Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. Dezember 2022, LVwG 50.37-583/2022-9, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 2021, mit welchem ihr gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz die Beseitigung näher bezeichneter baulicher Anlagen binnen zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden war, mit einer Maßgabe im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 2021, mit welchem ihr gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz die Beseitigung näher bezeichneter baulicher Anlagen binnen zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden war, mit einer Maßgabe im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die revisionswerbende Partei aus, indem das Verwaltungsgericht kein Gutachten zu bestimmten Tatfragen (welche „Art von baulichen Anlagen liegt vor“, welche Abmessungen weisen diese baulichen Anlagen auf und sind diese baulichen Anlagen [un-]trennbar mit anderen baulichen Anlagen verbunden?) eingeholt habe, sei es von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Zudem habe das Verwaltungsgericht „den angefochtenen Bescheid“ mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, indem es keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Leistungsfrist beigezogen habe; diesfalls wäre es zu einer längeren Leistungsfrist gelangt.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht. Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen behauptet, im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Leistungsfrist wäre das Verwaltungsgericht zu einer längeren Leistungsfrist gelangt, reicht dies zur Relevanzdarstellung nicht aus, zumal die gesamte Revision keine Darlegung enthält, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Leistungsfrist von zwölf Monaten als unangemessen kurz anzusehen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht. Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen behauptet, im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Leistungsfrist wäre das Verwaltungsgericht zu einer längeren Leistungsfrist gelangt, reicht dies zur Relevanzdarstellung nicht aus, zumal die gesamte Revision keine Darlegung enthält, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Leistungsfrist von zwölf Monaten als unangemessen kurz anzusehen wäre.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060056.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023