TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/19 Ro 2022/07/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
L69504 Gewässeraufsicht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AVG §56
EURallg
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011 §1 Abs2
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011 §2
Fließgewässer SanierungsprogrammV OÖ 2011 §3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 AnhC
WRG 1959 §105
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §21a Abs1
WRG 1959 §21a Abs4
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §30a Abs2
WRG 1959 §33d
WRG 1959 §33d Abs2
WRGNov 2003
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der E Aktiengesellschaft in S, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. August 2022, Zl. LVwG-552304/4/StB/GSc, betreffend einen Auftrag gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der E Aktiengesellschaft in S, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. August 2022, Zl. LVwG-552304/4/StB/GSc, betreffend einen Auftrag gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist Wasserbenutzungsberechtigte am Wasserkraftwerk S an der Grenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Niederösterreich.

2        Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) als delegierte Behörde vom 4. Februar 2022 wurde der Revisionswerberin gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis 30. Juni 2023 ein den Vorgaben des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt zur Einbringung von näher definiertem Geschiebe an drei näher genannten Stellen in der Restwasserstrecke (Enns) des genannten Wasserkraftwerks vorzulegen.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) als delegierte Behörde vom 4. Februar 2022 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis 30. Juni 2023 ein den Vorgaben des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechendes Projekt zur Einbringung von näher definiertem Geschiebe an drei näher genannten Stellen in der Restwasserstrecke (Enns) des genannten Wasserkraftwerks vorzulegen.

3        Die belangte Behörde stützte sich auf das gemeinsame Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie und Fischerei vom 18. November 2021 und hielt im Wesentlichen fest, dass für die Revisionswerberin bereits aufgrund der Vorgaben in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 14. März 1942 eine Verpflichtung zum Geschiebemanagement bestanden habe, die mit dem gegenständlichen Auftrag nunmehr konkretisiert werde. Die Einbringung von Geschiebe stelle das erforderliche und gelindeste Mittel dar, um das im betroffenen Gewässerabschnitt nach den Angaben der Amtssachverständigen noch nicht hergestellte „gute ökologische Potential“ zu erreichen.

4        Ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 sei in jedem rechtlichen Stadium möglich, weshalb das Nichtvorhandensein einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 dem gegenständlichen Auftrag nicht entgegenstehe.Ein Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sei in jedem rechtlichen Stadium möglich, weshalb das Nichtvorhandensein einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 dem gegenständlichen Auftrag nicht entgegenstehe.

5        Der gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) stattgegeben. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde für zulässig erklärt.

6        In seinen rechtlichen Erwägungen erläuterte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vorliegenden Angelegenheit, die in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte falle, unter Hinweis auf § 101 Abs. 5 WRG 1959 den (hier unstrittigen) Umstand, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Zuständigkeit des erstgenannten Verwaltungsgerichts geeinigt hätten.In seinen rechtlichen Erwägungen erläuterte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vorliegenden Angelegenheit, die in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte falle, unter Hinweis auf Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 den (hier unstrittigen) Umstand, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Zuständigkeit des erstgenannten Verwaltungsgerichts geeinigt hätten.

7        Ferner hielt es fest, dass in der Anlage 1 der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, die beiden hier betroffenen Detailwasserkörper 411250036 und 411250037 als (durch Morphologie, Stau und teilweise Schwall) erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft würden.Ferner hielt es fest, dass in der Anlage 1 der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,, die beiden hier betroffenen Detailwasserkörper 411250036 und 411250037 als (durch Morphologie, Stau und teilweise Schwall) erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft würden.

8        Die Bestimmung des § 21a WRG 1959 - so führte das Verwaltungsgericht weiter aus - ermögliche unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Abänderung von rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungen (für Wassernutzungen, sonstige Anlagen, etc.), wobei sich das Prüfschema in zwei Schritten zusammenfassen lasse.Die Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959 - so führte das Verwaltungsgericht weiter aus - ermögliche unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Abänderung von rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungen (für Wassernutzungen, sonstige Anlagen, etc.), wobei sich das Prüfschema in zwei Schritten zusammenfassen lasse.

