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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Nach Art. 3 Z 9 VO (EG) 1107/2009 ist "Inverkehrbringen" (auch) der Verkauf selbst. So ist es für ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 Abs. 1 PMG 2011 im Zusammenhang mit Art. 3 Z 9 VO (EG) 1107/2009, deren Begriffsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 PMG 2011 im PMG 2011 gelten, nicht erforderlich, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware selbst übergibt (vgl. VwGH 26.3.2015, 2012/07/0034). Beim "Inverkehrbringen" eines Pflanzenschutzmittels handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202). Zum Tatbestand dieser zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört somit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Damit liegt ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 VStG vor.Nach Artikel 3, Ziffer 9, VO (EG) 1107/2009 ist "Inverkehrbringen" (auch) der Verkauf selbst. So ist es für ein Inverkehrbringen im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 im Zusammenhang mit Artikel 3, Ziffer 9, VO (EG) 1107/2009, deren Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PMG 2011 im PMG 2011 gelten, nicht erforderlich, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware selbst übergibt vergleiche VwGH 26.3.2015, 2012/07/0034). Beim "Inverkehrbringen" eines Pflanzenschutzmittels handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202). Zum Tatbestand dieser zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört somit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Damit liegt ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, VStG vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070001.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023