Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision 1. der Mag. (FH) B A und 2. des J A, beide in N, beide vertreten durch Mag. Simone Gratzl-Rockenschaub, Rechtsanwältin in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2023, Zl. W203 2259578-1/3E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Februar 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) an, dass der (am 16. März 2011 geborene) Zweitrevisionswerber im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Februar 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) an, dass der (am 16. März 2011 geborene) Zweitrevisionswerber im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - zugrunde, der Zweitrevisionswerber habe seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt; zu der am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung sei er binnen der dafür vorgesehenen Frist nicht angetreten.
3 Nach dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde besuche der Zweitrevisionswerber seit 13. Juni 2022 eine Schule, nämlich die „D. Akademie“ in W.
4 In einem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zeugnis dieser Schule würde das Verhalten des Zweitrevisionswerbers unter verschiedenen Aspekten beschrieben. Beurteilungen von Pflichtgegenständen (im Sinn der Leistungsbeurteilungsverordnung) fänden sich in dem Dokument allerdings ebenso wenig wie (u.a.) eine Aussage darüber, ob der Zweitrevisionswerber die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe. Nach dem Organisationsstatut der genannten Schule habe das Jahreszeugnis (u.a.) einen Vermerk betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu enthalten.
5 In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Verwaltungsgericht die bereits von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG vorgenommene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG, weil der Zweitrevisionswerber weder einen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung (Hinweis u.a. auf § 11 Abs. 4 SchPflG sowie VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154) noch in Form eines Jahreszeugnisses (einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule) über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe vorgelegt habe; ein solches Jahreszeugnis habe die „D. Akademie“ - schon aufgrund des Umstandes, dass der Zweitrevisionswerber diese Schule nur während der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres besucht habe - nicht vorlegen können.In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Verwaltungsgericht die bereits von der belangten Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorgenommene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, SchPflG, weil der Zweitrevisionswerber weder einen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung (Hinweis u.a. auf Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sowie VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154) noch in Form eines Jahreszeugnisses (einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule) über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe vorgelegt habe; ein solches Jahreszeugnis habe die „D. Akademie“ - schon aufgrund des Umstandes, dass der Zweitrevisionswerber diese Schule nur während der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres besucht habe - nicht vorlegen können.
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision, welche die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht in Zweifel ziehen, beziehen sich auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte „Jahreszeugnis“ der „D. Akademie“ und behaupten in diesem Zusammenhang erkennbar, das Verwaltungsgericht sei insofern von dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2018, Ro 2018/10/0004, abgewichen. In diesem Zusammenhang heben die Revisionswerber hervor, dass es sich bei diesem Zeugnis um eine öffentliche Urkunde handle, welche die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit begründe.
10 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104 bis 0106, mwN).Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104 bis 0106, mwN).
11 Diesem Erfordernis wird die gegenständliche Revision nicht gerecht, welche Rechtssätze des erwähnten Erkenntnisses Ro 2018/10/0004 wiedergibt, ohne zu erwähnen, dass dem damals entschiedenen Revisionsfall ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über eine „erfolgreich bestandene“ Schulstufe und eine Bestätigung über einen Schulbesuch vom 3. Oktober bis 30. Juni des betreffenden Schuljahres zugrunde lagen.
Das im vorliegenden Fall gegenständliche „Jahreszeugnis“ der „D. Akademie“ stellte dem gegenüber - nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. oben Rz 4) - gerade keinen Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schulstufe dar und ebensowenig den Nachweis eines „zureichenden Erfolges“ des Unterrichts iSd § 11 Abs. 4 SchPflG.Das im vorliegenden Fall gegenständliche „Jahreszeugnis“ der „D. Akademie“ stellte dem gegenüber - nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , oben Rz 4) - gerade keinen Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schulstufe dar und ebensowenig den Nachweis eines „zureichenden Erfolges“ des Unterrichts iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG.
12 Darüber hinaus kann von einem „Schuljahr“, in dem die Schulpflicht iSd § 3 SchPflG erfüllt worden wäre, keine Rede sein, wenn der Schulbesuch - wie hier (vgl. oben Rz 3) - erst Mitte Juni aufgenommen wurde.Darüber hinaus kann von einem „Schuljahr“, in dem die Schulpflicht iSd Paragraph 3, SchPflG erfüllt worden wäre, keine Rede sein, wenn der Schulbesuch - wie hier vergleiche oben Rz 3) - erst Mitte Juni aufgenommen wurde.
13 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100035.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023