TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/19 Ra 2022/07/0016

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1 Abs3
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §20
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1 Z2
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §41
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §41 Abs1
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0017
Ra 2022/07/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold. Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision 1. des S S, 2. des R S und 3. des J T, alle in F, alle vertreten durch die Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. November 2021, 405-1/649/1/27-2021, betreffend ein Einforstungsverfahren nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Flachau in 5542 Flachau, Gemeindestraße 73, und 2. Republik Österreich - Österreichische Bundesforste AG in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Regulierungsurkunde Nr. 6280 der k.k. Grundlasten Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission für Salzburg vom 3. Jänner 1861 wurden den Eigentümern von Stammsitzliegenschaften zulasten landesfürstlicher Grundstücke in einer Größe von 19 Joch und 742 Quadratklafter - somit etwa 11,2 ha - Weiderechte zureguliert.

2        Mit Erkenntnis Nr. 986 der k.k. Grundlasten Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 28. Mai 1875, wurde ua. ausgesprochen, dass das Weiderecht auf den in der Urkunde vom 3. Jänner 1861 bezeichneten Grundstücken sich auf insgesamt 61 „Heugpferde oder Wirtschaftspferde“ erstrecke, wovon auf die Grundbesitzer der Gemeinde F 40 sowie auf jene der Gemeinden Fl. und R 21 entfielen. Das Recht sei alljährlich in der Zeit von 10. Mai bis Ende September in den „ärarischen Auen“ sowie auf den längs der Gemeindestraße und deren Zufahrtsstraßen gelegenen „ärarischen Hutweidegründen“ nach dem jeweiligen Bedarfe und im Wechsel mit den eigenen Weidegründen auszuüben. Der Anspruch auf Weide der Grundbesitzer von Fl. und R „auch für ihre übrigen Pferde“ werde zurückgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, es sei die ruhige Ausübung der Pferdeweide seit unvordenklicher Zeit durch Zeugen bewiesen. Die Weide habe jedoch nicht in den eigentlichen Wäldern, sondern bloß in den zahlreichen Auen und den längs der Straße offenliegenden freien Hutweiden der Talsohle stattgefunden und erstrecke sich nicht auf Zuchtpferde, sondern bloß auf die zur landwirtschaftlichen Arbeit benötigten und daher im Sommer „bei den Häusern“ bleibenden Wirtschaftspferde oder sogenannten „Heugroße“. Diese Art der Weide habe auch nicht die volle Ernährung der Pferde, sondern nur die teilweise Erholung und Erfrischung zum Zweck.

3        In den Jahren von 1885 bis 1895 wurden die Rechte für sieben Pferde in Grund und Boden abgelöst, sodass das Pferdeweiderecht nur mehr 54 Pferde umfasste.

4        Die Revisionswerber sind Eigentümer von nach diesen Urkunden berechtigten Stammsitzliegenschaften. Mit Eingaben vom 27. Juli 2020 und 6. August 2020 stellten sie gestützt auf § 41 iVm. § 20 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (EFRG) Anträge, ihnen Ersatzleistungen nach § 20 EFRG zuzuerkennen, weil die ihnen zur Weide für ihre Pferde zur Verfügung stehenden Flächen durch Verbauung oder andere Maßnahmen zusehends verringert und der Beweidung entzogen worden seien und das Weiderecht daher auf den verpflichteten Grundstücken nicht mehr ausreichend Bedeckung finde.Die Revisionswerber sind Eigentümer von nach diesen Urkunden berechtigten Stammsitzliegenschaften. Mit Eingaben vom 27. Juli 2020 und 6. August 2020 stellten sie gestützt auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, Salzburger Einforstungsrechtegesetz (EFRG) Anträge, ihnen Ersatzleistungen nach Paragraph 20, EFRG zuzuerkennen, weil die ihnen zur Weide für ihre Pferde zur Verfügung stehenden Flächen durch Verbauung oder andere Maßnahmen zusehends verringert und der Beweidung entzogen worden seien und das Weiderecht daher auf den verpflichteten Grundstücken nicht mehr ausreichend Bedeckung finde.

