auch in jenen Fällen nicht, in denen das mit dem nach Paragraph 21 a, WRG 1959 erlassenen Bescheid zu wahrende öffentliche Interesse in der Erreichung eines Umweltzieles gemäß Paragraph 30 a, WRG 1959 bestehen soll. Bereits die Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 22 . Regierungsvorlage 121) zur WRGNov 2003, mit dem unter anderem die Bestimmung des Paragraph 30 a, WRG 1959 in das Gesetz eingefügt wurde, betonen, "dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben". Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 normiert zwar eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für die nähere Bezeichnung (unter anderem) der gemäß Absatz eins, legcit. zu erreichenden Zielzustände. Dass beispielsweise der Zielzustand des "guten ökologischen Potentials" eines Oberflächenwasserkörpers bei einem erheblich veränderten Gewässer erst ab der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 anzustreben bzw. iSd. Paragraph 21 a, WRG 1959 als zu schützendes öffentliches Interesse zu beachten wäre, ist dem Gesetz (mit dem unter anderem die Wasserrahmen-RL und deren Vorgaben umgesetzt werden) hingegen nicht zu entnehmen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 bei festgestellten Gefährdungen von öffentlichen Interessen aufgrund der Verfehlung von Umweltzielen iSd. Paragraph 21 a, WRG 1959 entsprechende Schritte zu setzen. Die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 bezieht sich auf die nähere Bezeichnung der maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer. Der Umstand, dass die Zustände mit Verordnung "näher zu bezeichnen" sind, spricht aber dafür, dass sie auch bereits vor Verordnungserlassung ermittelbar sein müssen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023