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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der G B F und E GmbH in S in D, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Dezember 2022, Zl. LVwG-2020/36/0647-1, betreffend Naturschutzabgabe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Juli 2000 wurde der revisionswerbenden Partei (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von 70.000 m³ Schotter (7.000 m³ jährlich auf 10 Jahre) befristet bis 31. Dezember 2010 erteilt.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau und die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen „auf Basis bzw. innerhalb des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft [...] vom 3. Juli 2000 [...] bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes“ vom 6. März 2000 befristet bis 31. Dezember 2019 erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft führte in diesem Bescheid aus, sie habe mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung auf Grundlage des Gewinnungsbetriebsplanes vom 6. März 2000 befristet bis 31. Dezember 2010 erteilt. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2010 habe sie die naturschutzrechtliche Bewilligung bis 31. Dezember 2012 verlängert, da der Abbaufortschritt langsamer als ursprünglich angenommen erfolgt sei. Mit weiterem Bescheid vom 15. Jänner 2013 habe sie die naturschutzrechtliche Bewilligung bis 31. Dezember 2014 verlängert, da die Abbaukubatur noch immer nicht erreicht worden sei. Mit Ansuchen vom 9. Dezember 2014 sei erneut die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, befristet bis zum 31. Dezember 2019 begehrt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass der Abbaufortschritt im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes vom 6. März 2000 wesentlich langsamer vonstattengehe als ursprünglich angenommen.
3 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte die Revisionswerberin die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für diese Schottergrube bis 31. Dezember 2029. In einer Beilage zu diesem Antrag wurde ausgeführt, im ursprünglichen Projekt aus dem Jahr 2000 sei von einer Gesamtaushubkubatur von 70.000 m³ und einer Fördermenge von rund 7.000 m³ pro Jahr ausgegangen worden. Diese projektierten jährlichen Abbaumengen seien bei weitem nicht erreicht worden, sodass derzeit noch rund 35.000 m³ an Lagerstättenreserven vorhanden seien. Gehe man für die nächsten Jahre von einer Fördermenge von 3.500 m³ pro Jahr aus, würde dies weitere 10 Jahre Abbau bedeuten.
4 Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft der belangten Behörde (Tiroler Landesregierung) mit, dass sie die Bescheide der Jahre 2010, 2013 und 2015 der belangten Behörde (versehentlich) nicht vorgelegt habe.
5 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 setzte die Tiroler Landesregierung auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 3. Juli 2000 und vom 13. Jänner 2015 für eine Abbaumenge von 70.000 m³ eine Naturschutzabgabe in Höhe von 17.500 € (zahlbar in zwei Teilbeträgen) fest.
6 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte geltend, der Abgabenanspruch sei verjährt.
7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, ursprünglich habe die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von 70.000 m³ Schotter befristet bis 31. Dezember 2010 erteilt. Die hierfür zu entrichtende Naturschutzabgabe sei mit Abgabenbescheid vom 14. Mai 2001 vorgeschrieben und von der Revisionswerberin auch bezahlt worden. Die Revisionswerberin hätte spätestens bis zum 31. Dezember 2013 die Rückerstattung des auf die von ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgebaute Kubatur entfallenden Abgabenbetrages beantragen müssen; nach Ablauf der Jahresfrist erlösche der Rückerstattungsanspruch. Die Berücksichtigung der allenfalls nicht abgebauten Kubatur in einem späteren, auf einer neuen Bewilligung basierenden Abgabenverfahren sei nicht möglich.
8 Die Revisionswerberin beantragte, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Abgabenanspruch entstehe mit dem Eintritt der Rechtskraft der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet erteilt worden, erlösche diese Bewilligung durch Zeitablauf.
11 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 2015 sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung neu erteilt worden. Der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid sei eine Art Grundlagenbescheid für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Die Abgabenbehörde sei an den Inhalt und Umfang der konkret erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung gebunden. Im Bescheid vom 13. Jänner 2015 sei auf den Bescheid vom 3. Juli 2000 Bezug genommen worden. Nähere Ausführungen zum Umfang der erteilten Bewilligung enthalte jener Bescheid nicht. In gebotener Gesamtbetrachtung des Bescheides vom 13. Jänner 2015 ergebe sich daher, dass damit die naturschutzrechtliche Bewilligung wiederum für den Schotterabbau im Umfang von 70.000 m³ erteilt worden sei. Die Abgabenbehörde sei daher zu Recht von einer Bemessungsgrundlage von 70.000 m³ ausgegangen.