9        Zum „Schritt 1“ (Frage des hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen) hielt das Verwaltungsgericht fest, § 21a WRG 1959 stelle unter anderem ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; im Folgenden: WRRL), in concreto der in den §§ 30a ff. WRG 1959 vorgegebenen Umweltziele wie beispielsweise das gute ökologische Potenzial zur Durchführung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) dar. Ein nicht hinreichender Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 21a WRG 1959 liege etwa dann vor, wenn Umweltziele derzeit bereits deutlich verfehlt würden oder, wenn ohne Gegenmaßnahmen eine Verfehlung des Umweltziels mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.Zum „Schritt 1“ (Frage des hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen) hielt das Verwaltungsgericht fest, Paragraph 21 a, WRG 1959 stelle unter anderem ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; im Folgenden: WRRL), in concreto der in den Paragraphen 30 a, ff. WRG 1959 vorgegebenen Umweltziele wie beispielsweise das gute ökologische Potenzial zur Durchführung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) dar. Ein nicht hinreichender Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 21 a, WRG 1959 liege etwa dann vor, wenn Umweltziele derzeit bereits deutlich verfehlt würden oder, wenn ohne Gegenmaßnahmen eine Verfehlung des Umweltziels mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

10       Ein Indiz für eine derartige Verletzung öffentlicher Interessen und folglich für ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 könnten die (insbesondere) verpflichtend zu beachtenden Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) sein. Wiewohl die Ergebnisse der Bestandsanalyse daher zur Einleitung eines Anpassungsverfahrens führen könnten, ersparten sie der Behörde nicht die einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959; ein bloßer Verweis auf die Bestandsaufnahme oder den im NGP als unbefriedigend ausgewiesenen Zustand eines Wasserkörpers allein sei daher nicht tragfähig. Zudem sei die betroffene Partei nicht daran gehindert, ihrerseits Beweise vorzulegen, die die Ergebnisse der Bestandsaufnahme für den fraglichen Bereich ganz oder teilweise in Frage stellten.Ein Indiz für eine derartige Verletzung öffentlicher Interessen und folglich für ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 könnten die (insbesondere) verpflichtend zu beachtenden Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, WRG 1959) sein. Wiewohl die Ergebnisse der Bestandsanalyse daher zur Einleitung eines Anpassungsverfahrens führen könnten, ersparten sie der Behörde nicht die einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959; ein bloßer Verweis auf die Bestandsaufnahme oder den im NGP als unbefriedigend ausgewiesenen Zustand eines Wasserkörpers allein sei daher nicht tragfähig. Zudem sei die betroffene Partei nicht daran gehindert, ihrerseits Beweise vorzulegen, die die Ergebnisse der Bestandsaufnahme für den fraglichen Bereich ganz oder teilweise in Frage stellten.

11       Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde lägen keinerlei geeignete Feststellungen auf Sachverhaltsebene zugrunde. Ihre Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Verletzung öffentlicher Interessen erschöpften sich darin, dass das gute ökologische Potential gemäß den Feststellungen der Amtssachverständigen bzw. aufgrund der fehlenden (Mindest-)Biomasse des Fischbestands nicht gegeben sei. Im Befund des einen integrierenden Bestandteil des Bescheids darstellenden Gutachtens vom 18. November 2021 werde das Nichterreichen des guten ökologischen Potentials mit einem Zitat aus einer anderen Studie begründet sowie aus dem Umstand abgeleitet, dass die betroffenen Detailwasserkörper im NGP 2021 mit einem „mäßigen oder schlechteren Potenzial“ ausgewiesen seien.

12       In der knappen Begründung des angefochtenen Bescheids habe sich die belangte Behörde weder mit dem Amtssachverständigengutachten vom 18. November 2021 noch mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin, insbesondere mit einem vorgelegten Privatgutachten, beweiswürdigend auseinandergesetzt, obwohl in letzterem vorgebracht werde, dass das gute ökologische Potential in den beiden gegenständlichen Detailwasserkörpern nur teilweise (noch) nicht erreicht worden sei.

13       Ferner habe die belangte Behörde nicht abschließend festgestellt, ob die im anzupassenden Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften eingehalten würden, zumal § 21a WRG 1959 nur bei konsensgemäßen Wassernutzungen eine Handhabe biete.Ferner habe die belangte Behörde nicht abschließend festgestellt, ob die im anzupassenden Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften eingehalten würden, zumal Paragraph 21 a, WRG 1959 nur bei konsensgemäßen Wassernutzungen eine Handhabe biete.

