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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des F S, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen das am 17. Juni 2022 mündlich verkündete und am 21. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W167 2254434-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde am 22. Februar 2023 das Vorverfahren eingeleitet.
3 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2023, E 3319-3320/2022-16, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. März 2023 mit, er sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Revisionsverfahren klaglos gestellt worden.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0112, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0112, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch der begehrten Eingabegebühren hatte infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe zu unterbleiben.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch der begehrten Eingabegebühren hatte infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe zu unterbleiben.
Wien, am 20. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180317.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023