5        Die Gemeide F. und die Österreichische Bundesforste AG replizierten zusammengefasst jeweils, auf den verpflichteten, im Eigentum des Bundes und der Gemeinde F. stehenden Grundstücken fänden die Weiderechte, in der Art wie sie reguliert worden seien, weiterhin Deckung. An der Verringerung der Weidefläche treffe die Eigentümer der verpflichteten Liegenschaften auch kein Verschulden.

6        Mit Bescheid vom 14. April 2021 wies die Agrarbehörde Salzburg den Antrag der Revisionswerber auf Gewährung von Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte (Pferdeweiderechte) gemäß § 1 Abs. 3, § 20, § 41 und § 47 Abs. 1 und 2 EFRG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 14. April 2021 wies die Agrarbehörde Salzburg den Antrag der Revisionswerber auf Gewährung von Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte (Pferdeweiderechte) gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 20,, Paragraph 41 und Paragraph 47, Absatz eins und 2 EFRG als unbegründet ab.

7        Begründend wurde ausgeführt, aus den Ortschaften Fl. und R dürften nunmehr 34 urkundlich Berechtigte insgesamt 21 Pferde und aus der Gemeinde F 36 Berechtigte 33 Pferde auftreiben. Die Fläche des verpflichteten Grundstückes habe 11,2143 ha betragen, wobei aber schon ursprünglich nur 7,2973 ha für Weidezwecke zur Verfügung gestanden seien. Im Zuge eines Autobahnbaues seien im Jahr 1974 davon 1,6333 ha Weidefläche abgelöst worden. Von den verbliebenen Flächen seien einzelne anderen Nutzungen zugeführt worden. Es verblieben nunmehr noch 1,5257 ha, die für die Weide von Pferden in Betracht kämen. Aus den Regulierungsurkunden folge aber, dass sich das Weiderecht nur auf Arbeitspferde in der Landwirtschaft erstrecke und auch nicht die volle Ernährung dieser Pferde abdecke. Es liege somit ein modifiziertes Pferdeweiderecht vor. Dieses Recht der Revisionswerber finde auf der verpflichteten Liegenschaft weiterhin Deckung. Nach § 41 EFRG finde § 20 EFRG nicht nur in einem eingeleiteten Verfahren, sondern auch im Verfahren zur Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung. Hinsichtlich des gegenständlichen, die Nutzungsrechte (nur) der Revisionswerber betreffenden Antrags sei die Einleitung eines Einforstungsverfahrens daher nicht erforderlich gewesen.Begründend wurde ausgeführt, aus den Ortschaften Fl. und R dürften nunmehr 34 urkundlich Berechtigte insgesamt 21 Pferde und aus der Gemeinde F 36 Berechtigte 33 Pferde auftreiben. Die Fläche des verpflichteten Grundstückes habe 11,2143 ha betragen, wobei aber schon ursprünglich nur 7,2973 ha für Weidezwecke zur Verfügung gestanden seien. Im Zuge eines Autobahnbaues seien im Jahr 1974 davon 1,6333 ha Weidefläche abgelöst worden. Von den verbliebenen Flächen seien einzelne anderen Nutzungen zugeführt worden. Es verblieben nunmehr noch 1,5257 ha, die für die Weide von Pferden in Betracht kämen. Aus den Regulierungsurkunden folge aber, dass sich das Weiderecht nur auf Arbeitspferde in der Landwirtschaft erstrecke und auch nicht die volle Ernährung dieser Pferde abdecke. Es liege somit ein modifiziertes Pferdeweiderecht vor. Dieses Recht der Revisionswerber finde auf der verpflichteten Liegenschaft weiterhin Deckung. Nach Paragraph 41, EFRG finde Paragraph 20, EFRG nicht nur in einem eingeleiteten Verfahren, sondern auch im Verfahren zur Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung. Hinsichtlich des gegenständlichen, die Nutzungsrechte (nur) der Revisionswerber betreffenden Antrags sei die Einleitung eines Einforstungsverfahrens daher nicht erforderlich gewesen.

