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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. August 2022, VGW-104/040/17351/2021-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde erließ aufgrund des Antrags der revisionswerbenden Partei einen Bescheid mit folgendem Spruch (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die A GmbH [] verfügt in den unten genannten Standorten über Bewilligungen als Wettunternehmerin konkret
a) als Buchmacherin (= gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen) und
b) als Totalisateurin (= gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen)
Mit Schreiben vom 18.05.2021 suchte die A GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn R R [...]
A) als weitere verantwortliche Person für die angeführten Betriebsstätten im
21. Bezirk in [...]
und B) als Stellvertreter (verantwortliche Person) in folgenden Betriebsstätten in Wien [...] an.
Der Magistrat der Stadt Wien weist das Ansuchen der A GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn R R gemäß § 11 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 lit c des Wiener Wettengesetzes, LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF, ab.“Der Magistrat der Stadt Wien weist das Ansuchen der A GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn R R gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, des Wiener Wettengesetzes, LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF, ab.“
2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem und über rechtzeitigen Antrag schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis mit der Begründung als unbegründet ab, dass Herr R R nicht als verantwortliche Person bestellt werden könne, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei; § 11 Abs. 2 ff Wiener Wettengesetz gelte auch für verantwortliche Personen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob § 11 Abs. 3 Wiener Wettengesetz (unmittelbar oder analog) auf verantwortliche Personen Anwendung finde.Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem und über rechtzeitigen Antrag schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis mit der Begründung als unbegründet ab, dass Herr R R nicht als verantwortliche Person bestellt werden könne, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei; Paragraph 11, Absatz 2, ff Wiener Wettengesetz gelte auch für verantwortliche Personen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob Paragraph 11, Absatz 3, Wiener Wettengesetz (unmittelbar oder analog) auf verantwortliche Personen Anwendung finde.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9 Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision zusätzlich aus, bei verantwortlichen Personen führe mangels expliziter gesetzlicher Anordnung das Vorliegen eines in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Wettengesetz genannten Grundes nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit. Entscheidend sei vielmehr, ob je nach Aufgabenbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betreffenden Person - verantwortliche Person oder Geschäftsführer - ein Grund vorliege, aus dem geschlossen werden könne, dass sie nicht zuverlässig sei. Zu dieser Rechtsfrage - nämlich, ob § 11 Abs. 2 ff Wiener Wettengesetz auch auf verantwortliche Personen anwendbar sei, und damit die Frage, ob bereits die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen einer verantwortlichen Person ausreichend sei, damit diese als nicht mehr zuverlässig gelte - gebe es bislang noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision zusätzlich aus, bei verantwortlichen Personen führe mangels expliziter gesetzlicher Anordnung das Vorliegen eines in Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, Wiener Wettengesetz genannten Grundes nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit. Entscheidend sei vielmehr, ob je nach Aufgabenbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betreffenden Person - verantwortliche Person oder Geschäftsführer - ein Grund vorliege, aus dem geschlossen werden könne, dass sie nicht zuverlässig sei. Zu dieser Rechtsfrage - nämlich, ob Paragraph 11, Absatz 2, ff Wiener Wettengesetz auch auf verantwortliche Personen anwendbar sei, und damit die Frage, ob bereits die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen einer verantwortlichen Person ausreichend sei, damit diese als nicht mehr zuverlässig gelte - gebe es bislang noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Revision der revisionswerbenden Partei in einem anderen Verfahren nach dem Wiener Wettengesetz die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 11 Wiener Wettengesetz beantwortet (vgl. VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0004). Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Revision der revisionswerbenden Partei in einem anderen Verfahren nach dem Wiener Wettengesetz die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Frage zur Auslegung des Paragraph 11, Wiener Wettengesetz beantwortet vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0004). Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG - insbesondere Paragraph 51, VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 18. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020003.J00Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023