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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien; mangelhafte und widersprüchliche Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund der LänderfeststellungenRechtssatz
Angesichts der Feststellungen des BVwG zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (schwerer Schlaganfall im Juli 2019, seitdem massive Folgeschäden; Notwendigkeit von Medikamente sowie durchgehender ärztlicher Behandlung; weder arbeits- noch selbsterhaltungsfähig) und jener zur Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen in Pflegeeinrichtungen im Herkunftsstaat (voll ausgeschöpfte Kapazitäten und 600 Personen auf der Warteliste) ist nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zu dem Schluss kommt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sowie die daraus resultierenden Folgen kein Abschiebehindernis iSd Art3 EMRK und iSd §50 FPG darstellen. Die Beschwerdeführerin ist bereits zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen auf pflegerische Unterstützung angewiesen, sodass zu prüfen ist, ob eine Rückkehr nach Serbien ohne die Zuhilfenahme von Betreuungsleistungen zumutbar ist. Wenngleich sich die Beschwerdeführerin bei einer Pflegeeinrichtung anmelden könnte, scheint es im Hinblick auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeschlossen zu sein, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ein Platz in einer staatlich finanzierten Pflegeeinrichtung zeitnahe zur Verfügung stünde. Mit weiteren Möglichkeiten pflegerischer Unterstützung - etwa mit der Möglichkeit der Finanzierung privater Pflegeplätze und deren Verfügbarkeit oder mit der Inanspruchnahme von Hilfe durch Betreuungspersonen - setzt sich das BVwG hingegen nicht auseinander.
Ablehnung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK, gegen die Rückkehrentscheidung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Asylrecht / Vulnerabilität, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1893.2022Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023