RS Vwgh 2023/4/19 Ra 2023/07/0007

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 ein Bescheid zu erlassen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass in einem gegen einen solchen Bescheid vom Auskunftswerber angestrengten Beschwerdeverfahren dem Betroffenen iSd. § 8 Abs. 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005 (also dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) Parteistellung zukommen muss (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/07/0036 bis 0037). Ob einer Person Parteistellung zukommt, darf jedoch nicht vom Verfahrensausgang bzw dem Ergebnis dieses Verfahrens abhängig gemacht werden (VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 20.3.1995, 94/10/0137); es ist daher ohne Belang, ob das Verfahren mit Bescheid beendet oder die begehrte Information tatsächlich mitgeteilt wird. Entscheidend ist dabei, ob "möglicherweise" eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre vorliegt (VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 ein Bescheid zu erlassen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass in einem gegen einen solchen Bescheid vom Auskunftswerber angestrengten Beschwerdeverfahren dem Betroffenen iSd. Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. UmweltinformationsG 2005 (also dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) Parteistellung zukommen muss vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/07/0036 bis 0037). Ob einer Person Parteistellung zukommt, darf jedoch nicht vom Verfahrensausgang bzw dem Ergebnis dieses Verfahrens abhängig gemacht werden (VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 20.3.1995, 94/10/0137); es ist daher ohne Belang, ob das Verfahren mit Bescheid beendet oder die begehrte Information tatsächlich mitgeteilt wird. Entscheidend ist dabei, ob "möglicherweise" eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre vorliegt (VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L04

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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