8        In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wandten sich die Revisionswerber insbesondere gegen die Annahme, die Weiderechte fänden weiterhin auf der verpflichteten Liegenschaft Deckung. Auch sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass im Jahr 1974 - neben anderen Weiderechten - auch Pferdeweiderechte abgelöst worden wären.

9        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

10       Das Verwaltungsgericht führte aus, aus den Urkunden ergebe sich, dass ein Weiderecht der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hinsichtlich 54 „Heug- oder Wirtschaftspferden“ im Sinn des Regulierungserkenntnisses vom 28. Mai 1875 aufrecht bestehe. Von den in der Regulierungsurkunde vom 3. Jänner 1861 bezeichneten Flächen in der Größe von 11,21 ha seien faktisch - aufgeteilt auf einzelne Teilflächen - nur noch 1,52 ha als Pferdeweideflächen verfügbar. Vom Erst- und Zweitrevisionswerber würden ihre Liegenschaften gemeinsam bewirtschaftet und dabei drei Pferde gehalten. Der Drittrevisionswerber habe zu seiner Stammsitzliegenschaft weitere Flächen hinzugepachtet. Insgesamt halte er in seinem Betrieb zwölf Pferde. Die Pferde würden von den Revisionswerbern aber nicht für die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaften genutzt. Der Drittrevisionswerber veranstalte mit seinen Pferden im Rahmen des von ihm betriebenen Gastgewerbebetriebes Kutschen- und Schlittenfahrten. Auch vom Erst- und Zweitrevisionswerber würden die Pferde überwiegend im Zuge der Betreuung von Gästen zum Reiten und für Schlittenfahrten eingesetzt. Ein Bedarf an einem Pferdeweiderecht für „Heug- oder Wirtschaftspferde“ sei bei den Revisionswerbern daher nicht gegeben.

11       In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass Ersatzleistungen nach § 20 EFRG nur dann infrage kämen, wenn überhaupt hinsichtlich der urkundlich zuregulierten Nutzungsrechte (noch) ein landwirtschaftlicher Bedarf einer berechtigten Liegenschaft bestehe. Nur dann könne nämlich eine fehlende Bedeckung Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einer eingeforsteten Liegenschaft haben. Das sei aber nicht der Fall, weil von den Revisionswerbern ihre Pferde lediglich im Zusammenhang mit Tourismusbetrieben verwendet würden. Ein Einsatz der Pferde als „Heug- oder Wirtschaftspferde“, somit für die landwirtschaftliche Nutzung der eingeforsteten Liegenschaften, finde nicht statt. Ersatzleistungen könnten demzufolge „selbst für den - vorliegend ungeprüften Fall - des § 20 EFRG nicht beansprucht werden“. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wäre vielmehr die Ablösung der Rechte im Sinn des § 32 EFRG zu untersuchen. Das sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es könne daher offenbleiben, ob der Anwendungsbereich des § 20 EFRG überhaupt eröffnet sei. Ebenso bedürfe die Frage, ob im Jahr 1974 im Zuge des Autobahnausbaus Pferdeweiderechte abgelöst worden seien, keiner Klärung.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass Ersatzleistungen nach Paragraph 20, EFRG nur dann infrage kämen, wenn überhaupt hinsichtlich der urkundlich zuregulierten Nutzungsrechte (noch) ein landwirtschaftlicher Bedarf einer berechtigten Liegenschaft bestehe. Nur dann könne nämlich eine fehlende Bedeckung Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einer eingeforsteten Liegenschaft haben. Das sei aber nicht der Fall, weil von den Revisionswerbern ihre Pferde lediglich im Zusammenhang mit Tourismusbetrieben verwendet würden. Ein Einsatz der Pferde als „Heug- oder Wirtschaftspferde“, somit für die landwirtschaftliche Nutzung der eingeforsteten Liegenschaften, finde nicht statt. Ersatzleistungen könnten demzufolge „selbst für den - vorliegend ungeprüften Fall - des Paragraph 20, EFRG nicht beansprucht werden“. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wäre vielmehr die Ablösung der Rechte im Sinn des Paragraph 32, EFRG zu untersuchen. Das sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es könne daher offenbleiben, ob der Anwendungsbereich des Paragraph 20, EFRG überhaupt eröffnet sei. Ebenso bedürfe die Frage, ob im Jahr 1974 im Zuge des Autobahnausbaus Pferdeweiderechte abgelöst worden seien, keiner Klärung.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachten die Agrarbehörde Salzburg und die mitbeteiligten Parteien Revisionsbeantwortungen ein, in der sie beantragten, der Revision keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit tritt die Revision insbesondere der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, ihr Antrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil von den Revisionswerbern keine Pferde zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen verwendet und gebraucht würden. Das Verwaltungsgericht sei auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es davon ausgegangen sei, dass eine Bindung an den Antrag auf Ergänzungsregulierung nach § 20 EFRG bestanden hätte. Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei bzw. in welcher Form gegebenenfalls die Ablösung erfolge, entziehe sich aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 96/07/0126) dem Einfluss eines Antragstellers. Von der Agrarbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht wäre daher amtswegig zu prüfen gewesen, ob andere in § 50 EFRG vorgesehene Verfahren einzuleiten und durchzuführen gewesen wären. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit tritt die Revision insbesondere der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, ihr Antrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil von den Revisionswerbern keine Pferde zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen verwendet und gebraucht würden. Das Verwaltungsgericht sei auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es davon ausgegangen sei, dass eine Bindung an den Antrag auf Ergänzungsregulierung nach Paragraph 20, EFRG bestanden hätte. Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei bzw. in welcher Form gegebenenfalls die Ablösung erfolge, entziehe sich aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 96/07/0126) dem Einfluss eines Antragstellers. Von der Agrarbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht wäre daher amtswegig zu prüfen gewesen, ob andere in Paragraph 50, EFRG vorgesehene Verfahren einzuleiten und durchzuführen gewesen wären.

