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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des B A, vertreten durch DDr. Harald Schröckenfuchs, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Krottenbachstraße 247, dieser vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2022, W298 2250778-1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Syriens und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stellte am 12. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Lage in Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges begründete. Der Revisionswerber gab weiters an, in seinem Herkunftsgebiet gehasst worden zu sein und Angst davor zu haben, von der syrischen Armee oder den kurdischen Truppen zum Militär eingezogen zu werden.
2 Mit Bescheid vom 5. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 5. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - fest, dass der Revisionswerber aufgrund eines Autounfalls eine Behinderung am linken Fuß habe, den Wehrdienst in der syrischen Armee nicht abgeleistet habe und kein individualisierter Einberufungsbefehl vorliege. Der Revisionswerber werde weder von den kurdischen Kräften noch vom syrischen Regime wegen einer Weigerung, den Militärdienst anzutreten, gesucht und habe von 2011 bis zu seiner Ausreise ohne Probleme in Syrien gelebt. Der Revisionswerber erweise sich aufgrund der Verletzung am linken Fuß als nicht tauglich zur Ableistung des Militärdienstes. Dem Revisionswerber werde auch keine politische Gesinnung unterstellt, die eine Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erschienen ließe. Ebenso traf es Feststellungen zur Lage in Syrien, zur Situation von Rückkehrern und zu Fragen des Wehrdienstes in Syrien.
5 Diese Feststellungen stützte das Bundesverwaltungsgericht auf eine Abwägung zwischen den eigenen Aussagen des Revisionswerbers und den dazu in Widerspruch stehenden Angaben in der Beschwerde, auf deren Unschlüssigkeit sowie - wie auch bereits das BFA - auf das vorgelegte Militärbuch und die dort aufscheinende Befreiung.
6 Schließlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es dem Revisionswerber im Laufe des Verfahrens nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Eine Rekrutierung des Revisionswerbers durch die syrische Armee oder eine andere bewaffnete Streitpartei könne im vorliegenden Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ebenso sei keine Verfolgung aufgrund der Ausreise bzw. einer politischen Aktivität glaubhaft gemacht worden.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, der Revisionswerber hätte konkret angegeben, 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben (wird nicht näher ausgeführt), weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Auch sei die Beweislage zur Wehrfähigkeit des Revisionswerbers, zur Gefährdungslage illegal Ausgereister und zur politischen Aktivität des Revisionswerbers widersprüchlich gewesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber hätte machen müssen. Schließlich hätte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten über die militärische Tauglichkeit des Revisionswerbers einholen müssen, um die Wehrfähigkeit festzustellen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe rechtswidrig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist dazu Folgendes auszuführen:
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie darauf Bezug nehmend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie darauf Bezug nehmend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN).
13 Dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien abgewichen wäre, vermag die Revision, die dazu über die bloße Behauptung hinaus kein Vorbringen enthält, nicht aufzuzeigen.
14 Mit dem weiteren Vorbringen macht die Revision in der Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel geltend. Werden solche Mängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0201, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht. Insbesondere wird nicht dargestellt, welche konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zu treffen gehabt hätte. Mit dem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber sei wehrfähig und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt, entfernt sich die Revision zudem begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber über eine in seinem syrischen Wehrbuch eingetragene Befreiung verfügt habe und sich nach deren Ausstellung über mehrere Jahre in Syrien unbehelligt habe aufhalten können, weshalb dem Revisionswerber aus diesem Grund keine konkrete, asylrelevante Verfolgung drohe. Dem setzt die Revision nichts entgegen. Auch zeigt die Revision nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Mit dem weiteren Vorbringen macht die Revision in der Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel geltend. Werden solche Mängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0201, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht. Insbesondere wird nicht dargestellt, welche konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zu treffen gehabt hätte. Mit dem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber sei wehrfähig und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt, entfernt sich die Revision zudem begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber über eine in seinem syrischen Wehrbuch eingetragene Befreiung verfügt habe und sich nach deren Ausstellung über mehrere Jahre in Syrien unbehelligt habe aufhalten können, weshalb dem Revisionswerber aus diesem Grund keine konkrete, asylrelevante Verfolgung drohe. Dem setzt die Revision nichts entgegen. Auch zeigt die Revision nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vergleiche , VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
15 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Revisionswerber erkennbar bezeichneten Revisionspunkten der Verletzung im „subjektiven Recht auf rechtliches Gehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ und im „subjektiven Recht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 21.4.2022, Ra 2022/14/0029, mwN), was schon für sich die Zurückweisung der Revision begründet.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Revisionswerber erkennbar bezeichneten Revisionspunkten der Verletzung im „subjektiven Recht auf rechtliches Gehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ und im „subjektiven Recht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 21.4.2022, Ra 2022/14/0029, mwN), was schon für sich die Zurückweisung der Revision begründet.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140350.L01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023