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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der H S, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das am 17. Juni 2022 mündlich verkündete und am 21. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W167 2254435-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag der Revisionswerberin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde am 19. Dezember 2021 das Vorverfahren eingeleitet; mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wurde das Revisionsverfahren im Hinblick auf beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.
3 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2023, E 3319-3320/2022-16, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die Revisionswerberin mit Eingabe vom 11. April 2023 mit, sie sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Revisionsverfahren klaglos gestellt worden.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0112, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0112, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180314.L02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023