RS Vwgh 2023/4/19 Ro 2022/07/0001

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03502000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

EURallg
PMG 2011 §1 Abs2
PMG 2011 §3 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art3 Z9

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/07/0002 E 19.04.2023

Rechtssatz

Nach Art. 3 Z 9 VO (EG) 1107/2009 ist "Inverkehrbringen" (auch) der Verkauf selbst. So ist es für ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 Abs. 1 PMG 2011 im Zusammenhang mit Art. 3 Z 9 VO (EG) 1107/2009, deren Begriffsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 PMG 2011 im PMG 2011 gelten, nicht erforderlich, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware selbst übergibt (vgl. VwGH 26.3.2015, 2012/07/0034). Beim "Inverkehrbringen" eines Pflanzenschutzmittels handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202). Zum Tatbestand dieser zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört somit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Damit liegt ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 VStG vor.Nach Artikel 3, Ziffer 9, VO (EG) 1107/2009 ist "Inverkehrbringen" (auch) der Verkauf selbst. So ist es für ein Inverkehrbringen im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 im Zusammenhang mit Artikel 3, Ziffer 9, VO (EG) 1107/2009, deren Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PMG 2011 im PMG 2011 gelten, nicht erforderlich, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware selbst übergibt vergleiche VwGH 26.3.2015, 2012/07/0034). Beim "Inverkehrbringen" eines Pflanzenschutzmittels handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202). Zum Tatbestand dieser zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört somit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Damit liegt ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, VStG vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070001.J01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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