14       Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch ohne Festlegung des guten ökologischen Potentials, sohin des zu erreichenden Zielzustands, in Form einer Verordnung gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 zulässig. Zum einen stelle § 21a WRG 1959 nicht auf das Vorliegen einer solchen Verordnung ab, sondern allgemein auf die Verletzung öffentlicher Interessen, wozu auch das (deutliche) Verfehlen eines Umweltziels zähle. Zum anderen erfolge die Ermittlung des guten ökologischen Potentials nach einheitlichen, fachlichen Kriterien (Leitfaden des BMLRT zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern vom November 2020, unter Einbeziehung der - für ein einheitliches Verständnis in den EU-Mitgliedstaaten erstellten - CIS-Leitlinien und Hinweis auf den - nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 für die Festlegung des Zielzustands anzuwendenden - Anhang C Z 4 des WRG 1959), deren Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch nicht in die rechtliche Form einer Verordnung gegossen worden sei. Nichtsdestotrotz sei der aus fachlicher Sicht mithilfe eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 zu erreichende, im öffentlichen Interesse liegende Zielzustand bekannt (Verweis auf Seite 4 des das Gutachtens vom 18. November 2021, wonach für das gute ökologische Potential ein selbst erhaltungsfähiger Bestand mit ausreichender Biomasse von einem wesentlichen Teil der Leitfischarten und zumindest einem geringen Teil der Begleitfischarten erforderlich sei).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch ohne Festlegung des guten ökologischen Potentials, sohin des zu erreichenden Zielzustands, in Form einer Verordnung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 zulässig. Zum einen stelle Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht auf das Vorliegen einer solchen Verordnung ab, sondern allgemein auf die Verletzung öffentlicher Interessen, wozu auch das (deutliche) Verfehlen eines Umweltziels zähle. Zum anderen erfolge die Ermittlung des guten ökologischen Potentials nach einheitlichen, fachlichen Kriterien (Leitfaden des BMLRT zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern vom November 2020, unter Einbeziehung der - für ein einheitliches Verständnis in den EU-Mitgliedstaaten erstellten - CIS-Leitlinien und Hinweis auf den - nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 für die Festlegung des Zielzustands anzuwendenden - Anhang C Ziffer 4, des WRG 1959), deren Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch nicht in die rechtliche Form einer Verordnung gegossen worden sei. Nichtsdestotrotz sei der aus fachlicher Sicht mithilfe eines Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 zu erreichende, im öffentlichen Interesse liegende Zielzustand bekannt (Verweis auf Seite 4 des das Gutachtens vom 18. November 2021, wonach für das gute ökologische Potential ein selbst erhaltungsfähiger Bestand mit ausreichender Biomasse von einem wesentlichen Teil der Leitfischarten und zumindest einem geringen Teil der Begleitfischarten erforderlich sei).

15       Zudem sei davon auszugehen, dass ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 - bei Vorliegen der sonstigen, noch zu ermittelnden Voraussetzungen - zur Schaffung von Laichhabitaten für die Fischfauna trotz des auf Grundlage des § 33d WRG 1959 vom Landeshauptmann von Oberösterreich verordneten Sanierungsprogramms für Fließgewässer, LGBI. Nr. 95/2011, (Anmerkung: in der Revision und im Folgenden auch als „Sanierungsverordnung OÖ“ bezeichnet) grundsätzlich zulässig sei, zumal sich dieses Programm ausschließlich auf die Passierbarkeit für bestimmte Fischarten bei Querbauwerken und Wasserausleitungen in Fließgewässern beschränke. Es laufe dem Schutzzweck des § 21a WRG 1959 zuwider, würde man diesem Sanierungsprogramm eine derart weitreichende Sperrwirkung im Sinne des § 21a Abs. 4 WRG 1959 zumessen, dass auch sämtliche nicht mit der Fischpassierbarkeit zusammenhängenden Verbesserungsmaßnahmen der hydromorphologischen Verhältnisse (wie vorliegend die Schaffung von Laichhabitaten) nicht mehr Gegenstand eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 sein könnten; damit wäre der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Bestimmung trotz allfälligen, entsprechenden Handlungsbedarfs erheblich eingeschränkt.Zudem sei davon auszugehen, dass ein Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 - bei Vorliegen der sonstigen, noch zu ermittelnden Voraussetzungen - zur Schaffung von Laichhabitaten für die Fischfauna trotz des auf Grundlage des Paragraph 33 d, WRG 1959 vom Landeshauptmann von Oberösterreich verordneten Sanierungsprogramms für Fließgewässer, LGBI. Nr. 95/2011, (Anmerkung: in der Revision und im Folgenden auch als „Sanierungsverordnung OÖ“ bezeichnet) grundsätzlich zulässig sei, zumal sich dieses Programm ausschließlich auf die Passierbarkeit für bestimmte Fischarten bei Querbauwerken und Wasserausleitungen in Fließgewässern beschränke. Es laufe dem Schutzzweck des Paragraph 21 a, WRG 1959 zuwider, würde man diesem Sanierungsprogramm eine derart weitreichende Sperrwirkung im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 zumessen, dass auch sämtliche nicht mit der Fischpassierbarkeit zusammenhängenden Verbesserungsmaßnahmen der hydromorphologischen Verhältnisse (wie vorliegend die Schaffung von Laichhabitaten) nicht mehr Gegenstand eines Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sein könnten; damit wäre der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Bestimmung trotz allfälligen, entsprechenden Handlungsbedarfs erheblich eingeschränkt.

