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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PMG 2011 §15 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Da der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung des § 3 Abs. 1 PMG 2011 das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal im Ansatz glaubhaft machte, kann die Beantwortung der von ihm in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Frage, ob einem Zwischenhändler gemäß den geltenden Bestimmungen des PMG 2011 (strichprobenartige) chemische Laboranalysen auferlegt werden könnten, dahinstehen. Das PMG 2011 enthält nun zwar keine eindeutige Anordnung über die von ihm angesprochenen Prüfpflichten, aber eine eindeutige Anordnung darüber, dass nur zugelassene Mittel in Verkehr gebracht werden dürfen (VwGH 28.2.2013, 2011/07/0255).Da der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal im Ansatz glaubhaft machte, kann die Beantwortung der von ihm in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Frage, ob einem Zwischenhändler gemäß den geltenden Bestimmungen des PMG 2011 (strichprobenartige) chemische Laboranalysen auferlegt werden könnten, dahinstehen. Das PMG 2011 enthält nun zwar keine eindeutige Anordnung über die von ihm angesprochenen Prüfpflichten, aber eine eindeutige Anordnung darüber, dass nur zugelassene Mittel in Verkehr gebracht werden dürfen (VwGH 28.2.2013, 2011/07/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070001.J03Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023