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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/01/0143 E 27. Februar 1991 VwSlg 13391 A/1991 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 17 Abs 1 AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.Paragraph 17, Absatz eins, AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L07Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023