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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei X Genossenschaft mbH, in L, vertreten durch Mag. Georg Tusek, Mag. Manuel Krenn und Mag. Titus Trunez, Rechtsanwälte in 4150 Rohrbach-Berg, Hanriederstraße 8/16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Jänner 2023, LVwG-153688/3/DM/MH, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde K; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 28. Juni 2022 wurde der Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Partei zur Errichtung einer Wohnanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde K. abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei habe ein Projekt mit drei Häusern zu je vier Geschoßen mit insgesamt 55 Wohnungen und einer Grundflächenzahl von 0,89 beantragt. Vor Entscheidung über den Antrag habe der Gemeinderat die Neuplanungsgebietsverordnung „Nr. 1 - [K.] Mitte“ beschlossen, mit der die vom Projekt umfassten Grundstücke zum Neuplanungsgebiet erklärt worden seien. Demnach dürfe die Gebäudehöhe maximal drei oberirdische Geschoße betragen; es seien maximal 36 Wohneinheiten zulässig und die Grundflächenzahl sei mit maximal 0,25 definiert.
4 Rechtlich folgerte es, gemäß § 37b Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bewirke die Erklärung zum Neuplanungsgebiet, dass (unter anderem) Baubewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwere oder verhindere. Das beantragte Bauvorhaben widerspreche aufgrund der Zahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße und der Grundfläche der Neuplanungsgebietsverordnung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung würden - mit näherer Begründung nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - keine Bedenken bestehen.Rechtlich folgerte es, gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bewirke die Erklärung zum Neuplanungsgebiet, dass (unter anderem) Baubewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwere oder verhindere. Das beantragte Bauvorhaben widerspreche aufgrund der Zahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße und der Grundfläche der Neuplanungsgebietsverordnung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung würden - mit näherer Begründung nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - keine Bedenken bestehen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die revisionswerbende Partei führt in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zunächst aus, dass das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entschieden habe, weshalb die geltend gemachte Befangenheit des Bürgermeisters nicht durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts saniert worden sein könne.
10 Dieses Vorbringen entspricht nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern über diese inhaltlich entschieden und sie abgewiesen hat. Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert (vgl. etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/05/0213, mwN). Inwiefern das Verwaltungsgericht, das sich auf die soeben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt hat, dessen Judikatur widersprochen hat, vermag die Revision daher nicht darzulegen.Dieses Vorbringen entspricht nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern über diese inhaltlich entschieden und sie abgewiesen hat. Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert vergleiche , etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/05/0213, mwN). Inwiefern das Verwaltungsgericht, das sich auf die soeben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt hat, dessen Judikatur widersprochen hat, vermag die Revision daher nicht darzulegen.
11 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit auch vor, dass sie in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden sei. Durch den Entfall einer mündlichen Verhandlung sei sie im Unmittelbarkeitsgrundsatz und in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
12 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt durch Einsicht in die Verwaltungsakten festgestellt; er erschöpft sich im Umfang des Baubewilligungsantrags und dem relevanten Verordnungsinhalt. Dass der Sachverhalt dadurch unrichtig festgestellt worden wäre oder Vorbringen nicht erstattet werden konnte, bringt die Revision nicht vor.
13 Ausgehend davon ist der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, nicht berechtigt. Fragen der Beweiswürdigung sind für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 17.5.2022, Ra 2022/06/0019, und 26.8.2020, Ra 2020/05/0125, mwN).Ausgehend davon ist der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, nicht berechtigt. Fragen der Beweiswürdigung sind für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche , VwGH 17.5.2022, Ra 2022/06/0019, und 26.8.2020, Ra 2020/05/0125, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050058.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023