TE Vwgh Beschluss 2023/4/24 Ra 2023/06/0060

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Veröffentlicht am 24.04.2023
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der B E in L, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Jänner 2023, 1. LVwG-414-12/2022-R9 und 2. LVwG-318-67/2022-R9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Greiter Pegger Kofler in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf die Baubewilligung bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der gegenständliche Beschluss bezieht sich nur auf die baurechtlichen Aspekte der Revision. Gewerberechtliche Fragen werden in einem gesonderten Verfahren (Ra 2023/04/0028) beurteilt.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juni 2022, mit dem unter anderem die Baubewilligung für Umbauten bei einem näher genannten Geschäftslokal in L. erteilt worden war, ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Aus baurechtlicher Sicht führte das LVwG begründend - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - aus, beim Vorbringen betreffend die Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens über ein von den Umbauarbeiten betroffenes Grundstück handle es sich um eine privatrechtliche Einwendung, aufgrund derer eine Baubewilligung nicht zu versagen sei. Die behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen stellten grundsätzlich zwar zulässige Einwendungen im Sinn des § 8 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 lit. c Baugesetz (BauG) dar; aufgrund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der bestehende Zustand hinsichtlich Lärm nicht wahrnehmbar verändert werde. Der Einwand bezüglich angeblich ortsunüblicher Geruchsemissionen sei nicht ausreichend konkretisiert worden. Dem Nachbarn komme kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, nur über die Voraussetzungen des Immissionsschutzes gemäß § 8 BauG. Daher sei der Prüfumfang des LVwG entsprechend eingeschränkt und ein allfälliger Widerspruch des Bauvorhabens zur Flächenwidmung nicht zu prüfen gewesen.Aus baurechtlicher Sicht führte das LVwG begründend - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - aus, beim Vorbringen betreffend die Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens über ein von den Umbauarbeiten betroffenes Grundstück handle es sich um eine privatrechtliche Einwendung, aufgrund derer eine Baubewilligung nicht zu versagen sei. Die behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen stellten grundsätzlich zwar zulässige Einwendungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, Baugesetz (BauG) dar; aufgrund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der bestehende Zustand hinsichtlich Lärm nicht wahrnehmbar verändert werde. Der Einwand bezüglich angeblich ortsunüblicher Geruchsemissionen sei nicht ausreichend konkretisiert worden. Dem Nachbarn komme kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, nur über die Voraussetzungen des Immissionsschutzes gemäß Paragraph 8, BauG. Daher sei der Prüfumfang des LVwG entsprechend eingeschränkt und ein allfälliger Widerspruch des Bauvorhabens zur Flächenwidmung nicht zu prüfen gewesen.

6        In der Zulässigkeitsbegründung werden zunächst krasse Ermittlungsmängel gerügt, weil das LVwG kein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Revisionswerberin eingeholt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Revisionswerberin - wie das LVwG zutreffend ausführte - im gegenständlichen Bauverfahren nicht entscheidungsrelevant ist (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/06/0037, Rn. 7, mwN).Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Revisionswerberin - wie das LVwG zutreffend ausführte - im gegenständlichen Bauverfahren nicht entscheidungsrelevant ist vergleiche , etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/06/0037, Rn. 7, mwN).

7        Darüber hinaus sei das angefochtene Erkenntnis widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil das LVwG die geplanten Umbaumaßnahmen einmal als „überwiegend innerhalb der Widmung Verkehrsfläche Straße“ und ein anderes Mal als „größtenteils auf ‚Baufläche Wohngebiet‘“ bezeichnet habe.

Diesbezüglich wird nicht dargelegt, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs. 1 BauG die Revisionswerberin dadurch verletzt werden könnte. Den - zutreffenden - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung, sondern nur mittelbar über die Voraussetzungen des Immissionsschutzes, gegeben sei, tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen; eine unzulässige Immissionsbelastung wird in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Insofern wurde die Relevanz dieses Vorbringens nicht dargelegt.Diesbezüglich wird nicht dargelegt, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG die Revisionswerberin dadurch verletzt werden könnte. Den - zutreffenden - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung, sondern nur mittelbar über die Voraussetzungen des Immissionsschutzes, gegeben sei, tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen; eine unzulässige Immissionsbelastung wird in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Insofern wurde die Relevanz dieses Vorbringens nicht dargelegt.

8        Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen; daher können allfällige Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2019/06/0041, Rn. 12, mwN).Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen; daher können allfällige Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche , etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2019/06/0041, Rn. 12, mwN).

In der Zulässigkeitsbegründung wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 26 Abs. 1 BauG, in dem sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet, geltend gemacht. Zu dem als Revisionspunkt angeführten Recht auf Immissionsschutz enthält die Zulässigkeitsbegründung keine Ausführungen. Bei dem „Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung ...“ handelt es sich um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.In der Zulässigkeitsbegründung wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG, in dem sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet, geltend gemacht. Zu dem als Revisionspunkt angeführten Recht auf Immissionsschutz enthält die Zulässigkeitsbegründung keine Ausführungen. Bei dem „Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung ...“ handelt es sich um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.

9        In der Revision wird somit - soweit sie sich auf die Baubewilligung bezieht - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit - soweit sie sich auf die Baubewilligung bezieht - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2023

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060060.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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