Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der Stadt Graz, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2021, Zl. LVwG 52.28-375/2019-16, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei binnen 14 Tagen Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2019 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“).1.1. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2019 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“).
2 Mit Beschluss vom 9. April 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden zweier anerkannter Umweltorganisationen mangels deren Parteistellung als unzulässig zurück.
3 Dieser Beschluss wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, Ra 2019/10/0081, 0082, aufgrund einer Revision der Umweltorganisationen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
4 Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) das Folgende aus:
„3.2. Die für den vorliegenden Revisionsfall entscheidende Frage ist daher, ob in dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand.
Dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 ist in diesem Zusammenhang - worauf die Revisionswerber in ihrem Vorbringen hinweisen - zu entnehmen, mit Blick auf die ‚artenschutzrechtliche Prüfung‘ gemäß §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 lägen drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung vor, denen zufolge ‚durch die ausgeführten Begleitmaßnahmen‘ eine ‚erhebliche Beeinträchtigung auf die Populationen dieser Arten‘ durch das beantragte Projekt ausgeschlossen werden könne (S. 39 des Bescheides). Mit den §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt (vgl. auch § 42 StNSchG 2017).Dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 ist in diesem Zusammenhang - worauf die Revisionswerber in ihrem Vorbringen hinweisen - zu entnehmen, mit Blick auf die ‚artenschutzrechtliche Prüfung‘ gemäß Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017 lägen drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung vor, denen zufolge ‚durch die ausgeführten Begleitmaßnahmen‘ eine ‚erhebliche Beeinträchtigung auf die Populationen dieser Arten‘ durch das beantragte Projekt ausgeschlossen werden könne Sitzung 39, des Bescheides). Mit den Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt vergleiche , auch Paragraph 42, StNSchG 2017).
Angesichts dessen kann den Revisionswerbern nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblicken (vgl. wiederum das Erkenntnis Ro 2018/10/0010 [insbes. Rz 25], dem die Berücksichtigung der genannten Richtlinien durch die Forstbehörde zugrunde lag, sowie das erwähnte EuGH-Urteil Protect [Rz 38]).Angesichts dessen kann den Revisionswerbern nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblicken vergleiche , wiederum das Erkenntnis Ro 2018/10/0010 [insbes. Rz 25], dem die Berücksichtigung der genannten Richtlinien durch die Forstbehörde zugrunde lag, sowie das erwähnte EuGH-Urteil Protect [Rz 38]).
3.3. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Revisionswerber nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen (vgl. erneut Ro 2018/10/0010 [Rz 27] oder das in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis Ra 2015/07/0055 [Rz 30 sowie 35 bis 37]), weshalb sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerber als inhaltlich rechtswidrig erweist.“3.3. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Revisionswerber nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen vergleiche , erneut Ro 2018/10/0010 [Rz 27] oder das in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis Ra 2015/07/0055 [Rz 30 sowie 35 bis 37]), weshalb sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerber als inhaltlich rechtswidrig erweist.“
5 1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschwerden der Umweltorganisationen gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2019 statt und (Hervorhebung im Original) hob diesen Bescheid „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschwerden der Umweltorganisationen gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2019 statt und (Hervorhebung im Original) hob diesen Bescheid „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
6 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, im „umzusetzenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis“ (Ra 2019/10/0081, 0082) seien die §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 als jene Bestimmungen genannt, die die belangte Behörde inzident angewendet habe. „In diesen Bestimmungen (§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG)“ sei die Landesregierung als „zuständige Behörde zur Bewilligung von Ausnahmen von den Schutzbestimmungen“ genannt. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen hätten „zu Recht die artenschutzrechtliche Prüfung des Projektes durch die als unzuständig erkannte belangte Behörde moniert“; in Stattgebung der Beschwerde sei daher der bekämpfte Bescheid „in diesem Umfang aufzuheben“.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, im „umzusetzenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis“ (Ra 2019/10/0081, 0082) seien die Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017 als jene Bestimmungen genannt, die die belangte Behörde inzident angewendet habe. „In diesen Bestimmungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5, und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG)“ sei die Landesregierung als „zuständige Behörde zur Bewilligung von Ausnahmen von den Schutzbestimmungen“ genannt. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen hätten „zu Recht die artenschutzrechtliche Prüfung des Projektes durch die als unzuständig erkannte belangte Behörde moniert“; in Stattgebung der Beschwerde sei daher der bekämpfte Bescheid „in diesem Umfang aufzuheben“.
