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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. C S in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Jänner 2023, Zl. VGW-121/043/14784/2022-7, betreffend Entziehung des Taxiausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dessen Taxiausweis und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dessen Taxiausweis und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
5 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers nach den Angaben in der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG) am 16. Februar 2023 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, die somit am 30. März 2023 endete.Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers nach den Angaben in der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG) am 16. Februar 2023 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, die somit am 30. März 2023 endete.
6 Die vorliegende, gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 30. März 2023, an den Verwaltungsgerichtshof adressiert zur Post gegeben und ist beim Verwaltungsgerichtshof am 3. April 2023 eingelangt.
7 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257, und VwGH 11.7.2017, Ra 2017/04/0035, je mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche , etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257, und VwGH 11.7.2017, Ra 2017/04/0035, je mwN).
8 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 30. März 2023 und war daher zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (und damit dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Weiterleitung) am 3. April 2023 bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht abgesehen werden konnte.
9 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030079.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023