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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §124 Abs1a idF 2020/I/061Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der hg. Judikatur dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0142, mwN). Das gilt auch, wenn zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Rechtsinstituts des baurechtlichen Geschäftsführers nach der Wr. BauO die Frage der Rechtsgültigkeit der Erklärung und Abgabe derselben bei der Behörde aufgeworfen wird und § 124 Abs. 1a Wr. BauO zwar nicht außer Kraft getreten ist, aber mit der Bauordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 61/2020, mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 dahingehend geändert wurde (vgl. Erläuternde Bemerkungen LT 20. GP, Beilage Nr. 19/2020, S. 17), dass bei unterbliebener Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers (an die Behörde, vgl. § 124 Abs. 1a Satz 1 Wr BauO) bereits die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt gilt, und die damit in Verbindung stehenden Rechtsfolgen eintreten.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der hg. Judikatur dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0142, mwN). Das gilt auch, wenn zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Rechtsinstituts des baurechtlichen Geschäftsführers nach der Wr. BauO die Frage der Rechtsgültigkeit der Erklärung und Abgabe derselben bei der Behörde aufgeworfen wird und Paragraph 124, Absatz eins a, Wr. BauO zwar nicht außer Kraft getreten ist, aber mit der Bauordnungsnovelle 2020, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020,, mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 dahingehend geändert wurde vergleiche Erläuternde Bemerkungen LT 20. GP, Beilage Nr. 19/2020, Sitzung 17), dass bei unterbliebener Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers (an die Behörde, vergleiche Paragraph 124, Absatz eins a, Satz 1 Wr BauO) bereits die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt gilt, und die damit in Verbindung stehenden Rechtsfolgen eintreten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050018.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023