TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/20 Ro 2021/16/0003

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Veröffentlicht am 20.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb
VwRallg
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M S in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Februar 2021, Zl. RV/7104446/2020, betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17), in der Sache zu Recht erkannt:

Spruch

I.römisch eins.       Der Revision wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I.1. und I.2. dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lauten:Der Revision wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lauten:

1.   Der angefochtene Bescheid wird für die Zeiträume Dezember 2018 und Jänner bis März 2020 ersatzlos aufgehoben.

2.   Für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2019 und ab April 2020 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II.römisch zwei.      Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2020, Ra 2020/16/0039 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Jänner 2020, RV/7105981/2019, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

2        Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend sei auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2018, Ra 2018/16/0203, habe der Verwaltungsgerichtshof tragend ausgeführt, dass mit einer Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt werde und die damals in Rede stehende „Kursunterbrechung“ nach der mit Abschlussprüfung beendeten Basis- bzw. Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst bereits als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) zu sehen sei. Im konkreten Fall liege weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine Kursunterbrechung vor. Es bedürfe daher näherer Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohns der Revisionswerberin. Habe die Ausbildung in einer „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und habe diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, läge darin noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass mangels ausdrücklicher Angabe im entsprechenden Feld des Antragsformulars der Beginn des Anspruchs mit Beginn des Monats Dezember 2018 gelegen sei und es für das Jahr 2019 für die Dauer eines allfälligen Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 FLAG entscheidend sein könne, ob das Ende des geltend gemachten Anspruchs mit Vollendung des 24. Lebensjahres im März 2019 gelegen sei, oder ob der Anspruch für danach gelegene Monate gegebenenfalls auf § 2 Abs. 1 lit. g oder lit. k FLAG gestützt werden könne, wofür es keines neuerlichen, gesonderten Antrags bedürfe.Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend sei auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2018, Ra 2018/16/0203, habe der Verwaltungsgerichtshof tragend ausgeführt, dass mit einer Berufsausübung der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nicht erfüllt werde und die damals in Rede stehende „Kursunterbrechung“ nach der mit Abschlussprüfung beendeten Basis- bzw. Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst bereits als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) zu sehen sei. Im konkreten Fall liege weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine Kursunterbrechung vor. Es bedürfe daher näherer Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohns der Revisionswerberin. Habe die Ausbildung in einer „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und habe diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, läge darin noch eine Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG. Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass mangels ausdrücklicher Angabe im entsprechenden Feld des Antragsformulars der Beginn des Anspruchs mit Beginn des Monats Dezember 2018 gelegen sei und es für das Jahr 2019 für die Dauer eines allfälligen Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG entscheidend sein könne, ob das Ende des geltend gemachten Anspruchs mit Vollendung des 24. Lebensjahres im März 2019 gelegen sei, oder ob der Anspruch für danach gelegene Monate gegebenenfalls auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, oder Litera k, FLAG gestützt werden könne, wofür es keines neuerlichen, gesonderten Antrags bedürfe.

3        Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und hob den Bescheid des Finanzamts für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass der Bescheid für den Zeitraum ab April 2020 unverändert bleibe.