7 Dass es keine Verhandlung durchgeführt hatte, stützte das Verwaltungsgericht auf § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG.Dass es keine Verhandlung durchgeführt hatte, stützte das Verwaltungsgericht auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG.
8 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 2. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 - StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017 idF LGBl. Nr. 87/2019, in den Blick zu nehmen:2. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 - StNSchG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, in den Blick zu nehmen:
„§ 3
Allgemeiner Schutzzweck
(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Absatz eins, bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
2. der Landschaftscharakter
nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
[...]
§ 5Paragraph 5
Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche
[...]
(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
1. [...]
2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
[...]
5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.
[...]
§ 17Paragraph 17
Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere
(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. [...](1) Die in Anhang IV Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. [...]
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
[...]
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. [...](4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V Litera a, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. [...]
[...]
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
[...]
§ 18Paragraph 18
Schutz der Vögel
(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. [...](1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang römisch zwei Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. [...]
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
[...]
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
[...]
§ 19Paragraph 19
Schutz der Pflanzen und Pilze
(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.(1) Die in Anhang IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.
[...]
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, 3, und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
[...]
§ 27Paragraph 27
Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.(1) Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2, Paragraph 8, Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.(2) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2, Paragraph 8, Absatz 3, oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
10. Abschnitt
Organe und Zuständigkeiten
§ 37Paragraph 37
Behörden
(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:
1. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;
b) für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;für alle nicht unter Ziffer 2, oder Absatz 2, fallende Verfahren;
2. die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.
(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.“
11 3. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde angenommen, und nehme dabei (offenbar) an, in einem Antragsverfahren nach § 5 StNSchG 2017 führe bereits die Behauptung einer Beeinflussung von (unionsrechtlich) geschützten Tierarten zu einem „Übergang der Entscheidungsbefugnis“ auf die Landesregierung; ein derartiger „automatischer Übergang“ der Zuständigkeit (bloß) aufgrund von inhaltlichen Einwendungen von Umweltorganisationen stünde allerdings im Widerspruch zu Rechtsprechung (u.a.) des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.11.2019, Ro 2017/05/0009, 0010).3. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde angenommen, und nehme dabei (offenbar) an, in einem Antragsverfahren nach Paragraph 5, StNSchG 2017 führe bereits die Behauptung einer Beeinflussung von (unionsrechtlich) geschützten Tierarten zu einem „Übergang der Entscheidungsbefugnis“ auf die Landesregierung; ein derartiger „automatischer Übergang“ der Zuständigkeit (bloß) aufgrund von inhaltlichen Einwendungen von Umweltorganisationen stünde allerdings im Widerspruch zu Rechtsprechung (u.a.) des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.11.2019, Ro 2017/05/0009, 0010).
12 4. Die Revision ist (bereits) mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch im Ergebnis als berechtigt.
13 5. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die belangte Behörde habe durch die „inzidente Anwendung“ der §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 (Hinweis auf § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017) seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 StNSchG 2017 überschritten.5. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die belangte Behörde habe durch die „inzidente Anwendung“ der Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017 (Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017) seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 5, Absatz 2, StNSchG 2017 überschritten.
14 Dem ist nicht zu folgen.
15 5.1. Zufolge der Generalklausel des § 37 Abs. 1 Z 1 lit. b) StNSchG 2017 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in allen Verfahren, die nicht nach § 37 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 der Landesregierung zugewiesen sind, zuständige Behörde.5.1. Zufolge der Generalklausel des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) StNSchG 2017 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in allen Verfahren, die nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, der Landesregierung zugewiesen sind, zuständige Behörde.
16 Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Bestimmungen der §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 5 und 19 Abs. 6 StNSchG 2017 normieren jeweils die Zuständigkeit der Landesregierung, Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §§ 17 ff StNSchG 2017 zu bewilligen (oder zu verordnen).Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 5, 18, Absatz 5, und 19 Absatz 6, StNSchG 2017 normieren jeweils die Zuständigkeit der Landesregierung, Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Paragraphen 17, ff StNSchG 2017 zu bewilligen (oder zu verordnen).
