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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der R GmbH, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2020, VGW-002/24/15904/2019-16 und VGW-002/V/024/15906/2019, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. November 2020, VGW-002/V/024/15904/2019-18 und VGW-002/24/15906/2019, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. November 2019 ordnete die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 18. Juli 2019 in einem Lokal in W vorgefundenen neun Glücksspielgeräte sowie des allenfalls in den Gerätekassen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt 1.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten neun Geräte (Spruchpunkt 2.) und wies den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin und Inhaberin im Beschlagnahmeverfahren und als Eigentümerin im Einziehungsverfahren ab (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid vom 6. November 2019 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 18. Juli 2019 in einem Lokal in W vorgefundenen neun Glücksspielgeräte sowie des allenfalls in den Gerätekassen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt 1.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten neun Geräte (Spruchpunkt 2.) und wies den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin und Inhaberin im Beschlagnahmeverfahren und als Eigentümerin im Einziehungsverfahren ab (Spruchpunkt 3.).
2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte die Anträge, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids vom 6. November 2019 zurück (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids vom 6. November 2019 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
4 Mit einem in derselben Entscheidungsausfertigung gefassten, mit der vorliegenden Revision jedoch nicht angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Parteistellung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit einem in derselben Entscheidungsausfertigung gefassten, mit der vorliegenden Revision jedoch nicht angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Parteistellung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
5 Ausdrücklich nur „gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Wien vom 21.09.2020“ richtet sich die außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss
„in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht
? Nichtzuerkennung von Parteistellung
? Nichtbeschlagnahme gem § 53 GSpGNichtbeschlagnahme gem Paragraph 53, GSpG
? Nichteinziehung gem § 54 GSpGNichteinziehung gem Paragraph 54, GSpG
verletzt.“
6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088; erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125; 10.10.2022, Ra 2021/17/0007; jeweils mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088; erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125; 10.10.2022, Ra 2021/17/0007; jeweils mwN).
8 Die revisionswerbende Partei erachtet sich (vgl. näher oben Rn. 5) zunächst im Recht auf „Nichtzuerkennung von Parteistellung“ verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Revisionsfall denkunmöglich, weil der revisionswerbenden Partei die Parteistellung mit dem angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zuerkannt wurde. Im Übrigen wurde sie auch mit dem mit der vorliegenden Revision ohnehin nicht angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht zuerkannt.Die revisionswerbende Partei erachtet sich vergleiche , näher oben Rn. 5) zunächst im Recht auf „Nichtzuerkennung von Parteistellung“ verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Revisionsfall denkunmöglich, weil der revisionswerbenden Partei die Parteistellung mit dem angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zuerkannt wurde. Im Übrigen wurde sie auch mit dem mit der vorliegenden Revision ohnehin nicht angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht zuerkannt.
9 Mangels Parteistellung ist aber auch eine Verletzung im Recht auf „Nichtbeschlagnahme“ und auf „Nichteinziehung“ nicht möglich. Die revisionswerbende Partei konnte durch den zurückweisenden Beschluss auch nicht in den geltend gemachten Rechten auf „Nichtbeschlagnahme“ und auf „Nichteinziehung“ verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre im Falle einer Zurückweisung von Anträgen von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Anträge denkbar (vgl. erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN).Mangels Parteistellung ist aber auch eine Verletzung im Recht auf „Nichtbeschlagnahme“ und auf „Nichteinziehung“ nicht möglich. Die revisionswerbende Partei konnte durch den zurückweisenden Beschluss auch nicht in den geltend gemachten Rechten auf „Nichtbeschlagnahme“ und auf „Nichteinziehung“ verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre im Falle einer Zurückweisung von Anträgen von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Anträge denkbar vergleiche , erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN).
10 Da die revisionswerbende Partei somit in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.Da die revisionswerbende Partei somit in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. April 2023
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170136.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023