4        In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, der Sohn der Revisionswerberin habe in der Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Er sei seit 1. Dezember 2018 bei der Landespolizeidirektion W als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung auf 24 Monate befristet beschäftigt. Im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Fall eines unbefristeten Dienstverhältnisses werde die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. Der Sohn der Revisionswerberin wohne bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die zweijährige Ausbildung als Polizeiaspirant erfolge nach einem - näher geschilderten - mehr als 100 Seiten umfassenden Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres mit Stundentafel und bestehe in theoretischen und praktischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten. Während der Ausbildung seien entsprechende Prüfungen abzulegen. Die Dienstprüfung schließe die Ausbildung ab. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020 habe die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion W im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie W stattgefunden. In den Zeiträumen vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 (Praktikum I), 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 und 1. Oktober 2020 bis 30. November 2020 (Praktikum II) seien die Praxisphasen (Berufspraktika) erfolgt. Der Sohn der Revisionswerberin sei während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktika) nicht als Polizist eingesetzt worden. Er habe im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 1.200,98 € und im Jahr 2019 von 17.051,81 € erzielt. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 habe das zu versteuernde Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter 15.000 € gelegen. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, der Sohn der Revisionswerberin habe in der Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Er sei seit 1. Dezember 2018 bei der Landespolizeidirektion W als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung auf 24 Monate befristet beschäftigt. Im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Fall eines unbefristeten Dienstverhältnisses werde die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. Der Sohn der Revisionswerberin wohne bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die zweijährige Ausbildung als Polizeiaspirant erfolge nach einem - näher geschilderten - mehr als 100 Seiten umfassenden Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres mit Stundentafel und bestehe in theoretischen und praktischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten. Während der Ausbildung seien entsprechende Prüfungen abzulegen. Die Dienstprüfung schließe die Ausbildung ab. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020 habe die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion W im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie W stattgefunden. In den Zeiträumen vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 (Praktikum römisch eins), 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 und 1. Oktober 2020 bis 30. November 2020 (Praktikum römisch zwei) seien die Praxisphasen (Berufspraktika) erfolgt. Der Sohn der Revisionswerberin sei während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktika) nicht als Polizist eingesetzt worden. Er habe im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) von 1.200,98 € und im Jahr 2019 von 17.051,81 € erzielt. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 habe das zu versteuernde Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter 15.000 € gelegen.

5        Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 4. November 2020, Ra 2020/16/0039, ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin die Ausbildung ihres Sohns Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei. In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht habe das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin durchgeführt, die den von ihr dargestellten Ausbildungsverlauf bestätigten. Das Bundesfinanzgericht habe weiters ermittelt, dass der Sohn der Revisionswerberin während der Ausbildung nicht als Polizist verwendet oder eingesetzt worden sei. Er habe sich daher im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020 in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 4. November 2020, Ra 2020/16/0039, ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin die Ausbildung ihres Sohns Berufsausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG sei. In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht habe das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin durchgeführt, die den von ihr dargestellten Ausbildungsverlauf bestätigten. Das Bundesfinanzgericht habe weiters ermittelt, dass der Sohn der Revisionswerberin während der Ausbildung nicht als Polizist verwendet oder eingesetzt worden sei. Er habe sich daher im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020 in Berufsausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG befunden.

6        Der im März 1995 geborene Sohn der Revisionswerberin habe vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Damit komme § 2 Abs. 1 lit. g FLAG zum Tragen, der eine Verlängerung des Anspruchszeitraums über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorsehe, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde und zuvor den Zivildienst geleistet habe. Das 25. Lebensjahr sei im März 2020 vollendet worden, sodass ab April 2020 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.Der im März 1995 geborene Sohn der Revisionswerberin habe vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Damit komme Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG zum Tragen, der eine Verlängerung des Anspruchszeitraums über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorsehe, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde und zuvor den Zivildienst geleistet habe. Das 25. Lebensjahr sei im März 2020 vollendet worden, sodass ab April 2020 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.

7        Für den Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2020 bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Übersteige das Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 €, führe dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe, vielmehr verringere sich diese um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag. Dabei sei eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dies könne dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorlägen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibe. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass unter der Annahme, dass das Einkommen des Kindes im Jahr 2019 den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten habe, dass nicht Familienbeihilfe für Dezember 2018 auszuzahlen und der Antrag für das Jahr 2019 abzuweisen sei, und dann im Jahr 2020 wieder Familienbeihilfe zustehe, sondern der Anspruch bleibe durchgehend (hier bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohns oder eines vorzeitigen Ausbildungsabbruchs) bestehen.Für den Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2020 bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Übersteige das Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 €, führe dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe, vielmehr verringere sich diese um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag. Dabei sei eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dies könne dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorlägen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibe. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass unter der Annahme, dass das Einkommen des Kindes im Jahr 2019 den Grenzbetrag des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten habe, dass nicht Familienbeihilfe für Dezember 2018 auszuzahlen und der Antrag für das Jahr 2019 abzuweisen sei, und dann im Jahr 2020 wieder Familienbeihilfe zustehe, sondern der Anspruch bleibe durchgehend (hier bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohns oder eines vorzeitigen Ausbildungsabbruchs) bestehen.