12 Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe ausgehend vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 2015 mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen.
13 Soweit sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergebe, dass für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Juli 2000 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid der damaligen Abgabenbehörde vom 14. Mai 2001 eine Naturschutzabgabe auf Basis einer Abbaumenge von 70.000 m³ festgesetzt und auch entrichtet worden sei, sei der Vollständigkeit halber auf § 19 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verweisen. Der Abgabepflichtige könne demnach, wenn das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt werde, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen. Ein Antrag nach § 19 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.Soweit sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergebe, dass für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Juli 2000 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid der damaligen Abgabenbehörde vom 14. Mai 2001 eine Naturschutzabgabe auf Basis einer Abbaumenge von 70.000 m³ festgesetzt und auch entrichtet worden sei, sei der Vollständigkeit halber auf Paragraph 19, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verweisen. Der Abgabepflichtige könne demnach, wenn das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt werde, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen. Ein Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird insbesondere geltend gemacht, es sei zu prüfen, ob für die idente Abbaumenge die Naturschutzabgabe zweimal zu entrichten sei, wenn die abbauberechtigte Revisionswerberin innerhalb des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren die Abbaumenge aus verschiedenen Gründen nicht zur Gänze abbauen könne und zum Zweck des Abbaus der im Jahr 2010 noch nicht abgebauten Restmenge eine Fristverlängerung beantrage. Insbesondere hätte eine weitere Vorschreibung nur im Hinblick auf die noch nicht abgebaute Restmenge erfolgen dürfen. Bemessungsgrundlage könne höchstens jene Abbaumenge sein, die gemäß Bescheid vom 13. Jänner 2015 noch zum Abbau verblieben sei.
15 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist zulässig und begründet.
18 Gemäß § 6 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) bedarf u.a. das Vorhaben des maschinellen Abbaus mineralischer Rohstoffe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Gemäß Paragraph 6, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) bedarf u.a. das Vorhaben des maschinellen Abbaus mineralischer Rohstoffe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
19 Nach § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Eine befristet erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt durch Zeitablauf (§ 29 Abs. 9 lit. e TNSchG 2005; insoweit idF LGBl. Nr. 14/2015). Ebenso erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist. Diese Frist ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte (§ 29 Abs. 9 lit. d TNSchG 2005).Nach Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Eine befristet erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt durch Zeitablauf (Paragraph 29, Absatz 9, Litera e, TNSchG 2005; insoweit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2015,). Ebenso erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist. Diese Frist ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte (Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005).
20 Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach § 19 Abs. 3 TNSchG 2005 (u.a. für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen: 25 Cent je Kubikmeter), für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist nach § 19 Abs. 1 TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe ist nach Abs. 3 leg. cit. der Inhaber der Bewilligung verpflichtet. Nach Abs. 4 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig.Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Paragraph 19, Absatz 3, TNSchG 2005 (u.a. für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen: 25 Cent je Kubikmeter), für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist nach Paragraph 19, Absatz eins, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe ist nach Absatz 3, leg. cit. der Inhaber der Bewilligung verpflichtet. Nach Absatz 4, leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig.
21 Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann nach § 19 Abs. 8 TNSchG 2005 der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann nach Paragraph 19, Absatz 8, TNSchG 2005 der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.
22 Die Naturschutzabgabe wurde erstmals mit dem Gesetz vom 9. Mai 1990, LGBl. Nr. 52, eingeführt (vgl. dazu auch VwGH 22.9.1998, 98/17/0111). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Seiten 64 ff) wurde dazu u.a. ausgeführt, die Naturschutzabgabe solle keine periodisch wiederkehrende, sondern eine einmalig zu leistende Abgabe sein. Die Abgabenschuld entstehe zwar bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, die Abgabe werde aber erst mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig, weil es im Belieben des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung stehe, ob er davon Gebrauch mache oder nicht.Die Naturschutzabgabe wurde erstmals mit dem Gesetz vom 9. Mai 1990, LGBl. Nr. 52, eingeführt vergleiche , dazu auch VwGH 22.9.1998, 98/17/0111). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Seiten 64 ff) wurde dazu u.a. ausgeführt, die Naturschutzabgabe solle keine periodisch wiederkehrende, sondern eine einmalig zu leistende Abgabe sein. Die Abgabenschuld entstehe zwar bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, die Abgabe werde aber erst mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig, weil es im Belieben des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung stehe, ob er davon Gebrauch mache oder nicht.
