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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung NiederösterreichNorm
B-VG Art15Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des Dr. G M in K, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in 3910 Zwettl, Schulgasse 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2021, Zl. LVwG-AV-788/001-2021, betreffend Feststellung nach § 42 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des Dr. G M in K, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in 3910 Zwettl, Schulgasse 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2021, Zl. LVwG-AV-788/001-2021, betreffend Feststellung nach Paragraph 42, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren des Revisionswerbers wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Anbringen vom 10. Dezember 2020 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich eines Kaufvertrages vom 13. Oktober 2020, abgeschlossen zwischen Manuel J. als Verkäufer und dem Revisionswerber als Käufer betreffend die Grst. Nrn. 597/8, 1025, 1026, 1027, 1594, 2916 und 2917, alle KG S.
2 Im Spruchpunkt A ihres Bescheides vom 2. April 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Kaufvertrag vom 13. Oktober 2020 hinsichtlich der Grst. Nrn. 1027 und 1594, KG S., zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. In Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 43 Flurverfassungs- Landesgesetz 1975 (FLG) hinsichtlich der mit dem genannten Vertrag gleichfalls erworbenen Grst. Nrn. 597/8, 1025, 1026, 2916 und 2917, alle KG S., nicht vorlägen.Im Spruchpunkt A ihres Bescheides vom 2. April 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Kaufvertrag vom 13. Oktober 2020 hinsichtlich der Grst. Nrn. 1027 und 1594, KG S., zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. In Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 43, Flurverfassungs- Landesgesetz 1975 (FLG) hinsichtlich der mit dem genannten Vertrag gleichfalls erworbenen Grst. Nrn. 597/8, 1025, 1026, 2916 und 2917, alle KG S., nicht vorlägen.
3 Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich der Grst. Nrn. 597/8, 1025 und 1026, KG S., die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b FLG nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Grst. Nrn. 2916 und 2917, KG S., stelle der Vorgang keine Flurbereinigung dar, weil diese Grundstücke nicht an Eigenflächen des Revisionswerbers angrenzten.Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich der Grst. Nrn. 597/8, 1025 und 1026, KG S., die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, FLG nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Grst. Nrn. 2916 und 2917, KG S., stelle der Vorgang keine Flurbereinigung dar, weil diese Grundstücke nicht an Eigenflächen des Revisionswerbers angrenzten.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche ausdrücklich auf Spruchpunkt B beschränkt war.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt B dahingehend ab, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 FLG hinsichtlich des Kaufvertrages vom 13. Oktober 2020, abgeschlossen zwischen Manuel J. und dem Revisionswerber, bezüglich der Grst. Nrn. 597/8, 1025, 1026, 2916 und 2917, KG S., zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt B dahingehend ab, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 42, FLG hinsichtlich des Kaufvertrages vom 13. Oktober 2020, abgeschlossen zwischen Manuel J. und dem Revisionswerber, bezüglich der Grst. Nrn. 597/8, 1025, 1026, 2916 und 2917, KG S., zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte es nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es bei der Überprüfung des angefochtenen Spruchpunktes B des Bescheides der belangten Behörde vom 2. April 2021 berechtigt und auch verpflichtet sei zu prüfen, ob überhaupt die Grundvoraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung im Sinne der §§ 42 und 43 FLG vorlägen.Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es bei der Überprüfung des angefochtenen Spruchpunktes B des Bescheides der belangten Behörde vom 2. April 2021 berechtigt und auch verpflichtet sei zu prüfen, ob überhaupt die Grundvoraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 42, und 43 FLG vorlägen.
7 In diesem Zusammenhang seien die Ziele von Zusammenlegung und Flurbereinigung in den Blick zu nehmen. § 42 Abs. 1 FLG verweise auf die Zielbestimmung des § 1 leg. cit., welcher in seinem Abs. 1 das Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft nenne. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach zu § 42 FLG ausgesprochen, dass eine Feststellung, wonach Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, nur dann in Betracht komme, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 FLG zuträfen, wozu auch gehöre, dass der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolge. Dies bedeute, dass die mit dem Erwerb eines Grundstücks beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge.In diesem Zusammenhang seien die Ziele von Zusammenlegung und Flurbereinigung in den Blick zu nehmen. Paragraph 42, Absatz eins, FLG verweise auf die Zielbestimmung des Paragraph eins, leg. cit., welcher in seinem Absatz eins, das Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft nenne. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach zu Paragraph 42, FLG ausgesprochen, dass eine Feststellung, wonach Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, nur dann in Betracht komme, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG zuträfen, wozu auch gehöre, dass der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolge. Dies bedeute, dass die mit dem Erwerb eines Grundstücks beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge.