8        Stehe Familienbeihilfe zu, sei diese gemäß § 11 FLAG vom Finanzamt auszuzahlen und habe dieses gemäß § 12 FLAG eine Mitteilung auszustellen. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben werde, sei hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 zweiter Satz FLAG ein Abweisungsbescheid auszufertigen. Auch wenn sich für das Jahr 2019 ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, sei der Antrag für dieses Jahr nicht abzuweisen, weil Familienbeihilfe dem Grunde nach zustehe, sondern es sei vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß § 12 FLAG auszufertigen. Halte der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, könne er einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechen habe. Gegen einen solchen Abweisungsbescheid stehe der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen.Stehe Familienbeihilfe zu, sei diese gemäß Paragraph 11, FLAG vom Finanzamt auszuzahlen und habe dieses gemäß Paragraph 12, FLAG eine Mitteilung auszustellen. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben werde, sei hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß Paragraph 13, zweiter Satz FLAG ein Abweisungsbescheid auszufertigen. Auch wenn sich für das Jahr 2019 ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, sei der Antrag für dieses Jahr nicht abzuweisen, weil Familienbeihilfe dem Grunde nach zustehe, sondern es sei vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß Paragraph 12, FLAG auszufertigen. Halte der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, könne er einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechen habe. Gegen einen solchen Abweisungsbescheid stehe der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen.

9        Das eigene Einkommen des Sohns der Revisionswerberin habe im Jahr 2018 die Einkommensgrenze von 10.000 € nicht überschritten. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 sei das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 15.000 € gelegen gewesen. Im Jahr 2019 habe das Einkommen des Sohns den Grenzbetrag von 10.000 € überstiegen. Im Hinblick auf das Einkommen von 17.051,81 € und die Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG iHv 162 € monatlich komme die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG „nicht“ zum Tragen (gemeint wohl: komme zum Tragen).Das eigene Einkommen des Sohns der Revisionswerberin habe im Jahr 2018 die Einkommensgrenze von 10.000 € nicht überschritten. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 sei das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 15.000 € gelegen gewesen. Im Jahr 2019 habe das Einkommen des Sohns den Grenzbetrag von 10.000 € überstiegen. Im Hinblick auf das Einkommen von 17.051,81 € und die Höhe der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, FLAG iHv 162 € monatlich komme die Einschleifregelung des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG „nicht“ zum Tragen (gemeint wohl: komme zum Tragen).

10       Weiters führte das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung aus, dass es sich beim Einkommen des Sohns der Revisionswerberin als Polizeiaspirant nicht um eine „Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis“ handle, sodass dieses nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG außer Ansatz zu lassen sei.Weiters führte das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung aus, dass es sich beim Einkommen des Sohns der Revisionswerberin als Polizeiaspirant nicht um eine „Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis“ handle, sodass dieses nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG außer Ansatz zu lassen sei.

11       Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil noch nicht ausdrücklich entschieden worden sei, wie verfahrensrechtlich im Fall einer Anrechnung nach § 5 Abs. 1 FLAG vorzugehen sei. Ebenso liege noch keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG falle.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil noch nicht ausdrücklich entschieden worden sei, wie verfahrensrechtlich im Fall einer Anrechnung nach Paragraph 5, Absatz eins, FLAG vorzugehen sei. Ebenso liege noch keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG falle.

12       Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und eine den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision enthaltende Revisionsbeantwortung des Finanzamts dem Verwaltungsgerichtshof vor.

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14       § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. I 138/2013 (für 2018 und 2019) bzw. BGBl. Nr. I 109/2020 (für 2020), lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. I 138 aus 2013, (für 2018 und 2019) bzw. Bundesgesetzblatt Nr. I 109 aus 2020, (für 2020), lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €], so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [§ 33 Abs. 1 EStG 1988] des Kindes bleiben außer Betracht:„(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €], so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach Paragraph 8, Absatz 2, einschließlich Paragraph 8, Absatz 4, gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] übersteigenden Betrag. Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [§ 33 Absatz eins, EStG 1988] des Kindes bleiben außer Betracht:

a)   das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)   Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)   [...]