16       Nach einer in der Literatur (Verweis auf Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), K8 zu § 33d) vertretenen Ansicht entfalte ein Sanierungsprogramm, das sich auf eines der im § 33d Abs. 2 WRG 1959 genannten Ziele beschränke, keine Sperrwirkung im Sinne des § 21a Abs. 4 WRG 1959 in Bezug auf andere Ziele. Diese einengende Auslegung der Sperrwirkung habe auch auf der darunter gelegenen „Ebene“ zuzutreffen, wenn sich ein Sanierungsprogramm innerhalb eines in § 33d Abs. 2 WRG 1959 genannten Ziels, wie etwa die Verbesserung der hydromorphologischen Verhältnisse, auf einen Teilbereich, wie gegenständlich die Fischpassierbarkeit, beschränke. Für diese auf die Fischpassierbarkeit beschränkte Auslegung der Sperrwirkung im Sinne des § 21a Abs. 4 WRG 1959 spreche auch der Umstand, dass selbst der Verordnungsgeber im gegenständlichen Sanierungsprogramm ausdrücklich einen Vorbehalt für andere Sanierungsmaßnahmen normiert habe (Verweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung).Nach einer in der Literatur (Verweis auf Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), K8 zu Paragraph 33 d,) vertretenen Ansicht entfalte ein Sanierungsprogramm, das sich auf eines der im Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 genannten Ziele beschränke, keine Sperrwirkung im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 in Bezug auf andere Ziele. Diese einengende Auslegung der Sperrwirkung habe auch auf der darunter gelegenen „Ebene“ zuzutreffen, wenn sich ein Sanierungsprogramm innerhalb eines in Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 genannten Ziels, wie etwa die Verbesserung der hydromorphologischen Verhältnisse, auf einen Teilbereich, wie gegenständlich die Fischpassierbarkeit, beschränke. Für diese auf die Fischpassierbarkeit beschränkte Auslegung der Sperrwirkung im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 spreche auch der Umstand, dass selbst der Verordnungsgeber im gegenständlichen Sanierungsprogramm ausdrücklich einen Vorbehalt für andere Sanierungsmaßnahmen normiert habe (Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung).

17       Zum „Schritt 2“ (Verhältnismäßigkeit) des angenommenen Prüfschemas hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, bei der in § 21a Abs. 3 WRG 1959 vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der Aufwand dem Erfolg gegenüberzustellen. Die belangte Behörde habe nähere Ermittlungen zu Aufwand und Erfolg der in ihrem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen gänzlich unterlassen. Die Begründung sei (aus näher genannten Gründen) mangelhaft. Auch zur Beurteilung der Angemessenheit der im behördlichen Bescheid gesetzten Frist fehlten entsprechende Feststellungen. Die belangte Behörde beschränke sich begründend auf eine bereits bisher bestandene Verpflichtung (offensichtlich resultierend aus einer nicht eingehaltenen Auflage); ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 sei aber nur bei konsensgemäßer Nutzung möglich.Zum „Schritt 2“ (Verhältnismäßigkeit) des angenommenen Prüfschemas hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, bei der in Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der Aufwand dem Erfolg gegenüberzustellen. Die belangte Behörde habe nähere Ermittlungen zu Aufwand und Erfolg der in ihrem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen gänzlich unterlassen. Die Begründung sei (aus näher genannten Gründen) mangelhaft. Auch zur Beurteilung der Angemessenheit der im behördlichen Bescheid gesetzten Frist fehlten entsprechende Feststellungen. Die belangte Behörde beschränke sich begründend auf eine bereits bisher bestandene Verpflichtung (offensichtlich resultierend aus einer nicht eingehaltenen Auflage); ein Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sei aber nur bei konsensgemäßer Nutzung möglich.

