TE Vwgh Beschluss 2023/4/28 Ra 2023/02/0066

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Veröffentlicht am 28.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24
FSG 1997 §7 Abs3
StVO 1960
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. März 2023, LVwG-2021/13/3357-4, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem er wegen mehrerer Übertretungen der StVO zu Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Der Revisionswerber behauptet einen unwiederbringlichen Nachteil, weil vor allem eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG vorliege, was eine Grundlage für einen Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG darstelle. Der Revisionswerber behauptet einen unwiederbringlichen Nachteil, weil vor allem eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorliege, was eine Grundlage für einen Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG darstelle.

4        Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretungen der StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/02/0122, mwN).Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretungen der StVO im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche , VwGH 21.6.2022, Ra 2022/02/0122, mwN).

Wien, am 28. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020066.L00

Im RIS seit

30.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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