14       Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.

15       Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs, 1, 11, 20, 32 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 50 Abs. 1 und 2 EFRG lauten samt Überschriften auszugsweise:Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Abs, 1, 11, 20, 32 Absatz eins, 41, Absatz eins,, und 50 Absatz eins, und 2 EFRG lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

§ 1 (3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.Paragraph eins, (3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

§ 2 (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. [...]Paragraph 2, (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. [...]

Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung oder Sicherung

§ 11 Die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten bildet das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.Paragraph 11, Die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten bildet das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte

§ 20 (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Wenn die belasteten Grundstücke Wald sind, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Wenn die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald sind, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.Paragraph 20, (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Wenn die belasteten Grundstücke Wald sind, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Wenn die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald sind, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Wenn ein Ersatz nicht erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden kann, ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Wenn ein Ersatz nicht erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden kann, ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

§ 32 (1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:Paragraph 32, (1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:

1.   [...]

2.   die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; oder

3.   [...]

Ersatzleistungen für Nutzungsrechte

§ 41 (1) Die Bestimmungen des § 20 finden auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.Paragraph 41, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 20, finden auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 50 (1) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten findet auf Antrag oder von Amts wegen statt.Paragraph 50, (1) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten findet auf Antrag oder von Amts wegen statt.

(2) Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)   vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)   vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Fall zweier berechtigter Liegenschaften von einem der beiden Eigentümer insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte und im Fall mehrerer berechtigter Liegenschaften von der Mehrheit ihrer Eigentümer insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte.“

16       Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Berechtigung zur Antragstellung nach § 50 Abs. 2 EFRG sich nur auf die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt. Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist bzw. ob allenfalls eine Ablösung durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entzieht sich in der Folge - somit nach der aufgrund des Antrags mit Bescheid erfolgten Einleitung des Einforstungsverfahrens - dem Einfluss der Antragsteller (vgl. näher VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; sowie zuletzt zum StELG 1983 VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, mwN).Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Berechtigung zur Antragstellung nach Paragraph 50, Absatz 2, EFRG sich nur auf die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt. Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist bzw. ob allenfalls eine Ablösung durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entzieht sich in der Folge - somit nach der aufgrund des Antrags mit Bescheid erfolgten Einleitung des Einforstungsverfahrens - dem Einfluss der Antragsteller vergleiche , näher VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; sowie zuletzt zum StELG 1983 VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, mwN).