23 Die Bestimmung des nunmehrigen § 19 Abs. 8 TNSchG 2005 wurde eingefügt mit dem Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 98; diese Bestimmung entspricht dem letzten Satz des (damaligen) § 158 Abs. 8 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, Seite 5). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz vom 7. Juli 1993, LGBl. Nr. 89, mit welchem u.a. die Bestimmung des § 158 Abs. 8 TLAO eingefügt wurde, wurde (Seiten 29 f) ausgeführt, mit dieser Regelung (die auch die Möglichkeit der Abgabenfestsetzung in mehreren Teilbeträgen vorsah; vgl. nunmehr § 19 Abs. 7 TNSchG 2005) sollten Härten vermieden werden; dazu wurde insbesondere auf nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben für bewilligte Vorhaben, etwa nach dem Tiroler Naturschutzgesetz verwiesen. Werde das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil (das seien wenigstens 25 %) nicht ausgeführt, könne der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen. Diese Vorschrift sei „jedenfalls“ als lex specialis zu (damals) § 19 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 (entspricht nunmehr § 19 Abs. 4 TNSchG 2005) zu werten.Die Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 19, Absatz 8, TNSchG 2005 wurde eingefügt mit dem Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt , Nr. 98; diese Bestimmung entspricht dem letzten Satz des (damaligen) Paragraph 158, Absatz 8, Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO; vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, Seite 5). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz vom 7. Juli 1993, Landesgesetzblatt , Nr. 89, mit welchem u.a. die Bestimmung des Paragraph 158, Absatz 8, TLAO eingefügt wurde, wurde (Seiten 29 f) ausgeführt, mit dieser Regelung (die auch die Möglichkeit der Abgabenfestsetzung in mehreren Teilbeträgen vorsah; vergleiche , nunmehr Paragraph 19, Absatz 7, TNSchG 2005) sollten Härten vermieden werden; dazu wurde insbesondere auf nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben für bewilligte Vorhaben, etwa nach dem Tiroler Naturschutzgesetz verwiesen. Werde das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil (das seien wenigstens 25 %) nicht ausgeführt, könne der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen. Diese Vorschrift sei „jedenfalls“ als lex specialis zu (damals) Paragraph 19, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 1991 (entspricht nunmehr Paragraph 19, Absatz 4, TNSchG 2005) zu werten.
24 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (LGBl. Nr. 33) wurde (dort Seite 27) darauf verwiesen, dass nach § 27 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 eine Bewilligung unter anderem dann erlösche, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung vollendet werde. Für Vorhaben, die ihrer Natur nach nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Ausführung beendet werden könnten (z.B. ein längerfristiger Schotterabbau), bedeute dies, dass immer wieder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden müsse. In Hinkunft solle nach § 27 Abs. 7 lit. d (entspricht nunmehr § 29 Abs. 7 lit. d TNSchG 2005) im Bewilligungsbescheid eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Frist für dessen Ausführung festgesetzt werden. Unterbleibe die Festsetzung einer Frist, so würden die derzeit bestehenden Regelungen weitergelten.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Tiroler Naturschutzgesetz 1997 Landesgesetzblatt , Nr. 33) wurde (dort Seite 27) darauf verwiesen, dass nach Paragraph 27, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 1991 eine Bewilligung unter anderem dann erlösche, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung vollendet werde. Für Vorhaben, die ihrer Natur nach nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Ausführung beendet werden könnten (z.B. ein längerfristiger Schotterabbau), bedeute dies, dass immer wieder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden müsse. In Hinkunft solle nach Paragraph 27, Absatz 7, Litera d, (entspricht nunmehr Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, TNSchG 2005) im Bewilligungsbescheid eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Frist für dessen Ausführung festgesetzt werden. Unterbleibe die Festsetzung einer Frist, so würden die derzeit bestehenden Regelungen weitergelten.
