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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 Z 4 Stmk. UmweltinformationsG 2005 normiert - unter Beachtung des Abs. 3 legcit. - hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Falle von negativen Auswirkungen auf diese einen Ablehnungsgrund bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen. Auch aus dem vor dem Hintergrund des in § 7 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 festgelegten Stellungnahmerecht geht hervor, dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden soll. Denn erkennbarer Zweck dieser Bestimmung, die der Behörde im Falle der Berührung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Inhabers oder der Inhaberin dieser Rechte auferlegt, und des Ablehnungsgrundes des § 6 Abs. 2 Z 4 Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist der Schutz dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dass der Gesetzgeber das Interesse der Inhaber und Inhaberinnen an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu schützen beabsichtigte, kommt auch in den Gesetzesmaterialen zum Stmk. UmweltinformationsG 2005 klar zum Ausdruck, wonach in § 7 legcit. ein "Rechtsschutzverfahren zugunsten des/der betroffenen Inhabers/Inhaberin eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses" aufgenommen wurde (vgl. ErläutRV XIV. GPStLT EZ 2212/1, 16, oder nahezu wortident die Regierungsvorlage zum UIG 1993 645 BlgNR 18. GP, 18). Es wird insbesondere auch ausdrücklich ausgeführt, dass durch eine Informationserteilung "in rechtlich anerkannte Rechte des/der Betroffenen auf Geheimhaltung" eingegriffen werden kann und wird in diesem Zusammenhang von einem "allgemein anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis zugunsten des/der Betroffenen" gesprochen (vgl. ErläutRV XIV. GPStLT EZ 2212/1, 16). Nach dieser gesetzgeberischen Wertung ist davon auszugehen, dass den Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein rechtliches Interesse iSd. § 8 AVG zugestanden wird.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. UmweltinformationsG 2005 normiert - unter Beachtung des Absatz 3, legcit. - hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Falle von negativen Auswirkungen auf diese einen Ablehnungsgrund bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen. Auch aus dem vor dem Hintergrund des in Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 festgelegten Stellungnahmerecht geht hervor, dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden soll. Denn erkennbarer Zweck dieser Bestimmung, die der Behörde im Falle der Berührung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Inhabers oder der Inhaberin dieser Rechte auferlegt, und des Ablehnungsgrundes des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist der Schutz dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dass der Gesetzgeber das Interesse der Inhaber und Inhaberinnen an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu schützen beabsichtigte, kommt auch in den Gesetzesmaterialen zum Stmk. UmweltinformationsG 2005 klar zum Ausdruck, wonach in Paragraph 7, legcit. ein "Rechtsschutzverfahren zugunsten des/der betroffenen Inhabers/Inhaberin eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses" aufgenommen wurde vergleiche ErläutRV römisch vierzehn. GPStLT EZ 2212/1, 16, oder nahezu wortident die Regierungsvorlage zum UIG 1993 645 BlgNR 18. GP, 18). Es wird insbesondere auch ausdrücklich ausgeführt, dass durch eine Informationserteilung "in rechtlich anerkannte Rechte des/der Betroffenen auf Geheimhaltung" eingegriffen werden kann und wird in diesem Zusammenhang von einem "allgemein anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis zugunsten des/der Betroffenen" gesprochen vergleiche ErläutRV römisch vierzehn. GPStLT EZ 2212/1, 16). Nach dieser gesetzgeberischen Wertung ist davon auszugehen, dass den Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein rechtliches Interesse iSd. Paragraph 8, AVG zugestanden wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023