Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Dr. H A, 2. T W, 3. E R, 4. J Z, 5. T M, 6. E Z, 7. V M und 8. E I, alle vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Ring 35/DG, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Jänner 2023, Zl. KLVwG-1874/10/2022, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Dr. H A, 2. T W, 3. E R, 4. J Z, 5. T M, 6. E Z, 7. V M und 8. E römisch eins, alle vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Ring 35/DG, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Jänner 2023, Zl. KLVwG-1874/10/2022, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in der gegenständlichen Jagdangelegenheit ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerber sei der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022, E 4449/2021-5, mit dem die Behandlung der dort erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden sei, am 25. März 2022 zugestellt worden. Erst am 7. November 2022, sohin verspätet, sei eine außerordentliche Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgericht eingebracht worden. Dem Wiedereinsetzungsantrag komme keine Berechtigung zu, weil der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerber seinen Kontrollpflichten zur Überwachung der einzuhaltenden Fristen in besonderer Sorglosigkeit nicht entsprochen habe. Wenn er sich damit rechtfertige, dass eine Kollegin, mit der er eine Regiegemeinschaft unterhalte, den Fristenlauf fehlerhaft eingetragen haben dürfte, sei ihm zu erwidern, dass ihm der Papierakt samt der Beschlussausfertigung des Verfassungsgerichtshofes bereits am 25. März 2022 übergeben worden sei und er nicht überwacht habe, dass eine Revision fristgerecht eingebracht werde.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die angefochtene Entscheidung stelle eine unvertretbare Fehlbeurteilung dar. Eine von einer Rechtsanwaltskollegin im elektronischen Kalender eingetragene Frist habe vom Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerber nicht gesondert überprüft werden müssen. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass diese im System nicht aufgeschienen sei, wodurch es zur Verspätung gekommen sei.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Bestimmung gilt für einen Beschluss des Verwaltungsgerichts - wie hier - gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Bestimmung gilt für einen Beschluss des Verwaltungsgerichts - wie hier - gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/16/0097, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/16/0097, mwN).
7 Im vorliegenden Fall blieb die mehr als siebenmonatige Versäumung der Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof schon nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der vorliegenden Revision in der Kanzlei des Rechtsvertreters der revisionswerbenden Parteien unentdeckt und wurde überhaupt erst über Nachfrage des Erstrevisionswerbers offenkundig. Bei dieser Sachlage kommt es auf die in der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien der Mitteilung seiner Rechtsanwaltskollegin vertrauen durfte, den Fristablauf in den elektronischen Kalender der Kanzlei eingetragen zu haben (was tatsächlich nicht geschehen sei), nicht entscheidungswesentlich an. Ein Kanzleibetrieb, in dem keine Maßnahmen getroffen worden sind, um zu verhindern, dass Fristakten (über viele Monate) in Verstoß geraten und deshalb nicht behandelt werden, entspricht den Anforderungen, die an einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu stellen sind, nicht. Schon darin ist eine Sorgfaltswidrigkeit zu erblicken, bei der es sich um keinen minderen Grad des Versehens handelt.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030058.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023