17       Mit ihrem Vorbringen übergeht die Revision jedoch, dass von den Revisionswerbern im vorliegenden Fall ein Antrag auf Ersatzleistung nach § 41 iVm. § 20 EFRG gestellt wurde. Nach § 41 Abs. 1 EFRG finden die Bestimmungen des § 20 EFRG auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung. Daraus ergibt sich aber, dass der Antrag der Revisionswerber nicht auf eine Ergänzungsregulierung, sondern auf eine Maßnahme im Zuge der Sicherung von Nutzungsrechten nach dem IV. Abschnitt des EFRG - nämlich die Ersatzleistung für ihre Nutzungsrechte nach § 41 iVm. § 20 EFRG - gerichtet war. Da Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 3 EFRG jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig sind, hat die Agrarbehörde Salzburg in Folge des verfahrensgegenständlichen Antrags zu Recht kein Einforstungsverfahren eingeleitet.Mit ihrem Vorbringen übergeht die Revision jedoch, dass von den Revisionswerbern im vorliegenden Fall ein Antrag auf Ersatzleistung nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, EFRG gestellt wurde. Nach Paragraph 41, Absatz eins, EFRG finden die Bestimmungen des Paragraph 20, EFRG auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung. Daraus ergibt sich aber, dass der Antrag der Revisionswerber nicht auf eine Ergänzungsregulierung, sondern auf eine Maßnahme im Zuge der Sicherung von Nutzungsrechten nach dem römisch vier. Abschnitt des EFRG - nämlich die Ersatzleistung für ihre Nutzungsrechte nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, EFRG - gerichtet war. Da Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte nach Paragraph eins, Absatz 3, EFRG jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig sind, hat die Agrarbehörde Salzburg in Folge des verfahrensgegenständlichen Antrags zu Recht kein Einforstungsverfahren eingeleitet.

18       Im Zuge dieses Verfahrens (bloß) zur Sicherung der Nutzungsrechte kam der Agrarbehörde aber keine Kompetenz zu, Maßnahmen zu setzen, die einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vorbehalten sind. Ein Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte hat sich im Rahmen des Umfanges der bestehenden Rechte zu halten (vgl. idS VwGH 21.9.1982, 82/07/0027). Das Verwaltungsgericht ist daher damit im Recht, dass im vorliegenden Verfahren die Ablösung der Rechte der Revisionswerber nach § 32 EFRG nicht in Betracht kam. Im Zuge dieses Verfahrens (bloß) zur Sicherung der Nutzungsrechte kam der Agrarbehörde aber keine Kompetenz zu, Maßnahmen zu setzen, die einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vorbehalten sind. Ein Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte hat sich im Rahmen des Umfanges der bestehenden Rechte zu halten vergleiche , idS VwGH 21.9.1982, 82/07/0027). Das Verwaltungsgericht ist daher damit im Recht, dass im vorliegenden Verfahren die Ablösung der Rechte der Revisionswerber nach Paragraph 32, EFRG nicht in Betracht kam.

19       Die Revision zeigt aber im Ergebnis zu Recht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes die Abweisung des Antrages nach § 41 iVm. § 20 EFRG nicht zu tragen vermögen: Die Revision zeigt aber im Ergebnis zu Recht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes die Abweisung des Antrages nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, EFRG nicht zu tragen vermögen:

20       Vom Verwaltungsgericht wurde - in Übereinstimmung mit sämtlichen Parteien des Verfahrens und der Agrarbehörde Salzburg - nicht in Abrede gestellt, dass die Nutzungsrechte (Weiderechte) der Revisionswerber aufrecht bestehen. Das steht in Einklang mit § 2 Abs. 1 EFRG, wonach die Verjährung der Rechte durch Nichtausübung nicht stattfindet (so auch bereits das Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 4/1938).Vom Verwaltungsgericht wurde - in Übereinstimmung mit sämtlichen Parteien des Verfahrens und der Agrarbehörde Salzburg - nicht in Abrede gestellt, dass die Nutzungsrechte (Weiderechte) der Revisionswerber aufrecht bestehen. Das steht in Einklang mit Paragraph 2, Absatz eins, EFRG, wonach die Verjährung der Rechte durch Nichtausübung nicht stattfindet (so auch bereits das Vorgängerregelung in Paragraph 2, Absatz eins, Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1938,).

