Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der Antrag des Bundesamts für Ernährungssicherheit auf Kostenersatz für die Einbringung der Gegenschrift wird abgewiesen, weil ihm als Amtspartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Übertretung des PMG 2011 gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zukommt (vgl. VwGH 28.5.2014, 2011/07/0176).Der Antrag des Bundesamts für Ernährungssicherheit auf Kostenersatz für die Einbringung der Gegenschrift wird abgewiesen, weil ihm als Amtspartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Übertretung des PMG 2011 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zukommt vergleiche VwGH 28.5.2014, 2011/07/0176).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070001.J04Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023