[...]“

15       Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Dezember 2022, Ro 2022/16/0004, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Polizeigrundausbildung nicht um ein „anerkanntes Lehrverhältnis“ iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Dezember 2022, Ro 2022/16/0004, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Polizeigrundausbildung nicht um ein „anerkanntes Lehrverhältnis“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern.

16       Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2018 1.200,98 € und im Jahr 2019 17.051,81 € betrug. Weiters stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass das für den Zeitraum Jänner bis März 2020 bezogene Einkommen des Kindes unter dem Grenzbetrag von 15.000 € lag.Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2018 1.200,98 € und im Jahr 2019 17.051,81 € betrug. Weiters stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass das für den Zeitraum Jänner bis März 2020 bezogene Einkommen des Kindes unter dem Grenzbetrag von 15.000 € lag.

17       Ausgehend davon gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass im Jahr 2018 sowie im Zeitraum Jänner bis März 2020 die Einkommensgrenze von 10.000 € bzw. 15.000 € nicht überschritten worden sei. Im Jahr 2019 komme die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG zur Anwendung. Selbst wenn sich ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, bleibe der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, sodass kein Abweisungsbescheid zu ergehen habe. Vielmehr habe das Finanzamt eine Mitteilung nach § 12 FLAG auszufertigen und könne die Revisionswerberin einen Antrag auf Auszahlung eines höheren Betrags stellen, wenn die Familienbeihilfe nur betragsmäßig beschränkt ausbezahlt werde.Ausgehend davon gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass im Jahr 2018 sowie im Zeitraum Jänner bis März 2020 die Einkommensgrenze von 10.000 € bzw. 15.000 € nicht überschritten worden sei. Im Jahr 2019 komme die Einschleifregelung des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG zur Anwendung. Selbst wenn sich ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, bleibe der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, sodass kein Abweisungsbescheid zu ergehen habe. Vielmehr habe das Finanzamt eine Mitteilung nach Paragraph 12, FLAG auszufertigen und könne die Revisionswerberin einen Antrag auf Auszahlung eines höheren Betrags stellen, wenn die Familienbeihilfe nur betragsmäßig beschränkt ausbezahlt werde.

18       Dem ist die Bestimmung des § 13 zweiter Satz FLAG entgegen zu halten, wonach ein Bescheid zu erlassen ist, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist (vgl. so im Ergebnis bereits VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; sowie zum Erfordernis der Erlassung eines Abweisungsbescheids hinsichtlich des nicht auszuzahlenden Teils, wenn bei einem Antrag auf „volle“ Familienbeihilfe nur die Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, Lenneis/Wanke, FLAG², § 13 Rz 3).Dem ist die Bestimmung des Paragraph 13, zweiter Satz FLAG entgegen zu halten, wonach ein Bescheid zu erlassen ist, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist vergleiche , so im Ergebnis bereits VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; sowie zum Erfordernis der Erlassung eines Abweisungsbescheids hinsichtlich des nicht auszuzahlenden Teils, wenn bei einem Antrag auf „volle“ Familienbeihilfe nur die Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, Lenneis/Wanke, FLAG², Paragraph 13, Rz 3).

19       Mit Antrag vom 8. Dezember 2018 hat die Revisionswerberin die Familienbeihilfe für ihren Sohn während der Ausbildung in der Polizei-Sicherheitsakademie ab Dezember 2018 beantragt.

20       Mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hat das Bundesfinanzgericht den Abweisungsbescheid des Finanzamts hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2018 bis März 2020 ersatzlos aufgehoben und für den Zeitraum ab April 2020 unverändert gelassen. Damit hat das Bundesfinanzgericht im Ergebnis das Bestehen des Anspruchs auf Familienbeihilfe in voller Höhe für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 bestätigt.

21       Da die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG aufgrund der unstrittigen Feststellung des Bundesfinanzgerichts über das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das Bundesfinanzgericht jedoch die Beschwerde auch hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen.Da die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG aufgrund der unstrittigen Feststellung des Bundesfinanzgerichts über das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das Bundesfinanzgericht jedoch die Beschwerde auch hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen.

22       Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG, wonach § 10 Abs. 2 FLAG nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, so

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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