RS Vwgh 2023/4/19 Ro 2022/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
VwRallg
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §30a Abs2
WRGNov 2003
32000L0060 Wasserrahmen-RL
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Auf das Bestehen einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 stellt § 21a WRG 1959 nicht ab; dies auch in jenen Fällen nicht, in denen das mit dem nach § 21a WRG 1959 erlassenen Bescheid zu wahrende öffentliche Interesse in der Erreichung eines Umweltzieles gemäß § 30a WRG 1959 bestehen soll. Bereits die Erläuterungen (GP XXII. RV 121) zur WRGNov 2003, mit dem unter anderem die Bestimmung des § 30a WRG 1959 in das Gesetz eingefügt wurde, betonen, "dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben". § 30a Abs. 2 WRG 1959 normiert zwar eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für die nähere Bezeichnung (unter anderem) der gemäß Abs. 1 legcit. zu erreichenden Zielzustände. Dass beispielsweise der Zielzustand des "guten ökologischen Potentials" eines Oberflächenwasserkörpers bei einem erheblich veränderten Gewässer erst ab der Erlassung einer Verordnung gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 anzustreben bzw. iSd. § 21a WRG 1959 als zu schützendes öffentliches Interesse zu beachten wäre, ist dem Gesetz (mit dem unter anderem die Wasserrahmen-RL und deren Vorgaben umgesetzt werden) hingegen nicht zu entnehmen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 bei festgestellten Gefährdungen von öffentlichen Interessen aufgrund der Verfehlung von Umweltzielen iSd. § 21a WRG 1959 entsprechende Schritte zu setzen. Die Verordnungsermächtigung gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 bezieht sich auf die nähere Bezeichnung der maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer. Der Umstand, dass die Zustände mit Verordnung "näher zu bezeichnen" sind, spricht aber dafür, dass sie auch bereits vor Verordnungserlassung ermittelbar sein müssen.Auf das Bestehen einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 stellt Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht ab; dies auch in jenen Fällen nicht, in denen das mit dem nach Paragraph 21 a, WRG 1959 erlassenen Bescheid zu wahrende öffentliche Interesse in der Erreichung eines Umweltzieles gemäß Paragraph 30 a, WRG 1959 bestehen soll. Bereits die Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 22 . Regierungsvorlage 121) zur WRGNov 2003, mit dem unter anderem die Bestimmung des Paragraph 30 a, WRG 1959 in das Gesetz eingefügt wurde, betonen, "dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben". Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 normiert zwar eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für die nähere Bezeichnung (unter anderem) der gemäß Absatz eins, legcit. zu erreichenden Zielzustände. Dass beispielsweise der Zielzustand des "guten ökologischen Potentials" eines Oberflächenwasserkörpers bei einem erheblich veränderten Gewässer erst ab der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 anzustreben bzw. iSd. Paragraph 21 a, WRG 1959 als zu schützendes öffentliches Interesse zu beachten wäre, ist dem Gesetz (mit dem unter anderem die Wasserrahmen-RL und deren Vorgaben umgesetzt werden) hingegen nicht zu entnehmen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 bei festgestellten Gefährdungen von öffentlichen Interessen aufgrund der Verfehlung von Umweltzielen iSd. Paragraph 21 a, WRG 1959 entsprechende Schritte zu setzen. Die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 bezieht sich auf die nähere Bezeichnung der maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer. Der Umstand, dass die Zustände mit Verordnung "näher zu bezeichnen" sind, spricht aber dafür, dass sie auch bereits vor Verordnungserlassung ermittelbar sein müssen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J02

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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