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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des H U in E, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in 9800 Spittal an der Drau, Am Rathausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2022, G305 2232063-2/9E, betreffend Festsetzung der Beiträge und Beitragsgrundlagen nach dem BSVG in einem wiederaufgenommenen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge des Revisionswerbers nach dem BSVG für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. März 2019 fest.
2 Mit Beschluss vom 29. August 2022 - berichtigt mit Beschluss vom 19. September 2022, G305 2232063-2/11Z - gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 16. Mai 2022 auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens Folge. Mit dem unter einem gefassten, nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsgrundlagen und Beiträge des Revisionswerbers nach dem BSVG für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. März 2019 neu fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen am 2. Mai 2022 zugegangenen Unterlagen habe sich erstmals ergeben, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2014 weitere landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 4,6008 ha zur Bewirtschaftung gepachtet habe. Die sich daraus im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. d BSVG ergebende Erhöhung der Beitragsgrundlage sei im Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 unberücksichtigt geblieben. Die Beitragsgrundlagen und Beiträge des Revisionswerbers seien daher im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend anzuheben gewesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen am 2. Mai 2022 zugegangenen Unterlagen habe sich erstmals ergeben, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2014 weitere landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 4,6008 ha zur Bewirtschaftung gepachtet habe. Die sich daraus im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, BSVG ergebende Erhöhung der Beitragsgrundlage sei im Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 unberücksichtigt geblieben. Die Beitragsgrundlagen und Beiträge des Revisionswerbers seien daher im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend anzuheben gewesen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit vorgebracht, „die Behörde“ habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt habe. Der Revisionswerber sei in seinen Rechten nach § 2 Abs. 1 Z 1 und § 23 BSVG verletzt worden, weil landwirtschaftliche Flächen, die der Revisionswerber nicht bewirtschaftet habe, bei Festsetzung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt worden seien.In der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit vorgebracht, „die Behörde“ habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt habe. Der Revisionswerber sei in seinen Rechten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 23, BSVG verletzt worden, weil landwirtschaftliche Flächen, die der Revisionswerber nicht bewirtschaftet habe, bei Festsetzung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt worden seien.
8 Soweit die Revision sich insoweit gegen die Beweiswürdigung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision sich insoweit gegen die Beweiswürdigung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.
9 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist im Übrigen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0126, mwN). Diesen Anforderungen werden die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht.In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist im Übrigen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0126, mwN). Diesen Anforderungen werden die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht.
10 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080005.L00Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023