TE Vwgh Beschluss 2023/4/21 Ra 2023/03/0079

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Veröffentlicht am 21.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. C S in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Jänner 2023, Zl. VGW-121/043/14784/2022-7, betreffend Entziehung des Taxiausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dessen Taxiausweis und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dessen Taxiausweis und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

3        Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

5        Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers nach den Angaben in der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG) am 16. Februar 2023 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, die somit am 30. März 2023 endete.Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers nach den Angaben in der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG) am 16. Februar 2023 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, die somit am 30. März 2023 endete.

6        Die vorliegende, gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 30. März 2023, an den Verwaltungsgerichtshof adressiert zur Post gegeben und ist beim Verwaltungsgerichtshof am 3. April 2023 eingelangt.

7        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257, und VwGH 11.7.2017, Ra 2017/04/0035, je mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche , etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257, und VwGH 11.7.2017, Ra 2017/04/0035, je mwN).

8        Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 30. März 2023 und war daher zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (und damit dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Weiterleitung) am 3. April 2023 bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht abgesehen werden konnte.

9        Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030079.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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