RS Vwgh 2023/4/19 Ra 2023/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §56
AVG §8
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

In § 8 Abs. 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005 wird die Wahrung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses als Recht des Betroffenen qualifiziert (arg.: "in seinen/ihren Rechten"). Kommt nun einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im "Auskunftsverweigerungsverfahren" (nach § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005) Parteistellung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu, muss dies auch dann gelten, wenn es zu keinem solchen Verfahren kommt, weil am Ende des Verfahrens die Mitteilung der Information an den Informationssuchenden (und kein Bescheid) steht. Dementsprechend kommt einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahrensstadium zu, in dem sich das Schicksal des Verfahrens (Mitteilung oder Verweigerung der Information) noch nicht entschieden hat.In Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. UmweltinformationsG 2005 wird die Wahrung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses als Recht des Betroffenen qualifiziert (arg.: "in seinen/ihren Rechten"). Kommt nun einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im "Auskunftsverweigerungsverfahren" (nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005) Parteistellung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu, muss dies auch dann gelten, wenn es zu keinem solchen Verfahren kommt, weil am Ende des Verfahrens die Mitteilung der Information an den Informationssuchenden (und kein Bescheid) steht. Dementsprechend kommt einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahrensstadium zu, in dem sich das Schicksal des Verfahrens (Mitteilung oder Verweigerung der Information) noch nicht entschieden hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L05

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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