8 Demnach diene die Kommassierung in erster Linie der Verbesserung der Struktur und Rahmenbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese Überlegung liege auch der Bestimmung des § 43 FLG zugrunde, wenn im Abs. 1 Z. 2 lit. b von (sonstigen) Vorteilen für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers die Rede sei. Daraus sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuleiten, dass eine Antragstellung nach § 42 Abs. 1 FLG das Vorliegen (bzw. die Schaffung) eines landwirtschaftlichen Betriebes voraussetze, welche im Sinn der Intentionen des Gesetzes „förderungswürdig“ erscheine. So genüge es etwa nicht, dass einzelne Grundstücke „arrondiert“ würden, etwa um auch für einen potentiellen Pächter attraktiver zu werden.Demnach diene die Kommassierung in erster Linie der Verbesserung der Struktur und Rahmenbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese Überlegung liege auch der Bestimmung des Paragraph 43, FLG zugrunde, wenn im Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, von (sonstigen) Vorteilen für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers die Rede sei. Daraus sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuleiten, dass eine Antragstellung nach Paragraph 42, Absatz eins, FLG das Vorliegen (bzw. die Schaffung) eines landwirtschaftlichen Betriebes voraussetze, welche im Sinn der Intentionen des Gesetzes „förderungswürdig“ erscheine. So genüge es etwa nicht, dass einzelne Grundstücke „arrondiert“ würden, etwa um auch für einen potentiellen Pächter attraktiver zu werden.
9 Dies sei aber bei einer bloß als Liebhaberei betriebenen Landwirtschaft nicht der Fall. In diesem Zusammenhang biete sich eine Parallele zum NÖ Grundverkehrsrecht und die dort getroffene Definition der Landwirt- eigenschaft an (§ 3 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetz), wonach Landwirt sei, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder Dienstnehmern) bewirtschafte und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreite, worunter ein Anteil von etwa 25 % des Einkommens verstanden werde (VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048). Für ein derartiges Verständnis des § 42 FLG spreche auch das verfassungsrechtlich statuierte Sachlichkeitsgebot, da sich nur vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer leistungsfähigen Landwirtschaft die aus der vom Revisionswerber angestrebten Entscheidung resultierenden Vorteile gegenüber anderen Erwerbern von Liegenschaftseigentum rechtfertigen ließen, die von vornherein nicht in den Genuss einer derartigen Begünstigung kämen.Dies sei aber bei einer bloß als Liebhaberei betriebenen Landwirtschaft nicht der Fall. In diesem Zusammenhang biete sich eine Parallele zum NÖ Grundverkehrsrecht und die dort getroffene Definition der Landwirt- eigenschaft an (Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetz), wonach Landwirt sei, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder Dienstnehmern) bewirtschafte und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreite, worunter ein Anteil von etwa 25 % des Einkommens verstanden werde (VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048). Für ein derartiges Verständnis des Paragraph 42, FLG spreche auch das verfassungsrechtlich statuierte Sachlichkeitsgebot, da sich nur vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer leistungsfähigen Landwirtschaft die aus der vom Revisionswerber angestrebten Entscheidung resultierenden Vorteile gegenüber anderen Erwerbern von Liegenschaftseigentum rechtfertigen ließen, die von vornherein nicht in den Genuss einer derartigen Begünstigung kämen.
10 Zusammenfassend ergebe sich also, dass der Revisionswerber, weil es sich bei ihm nicht um den Inhaber eines von den Zielbestimmungen des FLG erfassten landwirtschaftlichen Betriebes handle und nach Lage des Falles (Erwerb nicht besonders hochwertiger Grundstücke, was im Kaufpreis von insgesamt € 15.000,-- zum Ausdruck käme) auch nicht anzunehmen sei, dass gerade durch das gegenständliche Geschäft ein solcher Betrieb erst geschaffen werde, nicht zur Antragstellung nach § 42 FLG legitimiert gewesen sei. Sein Antrag wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. In diesem Sinne sei der angefochtene Bescheid, soweit noch nicht Teilrechtskraft eingetreten sei - also in Bezug auf den Spruchpunkt B -, abzuändern gewesen.Zusammenfassend ergebe sich also, dass der Revisionswerber, weil es sich bei ihm nicht um den Inhaber eines von den Zielbestimmungen des FLG erfassten landwirtschaftlichen Betriebes handle und nach Lage des Falles (Erwerb nicht besonders hochwertiger Grundstücke, was im Kaufpreis von insgesamt € 15.000,-- zum Ausdruck käme) auch nicht anzunehmen sei, dass gerade durch das gegenständliche Geschäft ein solcher Betrieb erst geschaffen werde, nicht zur Antragstellung nach Paragraph 42, FLG legitimiert gewesen sei. Sein Antrag wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. In diesem Sinne sei der angefochtene Bescheid, soweit noch nicht Teilrechtskraft eingetreten sei - also in Bezug auf den Spruchpunkt B -, abzuändern gewesen.
11 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Frage der Antragslegitimation nach § 42 FLG fehle es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Frage der Antragslegitimation nach Paragraph 42, FLG fehle es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich Bezug genommen, weshalb sie sich als zulässig erweist. Sie ist aus nachfolgenden Erwägungen auch begründet.
16 Die maßgebenden Bestimmungen des FLG lauten wie folgt:
„§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
...