17 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 30. Jänner 2019 wurde - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 StNSchG 2017 - die von der Revisionswerberin beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 5 Abs. 2 StNSchG 2017 erteilt; eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (iSd § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 oder § 19 Abs. 6 StNSchG 2017) ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen und daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht „Sache“ des Verfahrens.Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 30. Jänner 2019 wurde - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, und 2 StNSchG 2017 - die von der Revisionswerberin beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, StNSchG 2017 erteilt; eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (iSd Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5, oder Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017) ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen und daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht „Sache“ des Verfahrens.
18 Die zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen geführte „inzidente Anwendung“ der §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 bestand - wie der Gerichtshof bereits im Vorerkenntnis Ra 2019/10/0081, 0082, ausgeführt hat (vgl. dessen Wiedergabe oben unter Rz 4) - ausschließlich in einer Bezugnahme der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 30. Jänner 2019 auf drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung zur „artenschutzrechtlichen Prüfung“ gemäß §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017; dies zum Zweck der Überprüfung, ob die in dem Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen „ausreichend definiert sind, um nicht den Verbotstatbestand nach § 17, 18 oder 19 Abs. 2 StNSchG 2017 auszulösen“.Die zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen geführte „inzidente Anwendung“ der Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017 bestand - wie der Gerichtshof bereits im Vorerkenntnis Ra 2019/10/0081, 0082, ausgeführt hat vergleiche , dessen Wiedergabe oben unter Rz 4) - ausschließlich in einer Bezugnahme der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 30. Jänner 2019 auf drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung zur „artenschutzrechtlichen Prüfung“ gemäß Paragraphen 17, 18, und 19 StNSchG 2017; dies zum Zweck der Überprüfung, ob die in dem Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen „ausreichend definiert sind, um nicht den Verbotstatbestand nach Paragraph 17, 18, oder 19 Absatz 2, StNSchG 2017 auszulösen“.
19 Damit aber hat die belangte Behörde - anders als das Verwaltungsgericht vermeint - die ihr zukommende Zuständigkeit für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 StNSchG 2017 nicht überschritten.Damit aber hat die belangte Behörde - anders als das Verwaltungsgericht vermeint - die ihr zukommende Zuständigkeit für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 5, Absatz 2, StNSchG 2017 nicht überschritten.
20 5.2. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der belangten Behörde bejahten Bewilligungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 und 2 StNSchG 2017 auf die Wahrung der Schutzzwecke des § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 abstellen, somit (auch) darauf, dass der „Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge“ nicht „nachhaltig beeinträchtigt“ wird (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StNSchG 2017).5.2. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der belangten Behörde bejahten Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 StNSchG 2017 auf die Wahrung der Schutzzwecke des Paragraph 3, Absatz eins, StNSchG 2017 abstellen, somit (auch) darauf, dass der „Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge“ nicht „nachhaltig beeinträchtigt“ wird vergleiche , dazu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, StNSchG 2017).
21 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat - wie die Revision in ihren Gründen (unter Punkt 5.1.) zutreffend ausführt - die belangte Behörde mit dem wiedergegebenen Begründungspassus die in ihrem Ermessen stehende Befugnis, eine (artenschutzrechtliche) Vorfragenbeurteilung vorzunehmen, jedenfalls nicht überschritten (zum Begriff der Vorfrage vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227, mwN).Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat - wie die Revision in ihren Gründen (unter Punkt 5.1.) zutreffend ausführt - die belangte Behörde mit dem wiedergegebenen Begründungspassus die in ihrem Ermessen stehende Befugnis, eine (artenschutzrechtliche) Vorfragenbeurteilung vorzunehmen, jedenfalls nicht überschritten (zum Begriff der Vorfrage vergleiche , etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227, mwN).
22 5.3. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde wegen deren Unzuständigkeit erweist sich schon aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig; auf das weitere Revisionsvorbringen (insbesondere zu der mangelnden Bestimmbarkeit des Umfanges dieser Aufhebung) muss somit nicht eingegangen werden.
23 6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2023
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100085.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023