21       Nach dem Regulierungserkenntnis Nr. 986 der k.k. Grundlasten Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 28. Mai 1875 erstreckt sich das gegenständliche Weiderecht auf „Heugpferde oder Wirtschaftspferde“. Der Anspruch der Grundbesitzer der Gemeinden Fl. und R auf Weide auch für ihre übrigen Pferde wurde ausdrücklich zurückgewiesen. Es trifft daher zu, dass das gegenständliche Weiderecht - auch im Sinn der Begründung dieses Regulierungserkenntnisses - auf zur Arbeit in der Landwirtschaft bestimmte Pferde beschränkt ist.

22       Zu beachten ist aber, dass nach § 11 EFRG die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen bildet. Grundlage der Sicherung von Nutzungsrechten ist daher - nicht anders als bei einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung im Zuge eines Einforstungsverfahrens - allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten, nicht aber eine - vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichende - faktische Nutzung der (Weide-)Rechte oder der tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft (vgl. hinsichtlich eines Einforstungsverfahrens zuletzt zu § 12 StELG 1983 nochmals VwGH Ra 2019/07/0065, mwN).Zu beachten ist aber, dass nach Paragraph 11, EFRG die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen bildet. Grundlage der Sicherung von Nutzungsrechten ist daher - nicht anders als bei einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung im Zuge eines Einforstungsverfahrens - allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten, nicht aber eine - vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichende - faktische Nutzung der (Weide-)Rechte oder der tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft vergleiche , hinsichtlich eines Einforstungsverfahrens zuletzt zu Paragraph 12, StELG 1983 nochmals VwGH Ra 2019/07/0065, mwN).

23       Dass das EFRG die Nutzungsrechte auch dann nicht als unbeachtlich erachtet, wenn diese Rechte nicht mehr gebraucht werden, ergibt sich auch aus § 32 Abs. 1 Z 2 EFRG. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind, vielmehr eine Konstellation, in der - im Zuge eines Regulierungsverfahrens - eine Ablösung in Geld stattfinden kann.Dass das EFRG die Nutzungsrechte auch dann nicht als unbeachtlich erachtet, wenn diese Rechte nicht mehr gebraucht werden, ergibt sich auch aus Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, EFRG. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind, vielmehr eine Konstellation, in der - im Zuge eines Regulierungsverfahrens - eine Ablösung in Geld stattfinden kann.

24       Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stand einer Sicherung der Nutzungsrechte nach dem IV. Abschnitt des EFRG - insbesondere durch eine Ersatzleistung für Nutzungsrechte nach § 41 iVm. § 20 EFRG - somit nicht entgegen, dass ein landwirtschaftlicher Bedarf der berechtigten Liegenschaften der Revisionswerber für den Einsatz von „Heug- oder Wirtschaftspferden“ im Sinn der Regulierungsurkunde nicht mehr besteht. Im Verfahren wäre somit eine Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen gewesen, die in § 41 iVm. § 20 EFRG für die Gewährung der (abgestuften) Ersatzleistungen für Nutzungsrechte vorgesehen sind.Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stand einer Sicherung der Nutzungsrechte nach dem römisch vier. Abschnitt des EFRG - insbesondere durch eine Ersatzleistung für Nutzungsrechte nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, EFRG - somit nicht entgegen, dass ein landwirtschaftlicher Bedarf der berechtigten Liegenschaften der Revisionswerber für den Einsatz von „Heug- oder Wirtschaftspferden“ im Sinn der Regulierungsurkunde nicht mehr besteht. Im Verfahren wäre somit eine Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen gewesen, die in Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, EFRG für die Gewährung der (abgestuften) Ersatzleistungen für Nutzungsrechte vorgesehen sind.

25       Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

26       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. April 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070016.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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