18       Die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass erforderliche Ermittlungsschritte insbesondere zur Thematik der Verhältnismäßigkeit (Quantifizierung von Aufwand und Erfolg) und der Angemessenheit der Frist unterlassen worden seien. Zu den Umständen des derzeit bestehenden ökologischen Potentials und der konsensgemäßen Ausübung des anzupassenden Wasserrechts habe die belangte Behörde nur ansatzweise ermittelt. Im Hinblick auf die „Nähe“ der belangten Behörde zu den noch zu erhebenden Daten könne mit einer eigenen Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht weder eine Kostenersparnis erwirkt noch eine raschere Verfahrenserledigung erreicht werden. Auf der Grundlage der verfahrensökonomischen Überlegungen des § 28 Abs. 3 VwGVG seien der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen.Die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass erforderliche Ermittlungsschritte insbesondere zur Thematik der Verhältnismäßigkeit (Quantifizierung von Aufwand und Erfolg) und der Angemessenheit der Frist unterlassen worden seien. Zu den Umständen des derzeit bestehenden ökologischen Potentials und der konsensgemäßen Ausübung des anzupassenden Wasserrechts habe die belangte Behörde nur ansatzweise ermittelt. Im Hinblick auf die „Nähe“ der belangten Behörde zu den noch zu erhebenden Daten könne mit einer eigenen Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht weder eine Kostenersparnis erwirkt noch eine raschere Verfahrenserledigung erreicht werden. Auf der Grundlage der verfahrensökonomischen Überlegungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG seien der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen.

19       Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Rechtsfrage, ob ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 dann über ein bestehendes Sanierungsprogramm hinausgehe (und damit gemäß § 21a Abs. 4 WRG 1959 unzulässig sei), wenn sich das Sanierungsprogramm auf einen Teilbereich (Fischpassierbarkeit) eines in § 33d Abs. 2 WRG 1959 genannten Ziels (Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen) beschränke und der Anpassungsauftrag einen anderen Teilbereich (Laichhabitate für Fischfauna) desselben Ziels zum Gegenstand habe, (zu ergänzen offenbar: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle).Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Rechtsfrage, ob ein Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 dann über ein bestehendes Sanierungsprogramm hinausgehe (und damit gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 unzulässig sei), wenn sich das Sanierungsprogramm auf einen Teilbereich (Fischpassierbarkeit) eines in Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 genannten Ziels (Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen) beschränke und der Anpassungsauftrag einen anderen Teilbereich (Laichhabitate für Fischfauna) desselben Ziels zum Gegenstand habe, (zu ergänzen offenbar: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle).

20       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

21       Die belangte Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz.

22       Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der die Ansicht vertreten wird, dass die Revision zurück- bzw. abzuweisen sei.

23       Parallel zur vorliegenden Revision erhob die Revisionswerberin auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2844-2845/2022-5, ablehnte.

24       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

25       Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision formuliert die Revisionswerberin unter anderem die Rechtsfragen, ob es zulässig sei, das Umweltziel (im Sinne des § 30a WRG 1959) „gutes ökologisches Potential“ für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper mittels eines Anpassungsauftrages gemäß § 21a WRG 1959 zu verfolgen, wenn es inhaltlich und auch aus formeller Sicht, nämlich durch ministerielle Verordnung, wie das der Gesetzgeber in § 30a WRG 1959 ausdrücklich angeordnet habe, nicht determiniert sei.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision formuliert die Revisionswerberin unter anderem die Rechtsfragen, ob es zulässig sei, das Umweltziel (im Sinne des Paragraph 30 a, WRG 1959) „gutes ökologisches Potential“ für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper mittels eines Anpassungsauftrages gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 zu verfolgen, wenn es inhaltlich und auch aus formeller Sicht, nämlich durch ministerielle Verordnung, wie das der Gesetzgeber in Paragraph 30 a, WRG 1959 ausdrücklich angeordnet habe, nicht determiniert sei.

Ferner sei die Frage zu beantworten, ob § 21a Abs. 4 WRG 1959 aufgrund der „Sanierungsverordnung OÖ“ einem Anpassungsauftrag (im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959) wie dem gegenständlichen von vornherein entgegenstehe.Ferner sei die Frage zu beantworten, ob Paragraph 21 a, Absatz 4, WRG 1959 aufgrund der „Sanierungsverordnung OÖ“ einem Anpassungsauftrag (im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959) wie dem gegenständlichen von vornherein entgegenstehe.

26       Die Revision erweist sich aufgrund dieser Fragestellungen und weiterer darauf gestützter Folgefragen - vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG und VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN) - als zulässig. Sie ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet.Die Revision erweist sich aufgrund dieser Fragestellungen und weiterer darauf gestützter Folgefragen - vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts vergleiche , dazu Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG und VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN) - als zulässig. Sie ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet.

27       Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lauten:

Abänderung von Bewilligungen

21a.

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(...)

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.

(...)

Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a.Paragraph 30 a,

(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet § 104a - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der §§ 30e und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind dera

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten