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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §253Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juni 2022, Zl. RV/7101963/2021, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2005 bis 2019, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 und betreffend Zurückweisung der Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 12/2011, 12/2016 und 12/2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin betreibt ein Linienverkehrsunternehmen. Im Revisionsverfahren sind die Fragen strittig, ob im Hinblick auf die Einräumung von Fahrberechtigungen an Mitarbeiter Umsätze iSd § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu berücksichtigen sind; und ob im Hinblick auf eine von einem Drittunternehmer betriebene Kantine, in der Mitarbeitern der Revisionswerberin verbilligtes Essen angeboten wird, ein Vorsteuerabzug zusteht.Die Revisionswerberin betreibt ein Linienverkehrsunternehmen. Im Revisionsverfahren sind die Fragen strittig, ob im Hinblick auf die Einräumung von Fahrberechtigungen an Mitarbeiter Umsätze iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 zu berücksichtigen sind; und ob im Hinblick auf eine von einem Drittunternehmer betriebene Kantine, in der Mitarbeitern der Revisionswerberin verbilligtes Essen angeboten wird, ein Vorsteuerabzug zusteht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht u.a. Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamts betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2010 und 2019 als unbegründet ab. Betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde - aus Gründen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - teilweise Folge und änderte die Bescheide ab. Weiters wies es Beschwerden gegen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 12/2011, 12/2016 und 12/2019 „als unzulässig geworden“ zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht u.a. Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamts betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2010 und 2019 als unbegründet ab. Betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde - aus Gründen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - teilweise Folge und änderte die Bescheide ab. Weiters wies es Beschwerden gegen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 12/2011, 12/2016 und 12/2019 „als unzulässig geworden“ zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, der „Gratisbenutzung der Verkehrsmittel“ durch Fahrer, Lenker, Kontrolleure und Werkstättenpersonal in der Freizeit liege unbestritten kein Austauschverhältnis zu Grunde. Es sei nicht erforderlich, diesen Personen uneingeschränkte Fahrberechtigungen auch für Fahrten in der Freizeit und an dienstfreien Wochenenden zu erteilen, damit diese Personen zu Dienstbeginn die Antrittspunkte und Einstiegstellen des Linienverkehrs erreichten u