§ 42 Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen Paragraph 42, Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Voraussetzung nach § 1 ist, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.(2) Voraussetzung nach Paragraph eins, ist, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben.
§ 43 Voraussetzungen für FeststellungsbescheideParagraph 43, Voraussetzungen für Feststellungsbescheide
(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, dass(1) Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, sind, dass
1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
b) sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.
(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.“(2) Als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.“
17 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 22.9.2022, Ra 2022/07/0165, jeweils mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 22.9.2022, Ra 2022/07/0165, jeweils mwN).
18 Die Rechtsfolgen der in § 42 FLG vorgesehenen Feststellungen sind an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 FLG ebenso vorliegen wie jene des § 43 FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 leg. cit. vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (vgl. etwa VwGH 23.5.1996, 96/07/0065, mwN).Die Rechtsfolgen der in Paragraph 42, FLG vorgesehenen Feststellungen sind an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG ebenso vorliegen wie jene des Paragraph 43, FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in Paragraph 42, leg. cit. vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht vergleiche , etwa VwGH 23.5.1996, 96/07/0065, mwN).
19 Eine Feststellung im Sinn des § 42 FLG, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010, mwN).Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 42, FLG, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010, mwN).
20 Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Aus § 42 Abs. 2 FLG und aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass die Verträge oder Übereinkommen - neben den Voraussetzungen des § 43 FLG - der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben müssen (VwGH 17.9.2009, 2009/07/0045).Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Aus Paragraph 42, Absatz 2, FLG und aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass die Verträge oder Übereinkommen - neben den Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG - der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben müssen (VwGH 17.9.2009, 2009/07/0045).
21 Das Verwaltungsgericht versagte dem Revisionswerber die Antragslegitimation nach § 42 Abs. 1 FLG zusammengefasst deswegen, weil es sich beim Betrieb des Revisionswerbers nicht um einen von den Zielbestimmungen des FLG erfassten landwirtschaftlichen Betrieb handle und durch das „gegenständliche Geschäft“ auch ein solcher Betrieb nicht geschaffen werde.Das Verwaltungsgericht versagte dem Revisionswerber die Antragslegitimation nach Paragraph 42, Absatz eins, FLG zusammengefasst deswegen, weil es sich beim Betrieb des Revisionswerbers nicht um einen von den Zielbestimmungen des FLG erfassten landwirtschaftlichen Betrieb handle und durch das „gegenständliche Geschäft“ auch ein solcher Betrieb nicht geschaffen werde.
22 Diese Begründung vermag aber die Zurückweisung wegen mangelnder Antragslegitimation des Revisionswerbers nicht zu tragen. Der Revisionswerber ist nämlich Vertragspartei eines Vertrages, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 FLG geprüft werden soll, was nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, ...) schon für die vom Verwaltungsgericht vermisste Antragslegitimation ausreichend ist.Diese Begründung vermag aber die Zurückweisung wegen mangelnder Antragslegitimation des Revisionswerbers nicht zu tragen. Der Revisionswerber ist nämlich Vertragspartei eines Vertrages, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, FLG geprüft werden soll, was nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, ...) schon für die vom Verwaltungsgericht vermisste Antragslegitimation ausreichend ist.
23 Bei den Begründungsausführungen des Verwaltungsgerichtes handelt es sich vielmehr um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Auslegung des § 42 Abs. 1 FLG in Verbindung mit den in § 42 Abs. 2 FLG zitierten § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 FLG sowie aus § 43 Abs. 1 Z 2 FLG (vgl. zur durch Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermittelnden mangelnden Erfolgsvoraussetzung VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016; 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, jeweils mwN).Bei den Begründungsausführungen des Verwaltungsgerichtes handelt es sich vielmehr um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Auslegung des Paragraph 42, Absatz eins, FLG in Verbindung mit den in Paragraph 42, Absatz 2, FLG zitierten Paragraph eins, Absatz eins, und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG sowie aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, FLG vergleiche , zur durch Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermittelnden mangelnden Erfolgsvoraussetzung VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016; 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, jeweils mwN).
24 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgerichtshof in Folge der eingangs zitierten hg. Judikatur zur Sache des Revisionsverfahrens verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes, die im Ergebnis vom Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung des Antrags des Revisionswerbers ausgeht, auseinanderzusetzen.
25 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG hat für den Aufwandersatz der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hat für den Aufwandersatz der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat.
27 Da die Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Landes fallen (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188, mwN), hätte im vorliegenden Fall daher das Land Niederösterreich den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag des Revisionswerbers, der „belangten Partei“ (gemeint: der belangten Behörde) den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen, war daher abzuweisen (VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222).Da die Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Landes fallen (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188, mwN), hätte im vorliegenden Fall daher das Land Niederösterreich den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag des Revisionswerbers, der „belangten Partei“ (gemeint: der belangten Behörde) den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen, war daher abzuweisen (VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222).
Wien, am 19. April 2023
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070007.J00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023