25 Mit dem Bescheid vom 3. Juli 2000 wurde auf Basis des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in diesem Sinne eine längere Frist für die Ausführung des Vorhabens des Schotterabbaus gesetzt. Wie aus dem Bescheid vom 13. Jänner 2015 hervorgeht, wurde diese Frist sodann - nunmehr gestützt auf das TNSchG 2005 - verlängert.
26 Mit dem Bescheid vom 13. Jänner 2015 erfolgte aber keine (neuerliche) Verlängerung der Frist iSd § 29 Abs. 7 lit. d TNSchG 2005. Es wurde vielmehr eine neue Bewilligung erteilt.Mit dem Bescheid vom 13. Jänner 2015 erfolgte aber keine (neuerliche) Verlängerung der Frist iSd Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, TNSchG 2005. Es wurde vielmehr eine neue Bewilligung erteilt.
27 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Abgabentatbestand (nach dem Tiroler Naturschutzgesetz) nur darauf abstellt, ob eine (bestimmte) naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die dort festgesetzte Abbaumenge gebunden (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0379; 25.9.2012, 2011/17/0259).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Abgabentatbestand (nach dem Tiroler Naturschutzgesetz) nur darauf abstellt, ob eine (bestimmte) naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die dort festgesetzte Abbaumenge gebunden vergleiche , VwGH 26.2.2001, 99/17/0379; 25.9.2012, 2011/17/0259).
28 Da mit Bescheid vom 13. Jänner 2015 eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a.) für einen maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen erteilt wurde, war gemäß § 19 TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe festzusetzen. Der Bescheid vom 13. Jänner 2015 nannte aber keine konkrete Abbaumenge. Wie aus den Darlegungen in jenem Bescheid hervorging, war der Abbau bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligt worden; im Hinblick auf einen langsameren Abbaufortschritt war diese Bewilligung verlängert worden. Die nunmehrige Bewilligung (vom 13. Jänner 2015) erfolgte - wie im Spruch dieses Bescheides auch ausdrücklich ausgeführt wurde - „auf Basis bzw. innerhalb des mit Bescheid [...] vom 3. Juli 2000 [...] bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes“. Dies kann - entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts - nur dahin verstanden werden, dass damit keine weitere (zusätzliche) Abbaumenge bewilligt wurde; es wurde lediglich bewilligt, dass die aus der mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligten Abbaumenge noch verbliebene Restmenge in einem weiteren Zeitraum abgebaut werden durfte. Nur diese Restmenge, die im Bescheid vom 13. Jänner 2015 nicht genannt wurde und an die schon deswegen auch keine Bindung im Abgabenverfahren bestehen kann, konnte Bemessungsgrundlage für den Abgabenbescheid sein. Feststellungen zu dieser Restmenge wurden weder von der Abgabenbehörde noch vom Verwaltungsgericht getroffen.Da mit Bescheid vom 13. Jänner 2015 eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a.) für einen maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen erteilt wurde, war gemäß Paragraph 19, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe festzusetzen. Der Bescheid vom 13. Jänner 2015 nannte aber keine konkrete Abbaumenge. Wie aus den Darlegungen in jenem Bescheid hervorging, war der Abbau bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligt worden; im Hinblick auf einen langsameren Abbaufortschritt war diese Bewilligung verlängert worden. Die nunmehrige Bewilligung (vom 13. Jänner 2015) erfolgte - wie im Spruch dieses Bescheides auch ausdrücklich ausgeführt wurde - „auf Basis bzw. innerhalb des mit Bescheid [...] vom 3. Juli 2000 [...] bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes“. Dies kann - entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts - nur dahin verstanden werden, dass damit keine weitere (zusätzliche) Abbaumenge bewilligt wurde; es wurde lediglich bewilligt, dass die aus der mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligten Abbaumenge noch verbliebene Restmenge in einem weiteren Zeitraum abgebaut werden durfte. Nur diese Restmenge, die im Bescheid vom 13. Jänner 2015 nicht genannt wurde und an die schon deswegen auch keine Bindung im Abgabenverfahren bestehen kann, konnte Bemessungsgrundlage für den Abgabenbescheid sein. Feststellungen zu dieser Restmenge wurden weder von der Abgabenbehörde noch vom Verwaltungsgericht getroffen.
29 Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. April 2023
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130005.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023