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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
§ 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005). § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthält somit - je nachdem, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht - unterschiedliche Tatbestandselemente hinsichtlich der Verständigungspflicht. Es hätte somit bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. in der Anzeige als Verfolgungshandlungen auf Grund der Differenzierung in § 31 Abs. 2 WRG 1959 die sachlich zuständige Behörde genannt werden müssen, weil andernfalls nicht sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd. § 44a VStG vorgehalten werden. Bei diesen unterschiedlichen Tatbestandselementen des § 31 Abs. 2 WRG 1959, ist es geboten, die sachlich zuständige Behörde bereits in der Verfolgungshandlung eindeutig zu benennen.Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG 1959 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005). Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 enthält somit - je nachdem, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht - unterschiedliche Tatbestandselemente hinsichtlich der Verständigungspflicht. Es hätte somit bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. in der Anzeige als Verfolgungshandlungen auf Grund der Differenzierung in Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 die sachlich zuständige Behörde genannt werden müssen, weil andernfalls nicht sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd. Paragraph 44 a, VStG vorgehalten werden. Bei diesen unterschiedlichen Tatbestandselementen des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959, ist es geboten, die sachlich zuständige Behörde bereits in der Verfolgungshandlung eindeutig zu benennen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070079.L02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023