Index
E1PNorm
BAO §166Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der S in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Mai 2019, Zl. RV/7102093/2014, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung Dienstgeberbeitrag 2007-2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen für Ausbau- und Bauhilfsgewerbe. Im Zuge einer Außenprüfung wurden von der Revisionswerberin beschäftigte Subunternehmer als Dienstnehmer qualifiziert, die Revisionswerberin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und der Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
2 Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin mehrere Personen ausländischer Herkunft beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Teilweise seien als Werkverträge bezeichnete schriftliche Vereinbarungen, teilweise mündliche Arbeitsvereinbarungen getroffen worden. Die Verträge enthielten keine Regelungen über Vertretungen. Die Revisionswerberin habe die Personen angehalten, Gewerbescheine zu lösen und Rechnungen zu legen. Die Bezahlung sei überwiegend in bar erfolgt. Als Entgelt sei ein Fixpreis pro Quadratmeter oder ein Pauschale vereinbart worden. Bis auf wenige Ausnahmen sei die Revisionswerberin die einzige Arbeitgeberin der Personen gewesen. Arbeitsmittel seien teilweise von den Personen, teilweise von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Die Revisionswerberin oder der Bauleiter hätten den beschäftigten Personen die zu erledigenden Arbeiten zugewiesen. Die auf den Rechnungen der beschäftigten Personen ausgewiesenen Firmenadressen seien deren Wohnadresse gewesen. Eine betriebliche Infrastruktur sei nicht vorhanden gewesen. In sämtlichen Niederschriften mit diesen Personen sei ausgesagt worden, dass nicht ein konkretes Werk vereinbart war, sondern auf der Baustelle die Revisionswerberin („Chefin“) bzw. der Bauleiter bzw. der Vorarbeiter der Firma X gesagt hätten, was zu machen sei. Abschließend sei die Arbeit von der Revisionswerberin kontrolliert worden. Die Rechnungen seien auf Grund eines Rechnungsmusters der Revisionswerberin oder eines ihrer Kollegen erstellt worden. Nach der Darstellung der Personen in den Niederschriften seien sie hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit an die Vorgaben der Revisionswerberin gebunden gewesen. Auch auf die Bezahlung hätten diese Personen keinen Einfluss nehmen können. Die Höhe der Entlohnung sei nach den übereinstimmenden Aussagen pauschal oder pro Quadratmeter von der Revisionswerberin vorgegeben worden. Eine Einflussnahme auf die Einnahmen sei demnach für die beschäftigten Personen nicht möglich gewesen. Durch das zur Verfügung stellen der wesentlichen Betriebsmittel sei auch ausgabenseitig eine Einflussnahme nicht möglich gewesen. Die beschäftigten Personen hätten somit keine Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen oder der Ausgaben zu bestimmen.Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin mehrere Personen ausländischer Herkunft beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Teilweise seien als Werkverträge bezeichnete schriftliche Vereinbarungen, teilweise mündliche Arbeitsvereinbarungen getroffen worden. Die Verträge enthielten keine Regelungen über Vertretungen. Die Revisionswerberin habe die Personen angehalten, Gewerbescheine zu lösen und Rechnungen zu legen. Die Bezahlung sei überwiegend in bar erfolgt. Als Entgelt sei ein Fixpreis pro Quadratmeter oder ein Pauschale vereinbart worden. Bis auf wenige Ausnahmen sei die Revisionswerberin die einzige Arbeitgeberin der Personen gewesen. Arbeitsmittel seien teilweise von den Personen, teilweise von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Die Revisionswerberin oder der Bauleiter hätten den beschäftigten Personen die zu erledigenden Arbeiten zugewiesen. Die auf den Rechnungen der beschäftigten Personen ausgewiesenen Firmenadressen seien deren Wohnadresse gewesen. Eine betriebliche Infrastruktur sei nicht vorhanden gewesen. In sämtlichen Niederschriften mit diesen Personen sei ausgesagt worden, dass nicht ein konkretes Werk vereinbart war, sondern auf der Baustelle die Revisionswerberin („Chefin“) bzw. der Bauleiter bzw. der Vorarbeiter der Firma römisch zehn gesagt hätten, was zu machen sei. Abschließend sei die Arbeit von der Revisionswerberin kontrolliert worden. Die Rechnungen seien auf Grund eines Rechnungsmusters der Revisionswerberin oder eines ihrer Kollegen erstellt worden. Nach der Darstellung der Personen in den Niederschriften seien sie hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit an die Vorgaben der Revisionswerberin gebunden gewesen. Auch auf die Bezahlung hätten diese Personen keinen Einfluss nehmen können. Die Höhe der Entlohnung sei nach den übereinstimmenden Aussagen pauschal oder pro Quadratmeter von der Revisionswerberin vorgegeben worden. Eine Einflussnahme auf die Einnahmen sei demnach für die beschäftigten Personen nicht möglich gewesen. Durch das zur Verfügung stellen der wesentlichen Betriebsmittel sei auch ausgabenseitig eine Einflussnahme nicht möglich gewesen. Die beschäftigten Personen hätten somit keine Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen oder der Ausgaben zu bestimmen.
