Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision 1. des Z T und 2. des M T, beide in W, beide vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Löwengasse 45, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Juli 2017, VGW-111/084/15385/2016-28, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Martina Spitaler-Kerstner, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josef-Kai 27/DG/9; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde einer Nachbarbeschwerde stattgegeben und den Revisionswerbern die mit Bauansuchen vom 24. März 2016 beantragte Baubewilligung versagt. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde einer Nachbarbeschwerde stattgegeben und den Revisionswerbern die mit Bauansuchen vom 24. März 2016 beantragte Baubewilligung versagt. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „3. Revisionspunkte“ ausschließlich die Revisionsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322; 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322; 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, mwN).
4 Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa wiederum VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, oder auch VwGH 25.10.2022, Ra 2022/05/0166; 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, jeweils mwN), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. wiederum VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322; 9.8.2022, Ra 2022/05/0134).Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , etwa wiederum VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, oder auch VwGH 25.10.2022, Ra 2022/05/0166; 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, jeweils mwN), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , wiederum VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322; 9.8.2022, Ra 2022/05/0134).
5 Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071; 19.4.2021, Ra 2021/05/0048). Ausgehend davon erübrigt sich ein Eingehen auf die mittlerweile erfolgte materielle Klaglosstellung der Revisionswerber.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071; 19.4.2021, Ra 2021/05/0048). Ausgehend davon erübrigt sich ein Eingehen auf die mittlerweile erfolgte materielle Klaglosstellung der Revisionswerber.
Wien, am 20. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050048.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023