TE Vwgh Beschluss 2023/4/24 Ra 2023/10/0045

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Veröffentlicht am 24.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/10/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. C G und 2. A G, beide in W und vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2022, Zl. W203 2261670-1/2E, betreffend Teilnahme an häuslichem Unterricht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18. Oktober 2022 wurde der mit Schreiben (u.a.) der Erstrevisionswerberin vom 4. Juli 2022 angezeigte häusliche Unterricht im Schuljahr 2022/2023 der im September 2007 geborenen Tochter der Erstrevisionswerberin (der Zweitrevisionswerberin) untersagt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2022 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2022 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass die Zweitrevisionswerberin im Schuljahr 2021/2022 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt habe. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses sei nicht vorgelegt worden. Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folge, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht worden sei, scheide ex lege aus (Verweis auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; 27.6.2017, Ra 2017/10/0077).

4        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 354/2023-5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 354/2023-5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

5        Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).

10       In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, „ob und allenfalls in welcher Form, innerhalb welchen Zeitraums und vor welchem Gremium eine Externistenprüfung durch Schüler aus häuslichem Unterricht abzulegen ist, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, wonach eine solche nur dann abzulegen ist, sofern auch Schülerinnen und Schüler einer der in § 5 SchulpflichtG genannten Schulen jeweils am Ende des Schuljahres beurteilt“ würden. Es handle sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, denn „wenn es, worauf die §§ 18 ff Schulunterrichtsgesetz hindeuten, gerade bei Schulen gemäß § 5 SchulpflichtG nicht der Fall ist, dass eine Beurteilung am Ende des Schuljahres erfolgt, sondern in Teilabschnitten nach Fortschritt des Lehrplans, unter Berücksichtigung der laufenden Mitarbeit, lediglich mit erhöhter Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, wären nach dem Wortlaut des Gesetzes Schüler im häuslichen Unterricht davon befreit, einen Nachweis ihres Bildungsfortschritts zu erbringen“.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, „ob und allenfalls in welcher Form, innerhalb welchen Zeitraums und vor welchem Gremium eine Externistenprüfung durch Schüler aus häuslichem Unterricht abzulegen ist, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, wonach eine solche nur dann abzulegen ist, sofern auch Schülerinnen und Schüler einer der in Paragraph 5, SchulpflichtG genannten Schulen jeweils am Ende des Schuljahres beurteilt“ würden. Es handle sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, denn „wenn es, worauf die Paragraphen 18, ff Schulunterrichtsgesetz hindeuten, gerade bei Schulen gemäß Paragraph 5, SchulpflichtG nicht der Fall ist, dass eine Beurteilung am Ende des Schuljahres erfolgt, sondern in Teilabschnitten nach Fortschritt des Lehrplans, unter Berücksichtigung der laufenden Mitarbeit, lediglich mit erhöhter Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, wären nach dem Wortlaut des Gesetzes Schüler im häuslichen Unterricht davon befreit, einen Nachweis ihres Bildungsfortschritts zu erbringen“.

11       Dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen liegt somit offenbar die Ansicht zugrunde, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Verpflichtung, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nachzuweisen ist, deshalb nicht besteht, weil die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Bedingung„soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen [jener nach § 5 SchPflG] am Ende des Schuljahres beurteilt werden“ - wie in den Revisionsgründen formuliert wurde - „nie erfüllt ist“.Dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen liegt somit offenbar die Ansicht zugrunde, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Verpflichtung, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nachzuweisen ist, deshalb nicht besteht, weil die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Bedingung„soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen [jener nach Paragraph 5, SchPflG] am Ende des Schuljahres beurteilt werden“ - wie in den Revisionsgründen formuliert wurde - „nie erfüllt ist“.

12       Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) - erfolgreich - abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 28.4.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Ein derartiger Nachweis wurde im Revisionsfall unstrittig nicht erbracht.Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) - erfolgreich - abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche , VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 28.4.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Ein derartiger Nachweis wurde im Revisionsfall unstrittig nicht erbracht.

13       Mit dem Verweis auf eine Beurteilung am Ende des Schuljahres in § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG („Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.“) stellt der Gesetzgeber unmissverständlich darauf ab, ob eine (jährliche) Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres - in der Regel in Form eines Jahreszeugnisses über die betreffende Schulstufe - erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Norm, die auf einen jährlichen Erfolgsnachweis abstellt, sofern auch in den in § 5 SchPflG genannten Schulen (jährliche) Beurteilungen am Ende des Schuljahres erfolgen. Ein gegenteiliges Verständnis dahin, dass wegen der laufenden Beurteilung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres in den in § 5 SchPflG genannten Schulen ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts nie zu erbringen wäre, steht im Übrigen mit Sinn und Zweck der betreffenden Regelung im Widerspruch (vgl. diesbezüglich auch VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105).Mit dem Verweis auf eine Beurteilung am Ende des Schuljahres in Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG („Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.“) stellt der Gesetzgeber unmissverständlich darauf ab, ob eine (jährliche) Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres - in der Regel in Form eines Jahreszeugnisses über die betreffende Schulstufe - erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Norm, die auf einen jährlichen Erfolgsnachweis abstellt, sofern auch in den in Paragraph 5, SchPflG genannten Schulen (jährliche) Beurteilungen am Ende des Schuljahres erfolgen. Ein gegenteiliges Verständnis dahin, dass wegen der laufenden Beurteilung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres in den in Paragraph 5, SchPflG genannten Schulen ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts nie zu erbringen wäre, steht im Übrigen mit Sinn und Zweck der betreffenden Regelung im Widerspruch vergleiche , diesbezüglich auch VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105).

14       Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieser Frage im Revisionsfall allerdings auch keine Relevanz zukommt:

15       Bereits im eingangs erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 wurde darauf hingewiesen, dass mit (vorangegangenem) Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2022 hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Schuljahr 2022/23 angeordnet und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen worden sei. Diese Anordnung des Besuchs einer der genannten Schulen sei daher rechtskräftig. Weder in der Beschwerde noch in der vorliegenden Revision wurde dies bestritten. Eine Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 kam somit schon deshalb nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).Bereits im eingangs erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 wurde darauf hingewiesen, dass mit (vorangegangenem) Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2022 hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Schuljahr 2022/23 angeordnet und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen worden sei. Diese Anordnung des Besuchs einer der genannten Schulen sei daher rechtskräftig. Weder in der Beschwerde noch in der vorliegenden Revision wurde dies bestritten. Eine Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 kam somit schon deshalb nicht in Betracht vergleiche , nochmals VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).

16       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision mit dem Verweis auf eine „unzulässige Diskriminierung der Schüler im häuslichen Unterricht“ (nochmals) Normbedenken zum Ausdruck gebracht werden, ist auf Art. 133 Abs. 5 B-VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0190; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0004).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision mit dem Verweis auf eine „unzulässige Diskriminierung der Schüler im häuslichen Unterricht“ (nochmals) Normbedenken zum Ausdruck gebracht werden, ist auf Artikel 133, Absatz 5, B-VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0190; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen vergleiche , Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist vergleiche , VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0004).

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100045.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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