3 Es sei ersichtlich, dass offenbar eine Dienstleistung geschuldet worden sei. Diese Dienstleistung sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden. Eine Vertretung habe nicht stattgefunden. Weiters hätten die beschäftigten Personen weder auf ihre Einnahmen noch auf ihre Ausgaben Einfluss nehmen können. Ohne konkrete Arbeitszeitvereinbarung seien diese Personen den ganzen Tag über beschäftigt gewesen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht frei gewesen seien, ihren Arbeitstag zu gestalten. Alle Personen, die auf angeblicher Werkvertragsbasis für die Revisionswerberin tätig geworden seien, hätten somit die aufgetragenen Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt. Somit sei das Tatbild des § 47 Abs. 2 EStG 1988 verwirklicht worden. Die bezogenen Entgelte seien daher in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.Es sei ersichtlich, dass offenbar eine Dienstleistung geschuldet worden sei. Diese Dienstleistung sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden. Eine Vertretung habe nicht stattgefunden. Weiters hätten die beschäftigten Personen weder auf ihre Einnahmen noch auf ihre Ausgaben Einfluss nehmen können. Ohne konkrete Arbeitszeitvereinbarung seien diese Personen den ganzen Tag über beschäftigt gewesen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht frei gewesen seien, ihren Arbeitstag zu gestalten. Alle Personen, die auf angeblicher Werkvertragsbasis für die Revisionswerberin tätig geworden seien, hätten somit die aufgetragenen Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt. Somit sei das Tatbild des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 verwirklicht worden. Die bezogenen Entgelte seien daher in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
4 Die beantragte mündliche Verhandlung habe nicht stattfinden müssen, weil die Revisionswerberin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in eventu“ gestellt habe, falls dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werde und die Bescheide nicht aufgehoben würden. Damit habe sie ihren Antrag mit einer Bedingung versehen. Ein bedingter Antrag begründe keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Verhandlung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wendet. Das Bundesfinanzgericht habe fünf Jahre verstreichen lassen, ohne eine Verhandlung anzuberaumen. Es seien zwingend Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens notwendig gewesen, die nur durch die Durchführung einer Verhandlung erzielt werden könnten. Es werde insbesondere darauf verwiesen, dass nicht erkennbar sei, welche Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge mit welcher Person in Zusammenhang stünden, weil im erstinstanzlichen Bescheid nur Pauschalbeträge angeführt seien. Schon im Verfahren vor dem Finanzamt habe die Revisionswerberin ihr Fragerecht an Zeugen nicht ausüben können. Sie sei auch im Verfahren vor dem Finanzamt nicht einvernommen worden. Eine mündliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden, weil die Gefahr der Amtshaftung naheliege, weil nach fünf Jahren sämtliche Zeugen hätten geladen werden müssen und die sich nach der langen Zeitspanne nicht mehr hätten erinnern können. Die Richterin sei befangen, weil keine Verhandlung durchgeführt worden sei, sondern stattdessen eine für die Revisionswerberin nachteilige Sachentscheidung gefällt worden sei. Es seien der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt und widersprüchliche Feststellungen getroffen worden.
6 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragt wurde.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahren zu fassen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahren zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 274 BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung unter anderem dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag verlangt wird.Gemäß Paragraph 274, BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung unter anderem dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag verlangt wird.
11 Die Revisionswerberin hat in der Beschwerde einen Eventualantrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Sie hat allerdings auch im (ebenfalls als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag den Antrag gestellt „jedenfalls möge das Beschwerdegericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, anlässlich welcher die Einschreiterin, deren Ehegatte als Zeuge und sämtliche in der Beschwerde genannten Ausländer vorgeladen werden mögen“.
12 Dieser Antrag erfolgte nicht bedingt und stellte daher einen gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO wirksamen Antrag auf eine mündliche Verhandlung dar. Da das Bundesfinanzgericht das verkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel belastet.Dieser Antrag erfolgte nicht bedingt und stellte daher einen gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BAO wirksamen Antrag auf eine mündliche Verhandlung dar. Da das Bundesfinanzgericht das verkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel belastet.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2019/13/0068, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte vergleiche , etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2019/13/0068, mwN).
14 Eine derartige Relevanz vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, welches konkrete Vorbringen die Revisionswerberin in der Verhandlung erstattet hätte, das zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die Vermutung, die Verhandlung habe deshalb nicht stattgefunden, weil die Zeugen sich an nichts mehr hätten erinnern können, weshalb eine Amtshaftung nahegelegen wäre, stellt keine derartige Relevanzdarstellung dar.
15 Wenn gerügt wird, dass nicht erkennbar sei, welche Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge mit welcher Person in Zusammenhang stünden, weil im erstinstanzlichen Bescheid nur Pauschalbeträge angeführt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Haftungs- und Abgabenbescheiden - worauf vom Finanzamt in der Revisionsbeantwortung zu Recht hingewiesen wird - auf den Prüfungsbericht verwiesen wird, in dessen Anlage eine genaue Aufgliederung der einzelnen Beträge auf die jeweiligen Arbeitnehmer enthalten ist.
16 Wenn weiters gerügt wird, die Revisionswerberin habe nicht an der Befragung der von ihr beschäftigten Personen im Rahmen der Außenprüfung teilnehmen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im BAO-Verfahren nicht gilt (vgl. etwa VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Dass die Revisionswerberin keine Gelegenheit gehabt hätte, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs. 4 BAO), wird in der Revision auch nicht behauptet.Wenn weiters gerügt wird, die Revisionswerberin habe nicht an der Befragung der von ihr beschäftigten Personen im Rahmen der Außenprüfung teilnehmen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im BAO-Verfahren nicht gilt vergleiche , etwa VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Dass die Revisionswerberin keine Gelegenheit gehabt hätte, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 183, Absatz 4, BAO), wird in der Revision auch nicht behauptet.
17 Wenn die Revision eine allfällige Befangenheit der Richterin moniert, ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022). Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht dazu, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen.Wenn die Revision eine allfällige Befangenheit der Richterin moniert, ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022). Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht dazu, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen.
18 Soweit die Revision rügt, es sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht ausführliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Welche Feststellungen fehlen, wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130102.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023