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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105Rechtssatz
Gemäß § 30a Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 ist der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. Voraussetzung für einen auf § 21a Abs. 1 WRG 1959 gestützten Bescheid ist unter anderem der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) - worunter auch das Verfehlen eines der genannten Umweltziele zu verstehen ist - trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 ist der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. Voraussetzung für einen auf Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Bescheid ist unter anderem der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph 105, WRG 1959) - worunter auch das Verfehlen eines der genannten Umweltziele zu verstehen ist - trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070018.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023