Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F B in K, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen das am 28. November 2022 mündlich verkündete und mit 15. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich Zl. LVwG-702144/7/BP/CK, betreffend eine Übertretung des WaffG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - zur Last gelegt, er habe (örtlich und zeitlich näher konkretisiert) eine Schusswaffe („Langwaffe in halbgeladenem Zustand“) nicht sicher verwahrt, weil er sie offen auf der Beifahrerseite seines Fahrzeugs transportiert habe. Er habe dadurch § 51 Abs. 1 Z 9 iVm § 16b Waffengesetz 1996 (WaffG) übertreten, weshalb über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - zur Last gelegt, er habe (örtlich und zeitlich näher konkretisiert) eine Schusswaffe („Langwaffe in halbgeladenem Zustand“) nicht sicher verwahrt, weil er sie offen auf der Beifahrerseite seines Fahrzeugs transportiert habe. Er habe dadurch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Waffengesetz 1996 (WaffG) übertreten, weshalb über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde:
3 Der in seinem Fahrzeug auf dem Rückweg von seinem Jagdrevier befindliche Revisionswerber sei, weil nicht angegurtet und mit dem Mobiltelefon telefonierend, von Organen der Straßenverkehrspolizei einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei die Jagdwaffe des Revisionswerbers, eine Schusswaffe der Kategorie C, im Bodenbereich der Beifahrerseite im Pkw nicht verdeckt liegend vorgefunden worden, wobei der Lauf der Waffe über die Mittelkonsole in Richtung Fahrersitz geragt habe; das Magazin der Waffe sei aufgesteckt gewesen.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Waffe sei zwar im Nahebereich des Revisionswerbers im Pkw transportiert worden, dieser habe jedoch, das Fahrzeug lenkend und mit dem Mobiltelefon telefonierend, nicht die für ein „Führen“ einer Waffe geforderte Zugriffsmöglichkeit vollständig erfüllt. Der Revisionswerber sei auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren, schon die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls hätte eine besondere Bedachtnahme auf den Transport der Waffe erfordert. Eine frei ersichtliche, mit einem Magazin versehene Langwaffe, die im Pkw transportiert werde, berge eine Gefahrenquelle, die vom WaffG bzw. der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung mit dem Gebot, Schusswaffen sicher zu verwahren, ausgeschlossen werden solle. Es sei daher vom objektiven Tatbestand der Übertretung des § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG (Verstoß gegen die Verpflichtung, Schusswaffen sicher zu verwahren) auszugehen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Waffe sei zwar im Nahebereich des Revisionswerbers im Pkw transportiert worden, dieser habe jedoch, das Fahrzeug lenkend und mit dem Mobiltelefon telefonierend, nicht die für ein „Führen“ einer Waffe geforderte Zugriffsmöglichkeit vollständig erfüllt. Der Revisionswerber sei auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren, schon die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls hätte eine besondere Bedachtnahme auf den Transport der Waffe erfordert. Eine frei ersichtliche, mit einem Magazin versehene Langwaffe, die im Pkw transportiert werde, berge eine Gefahrenquelle, die vom WaffG bzw. der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung mit dem Gebot, Schusswaffen sicher zu verwahren, ausgeschlossen werden solle. Es sei daher vom objektiven Tatbestand der Übertretung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, WaffG (Verstoß gegen die Verpflichtung, Schusswaffen sicher zu verwahren) auszugehen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach das nicht dem § 7 Abs. 3 WaffG entsprechende Transportieren einer Waffe in einem Fahrzeug immer als Führen der Waffe zu qualifizieren sei (zitiert wird VwGH 29.10.1993, 92/01/0838). Dies entspreche zudem Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Waffe auch dann geführt werde, wenn sie sich im Kofferraum eines Fahrzeugs befinde, während ein ständiges bei sich haben als Voraussetzung des Führens einer Waffe nicht verlangt werde (Hinweis auf OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69).Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach das nicht dem Paragraph 7, Absatz 3, WaffG entsprechende Transportieren einer Waffe in einem Fahrzeug immer als Führen der Waffe zu qualifizieren sei (zitiert wird VwGH 29.10.1993, 92/01/0838). Dies entspreche zudem Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Waffe auch dann geführt werde, wenn sie sich im Kofferraum eines Fahrzeugs befinde, während ein ständiges bei sich haben als Voraussetzung des Führens einer Waffe nicht verlangt werde (Hinweis auf OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69).
10 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
11 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - die Zulässigkeit der Revision mit einer behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen will, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung von Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (vgl. nur etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, mwN).Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - die Zulässigkeit der Revision mit einer behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen will, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung von Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen vergleiche , nur etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, mwN).
12 Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht, weil die einzig konkret genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (VwGH 29.10.1993, 92/01/0838), mit der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil ihr - der Revision zuwider - kein Fall zu Grunde lag, in dem eine Schusswaffe in einem Fahrzeug mitgeführt wurde.
Gleiches gilt im Übrigen - abgesehen davon, dass ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keinen Zulässigkeitsgrund nach Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen würde - für die angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69).Gleiches gilt im Übrigen - abgesehen davon, dass ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keinen Zulässigkeitsgrund nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen würde - für die angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69).
13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030043.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023